ECLI:DE:BGH:2017:120717B1STR627.16.0 BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 1 StR 627/16 vom 12. Juli 2017 in der Strafsache gegen wegen schweren sexuellen Missbrauchs von Kindern u.a. hier: Gegenvorstellung - 2 - Der 1 . Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 12. Juli 2017 beschlossen: Der Antrag des Verurteilten vom 7. Mai 2017 wird als unstatthaft auf seine Kosten zurückgewiesen. Gründe: 1. Der Senat hat auf die Revision des Verurteilten gegen das Urteil des Landgerichts Mosbach vom 8 . Juli 2016 die Ausgangsentscheidung mit B e- schluss vo m 23. Februar 2017 in Teilen des Schuldspruchs sowie im gesamten Rechtsfolgenausspruch m it den Feststellungen aufgehoben und die weiterg e- hende Revision des Verurteilten verworfen. Mit Schreiben vom 11 . und 17. April 2017 hat der Verurteilte hiergegen die A nhörungsrüge erhoben. Diese wurde mit Beschluss des Senats vom 9. Mai 2017 als jedenfalls unbegründet zurüc k- gewiesen. Mit Schreiben vom 7. Mai 2017 erhebt der Verurteilte Dienstau f- sichtsbeschwerde und beantragt gleichzeitig die Weiterbehandlung seiner B e- sc hwerde als Gegendarstellung/Gegenvorstellung. Die Präsidentin des Bu n- desgerichtshofs sieht mit Schreiben vom 15. Mai 2017 keine Veranlassung für dienstaufsichtliche Maßnahmen und hat den Schriftsatz des Verurteilten vom 7. Mai 2017 zur Entscheidung über di e Gegenvorstellung an den Senat weite r- geleitet. 2. Die Gegenvorstellung ist als Rechtsbehelf gegen Revisionsentsche i- dungen gemäß § 349 Abs. 2 StPO nicht statthaft, weil diese grundsätzlich w e- der aufgehoben noch abgeändert oder ergänzt werden können (st. Rspr.; vgl. BGH, Beschlüsse vom 30. April 2014 2 StR 391/13 und vom 25. Juni 2013 1 StR 137/13). Sollte mit dem Schreiben vom 7. Mai 2017 auch eine erneute Anhörungsrüge gegen den Beschluss des Senats vom 9. Mai 2017, mit dem 1 2 - 3 - die erste Anhörungsrüge z urückgewiesen wurde, erhoben sein, wäre der A n- trag auch unstatthaft (vgl. u.a. BVerfG, Beschluss vom 26. April 2011 2 BvR 597/11 mwN; Senatsbeschluss vom 5. Dezember 2011 1 StR 399/11). 3. Weitere gleichartige Eingaben des Verurteilten in dieser Sach e wird der Senat nicht mehr bescheiden (vgl. BGH, Beschluss vom 5. Dezember 2011 1 StR 399/11 mwN). Raum Cirener Radtke Fischer Bär 3
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