BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 1 StR 627/09 vom 23. Februar 2010 in der Strafsache gegen wegen schweren Raubes u.a. - 2 - Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 23. Februar 2010 beschlos-sen: Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Baden-Baden vom 24. Juli 2009 wird als unbegr374ndet verworfen, da die Nachpr374fung des Urteils aufgrund der Revisionsrechtferti-gung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat (247 349 Abs. 2 StPO). Der Beschwerdef374hrer hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tra-gen. Erg344nzend bemerkt der Senat: Der Beschluss vom 24. Juli 2009, mit dem die Strafkammer die zum Amtsgericht Baden-Baden angeklagte Strafsache gegen den Angeklagten (Fall II.4 der Urteilsgr374nde) zu dem bei ihr anh344ngigen Strafverfahren hinzuverbun-den hat, begegnet keinen rechtlichen Bedenken. Nach den 247247 4, 5 StPO k366nnen zusammenh344ngende Strafsachen (247 2 StPO), von denen die eine im ersten Rechtszug beim Amtsgericht und die an-dere im ersten Rechtszug beim Landgericht anh344ngig ist, durch die Strafkam-mer miteinander verbunden werden (vgl. BGHSt 22, 185, 186; Erb in L366-we/Rosenberg, StPO 26. Aufl. 247 4 Rdn. 34). Denn gem344337 247 4 Abs. 2 Satz 1 StPO ist f374r den Verbindungsbeschluss das Gericht h366herer Ordnung zust344n-dig, wenn die 374brigen Gerichte zu seinem Bezirk geh366ren. So verh344lt es sich hier. Das Amtsgericht Baden-Baden geh366rt zum Bezirk des Landgerichts Ba-den-Baden. - 3 - Einer Entscheidung des Oberlandesgerichts Karlsruhe als gemeinschaft-liches oberes Gericht bedurfte es nicht. Nach 247 4 Abs. 2 Satz 2 StPO ist das gemeinschaftliche obere Gericht nur dann f374r den Beschluss 374ber die Verbin-dung der Strafsachen zust344ndig, wenn die Voraussetzungen von 247 4 Abs. 2 Satz 1 StPO - anders als hier - nicht gegeben sind (vgl. BGHR StPO 247 4 Ver-bindung 9 und 12). Nack Wahl Graf J344ger Sander
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