ECLI:DE:BGH:2017:090517B1STR627.16.0 BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 1 StR 627/16 vom 9. Mai 2017 in der Strafsache gegen wegen schweren sexuellen Missbrauchs von Kindern u.a. hier: Anhörungsrüge - 2 - Der 1 . Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 9. Mai 2017 beschlossen: Die Anhörung srügen des Verurteilten vom 11. April 2017 und vom 17. April 2017 gegen den Beschluss des Senats vom 23. Februar 2017 werden auf seine Kosten zurückgewiesen. Gründe: 1. Der Senat hat auf die Revision des Verurteilten gegen das Urteil des Landgerichts Mo sbach vom 8 . Juli 2016 die Ausgangsentscheidung mit B e- schluss vom 23. Februar 2017 in Teilen des Schuldspruchs sowie im gesamten Rechtsfolgenausspruch m it den Feststellungen aufgehoben und die weiterg e- hende Revision des Verurteilten verworfen. Dagegen wend et sich der Verurtei l- vom 11. April 2017 und vom 17. April 2017 . 2. Die Gegenvorstellung ist als Rechtsbehelf gegen Revisionsentsche i- dungen gemäß § 349 Abs. 2 StPO nicht statthaf t, weil diese grundsätzlich w e- der aufgehoben noch abgeändert oder ergänzt werden können (st. Rspr.; vgl. BGH, Beschlüsse vom 30. April 2014 2 StR 391/13 und vom 25. Juni 2013 1 StR 137/13). 3. Die Gegenvorstellung erweist sich jedoch als Anhörungsr üge nach § 356a StPO. Sie ist jedenfalls unbegründet. Eine Verletzung rechtlichen G e- hörs liegt nicht vor. Der Senat hat bei seiner Entscheidung weder zum Nachteil de s Veru r- tei l ten Tatsachen oder Beweisergebnisse verwertet, zu denen diese r nicht g e- 1 2 3 4 - 3 - hört w orden ist , noch hat er zu berücksichtigendes entscheidungserhebliches Vorbringen de s Verurteilten übergangen oder in sonstiger Weise de ss en A n- spruch auf rechtliches Gehör verletzt . Der Senat hat seine Entscheidung au s- führlich begründet und die entscheidung serheblichen Punkte angesprochen. Einer weitergehenden Begründung des Beschlusses bedurfte es nicht. Der Vortrag des Verurteilten zur Begründung seiner Anhörungsrüge e r- schöpft sich letztlich in einer Wiederholung und Vertiefung des Revisionsvo r- bringens. Die Anhörungsrüge dient nicht dazu, das Revisionsgericht zu vera n- lassen, das Revisionsvorbringen nochmals zu überprüfen (vgl. BGH, Beschluss vom 19. November 2014 1 StR 114/14 mwN). Im Kern enthalten die (neuerlichen) Ausführungen des Angeklagten den V orwurf, der Senat habe in der Sache fehlerhaft entschieden. Mit diesem Vo r- bringen kann er aber im Rahmen des § 356a StPO nicht gehört werden (vgl. Senatsbeschluss aaO). 5 6 - 4 - 4. Die Kostenentscheidung folgt aus einer entsprechenden Anwendung des § 465 Abs. 1 StPO (vgl. u.a. Senatsbeschl ü ss e vom 22. Juli 2016 1 StR 579/15 und vom 22. Mai 2015 1 StR 121/15 ). Raum Cirener Radtke Fischer Bär 7
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