ECLI:DE:BGH :2017:230217B1STR627.16.0 BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 1 StR 627/16 vom 23. Februar 2017 in der Strafsache gegen wegen schweren sexuellen Missbrauchs von Kindern u.a. - 2 - Der 1 . Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbunde s- anwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 23. Februar 2017 g e- mäß § 349 Abs. 2 und 4 StPO beschlossen: 1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landg e- richts Mosbach vom 8. Juli 2016 aufgehoben a) im Schuldspruch hinsichtlich der Fälle I.1., II., III.2., III. 3.b und III.3.c der Urteilsgründe mit den zugehörigen Festste l- lungen, b) im gesamten Rechtsfolgenausspruch mit den Feststellu n- gen. 2. Im Umfang der Aufhebung wird das Verfahren zu neuer Ve r- handlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen. 3. Die weitergehende Revision des Angeklagten wird als unb e- gründet verworfen. Gründe: Das Landgericht hat den Angeklagten wegen schweren sexuellen Mis s- brauchs von Kindern in zwei Fällen, Ansti ftung zum schweren sexuellen Mis s- brauch von Kindern in vier Fällen sowie wegen versuchter Anstiftung zum schweren sexuellen Missbrauch von Kindern in zwei Fällen zu einer Gesam t- 1 - 3 - freiheitsstrafe von zwölf Jahren verurteilt. Gleichzeitig hat das Landgericht g e- gen den Angeklagten die Sicherungsverwahrung angeordnet. H iergegen richtet sich die auf die Verletzung des Verfahrens und die Sachrüge gestützte Revision des Angeklagten. Sein Rechtsmittel hat den aus der Beschlussformel ersichtlichen Erfolg (§ 349 Abs . 4 StPO); im Übrigen ist es aus den Gründen der Antragsschrift des Generalbundesanwalts vom 2. Januar 2017 unbegründet im Sinne von § 349 Abs. 2 StPO. I. Das Landgericht hat im Wesentlichen folgende Feststellungen und We r- tungen getroffen: 1. a) Am 24 . August 2012 (Fall I.1. der Urteilsgründe) betreute der Ang e- klagte den vierjährigen B . in Absprache mit dessen Mutter in deren Woh - nung. Während das Kind fest schlief, begab sich der Angeklagte zu dem schl a- fenden Kind, drehte es auf den Rücken und z og mit seiner Hand die Schlafa n- zughose nach unten, so dass dessen Penis zu sehen war. Anschließend schob er den Bund der Hose ein wenig nach oben, so dass sich der Penis auf dem dunklen Untergrund der Hose deutlich abhob. Davon fertigte der Angeklagte insg esamt mindestens 22 Bilder mit seiner Digitalkamera. b) Am 23. September 2012 (Fall I.2. der Urteilsgründe) war der Ang e- klagte für den drei jährigen P . in Absprache mit der Mutter in deren Wohnung als Betreuer tätig, während diese zur Arbeit ging. Der Angeklagte begab sich zu dem schlafenden Kind, zog dessen Schl a fanzughose aus, so dass der Penis des Kindes vollständig zu sehen war. Anschließend legte er e i- . 2 3 4 5 - 4 - fertig te insgesamt sechs Bilder mit seiner Digitalkamera. Danach hob der A n- geklagte das Kind auf seine Knie und fertigte von hinten vom nackten Gesäß sowie vom erw acht en, auf dem nackten Gesäß sitzenden und später vom vol l- ständig ausgezogenen Kind weitere Bilder . 2. Unter Vortäuschung, er unterstützte eine Werbekampagne für Pfleg e- produkte und suche dafür geeignete Kleinkinder , versuchte der Angeklagte, Kontakt zu den Eltern kleiner Jungen zu gewinnen. Unter dem Vorwand, er müsse die Eignung der Kinder für die P flegeprodukte prüfen, wollte er sich nach seiner Vorstellung gefertigte Fotos mit sexuellen Handlungen an den Ju n- gen schicken lassen, um sich hierdurch sexuelle Befriedigung zu verschaffen. In Ausführung dieses Tatentschlusses nahm der Angeklagte im Dezemb er 2013 (Fall II. der Urteilsgründe) per E - Mail Kontakt zu der Mutter des fast dr e i- jährigen E . auf , die ihm mindestens drei Nacktbilder ihres Sohnes von vorne und von hinten schickte und nach weiterer Aufforderung des Angeklagten mindestens 31 wei tere Bilder des Kindes, bei denen dieses u.a. nackt sitzend, auf dem Bauch liegend oder stehend abgebildet war. 3. Der Angeklagte entschloss sich unter Nutzung verschiedener auf ihn angemeldeter E - Mail - Adressen über Internetportale Personen zu kontaktier en, die in finanziellen Schwierigkeiten waren und einen privaten Kredit benötigten. Auf diese Weise wollte er insbesondere Mütter mit kleineren Kindern zum Fe r- tigen von Bildern mit sexuellen Handlungen an Kindern und deren Überse n- dung an ihn gegen Aussicht auf Zahlung von Geld bringen. a) So nahm der Angeklagte am 24. Oktober 201 5 (Fall III.1. der Urteil s- gründe) per E - Mail Kontakt mit der Mutter der zwei jährigen L . auf, die ihm für die Vergabe eines Klei n kredits mindestens zwei Bilddateien ihrer T ochter zuschickte. Im weiteren Verlauf drohte der Angeklagte der Mutter mit einer A n- 6 7 8 - 5 - zeige bei der Polizei und beim Jugendamt, um weitere Bilddateien mit sexue l- len Handlungen an dem Kind zu fordern, und gab wahrheitswidrig an, nicht a l- leine zu handeln. Die Mutter sollte dabei auch Fotos machen, auf denen sie ihrer Tochter an das Geschlechtsteil fasst. Dem kam die Mutter nach und ve r- sandte weitere Bilder per E - Mail an den Angeklagten, auf denen der nackte Unterleib der Tochter mit gespreizten Beinen und dem F okus auf die Schamli p- pen gerichtet zu sehen ist. Bei einem Teil der Bilder befindet sich der Zeigefi n- ger der Mutter zwischen den Schamlippen des Kindes. b) Im Oktober 2015 (Fall III.2. der Urteilsgründe) kam es auf deren A n- zeige im Internet hin zum Konta kt des Angeklagten per E - Mail mit der Mutter des sieben jährigen F . , wobei der Angeklagte dieser mindestens 300 Euro für Bilder ihres Sohnes anbot, die ihn unbekleidet und bei sexuellen Handlu n- gen zeigen. Nach der ersten Übersendung von Bildern vom Ge sicht und von Ausflügen ihres Sohnes durch die Mutter, bot der Angeklagte für 370 Bilder 1.000 Euro an, wenn er vom Sohn Nacktbilder in verschiedenen Posen b e- komme. Dem kam die Mutter nach und schickte mindestens vier Bilder, die den Sohn dabei zeigen, wie dieser auf dem Rücken liegend mit einer Hand die U n- terhose nach unten schiebt und mit der anderen Hand selbst an seinem Penis zieht. 4. Der Angeklagte meldete sich im August 2014 (Fall III.3.a der Urteil s- gründe) per E - Mail auf eine Anzeige für einen Kl einkredit in einem Internetpo r- tal bei der Mutter des drei jährigen S . und versprach dieser für Bilder ihres Sohnes nackt und in sexuellen Posen 1.000 Euro. Angelockt von dem Geld , fertigte die Mutter daraufhin, wie vom Angeklagten nach seinen Vorgabe n g e- wollt, mindestens 170 Bilder von ihrem Sohn. Bei diesen Bildern berührte die Mutter u.a. den Penis ihres nackten Sohnes, zog den Schlüpfer nach unten und ließ das Kind die Beine spreizen, so dass sein nackter Penis in den Vorde r- 9 10 - 6 - grund rückte. Nach Verse ndung der Bilder an den Angeklagten erfolgte, wie von diesem von Anfang an geplant, keine Bezahlung. Um weitere Bilder zu erhalten, drohte der Angeklagte (Fall III.3.b der Urteilsgründe) der Mutter in der Folge mit der Einschaltung von Polizei, Staat s- a nwaltschaft und Jugendamt, um diese dazu zu veranlassen, weitere Bilder von ihrem Kind in den gewünschten sexuelle n Posen zu übermitteln. Um die Mutter in Angst um ihr Umgangsrecht mit den Kindern zu versetzen, forderte der A n- geklagte von der Mutter binnen einer Frist von einem Tag die Zahlung von 30.000 Euro oder ersatzweise die Fertigung und Übermittlung weiterer kinde r- pornographischer Bilder von ihrem Sohn. Zu weiteren sexuellen Handlungen der Mutter gegenüber ihrem Sohn kam es jedoch nicht, da die Mutte r selbst Anzeige bei der Polizei erstattete. Infolge seiner Festnahme hatte auch der A n- geklagte keine Gelegenheit mehr, die Mutter zu kontaktieren und auf die Ei n- ha l tung des Ultimatums zu drängen. Nach seiner Entlassung aus der Haft gelang es dem Angekl agten im O k- tober 2015 (Fall III.3.c der Urteilsgründe) an die neue Anschrift der Mutter des S . zu gelangen. Er drohte via Facebook und per E - Mail der Mutter mehr - fach mit der Veröffentlichung der im Jahr 2014 von ihrem Sohn gefertigten Bi l- der, um si e so dazu zu veranlassen, weitere Nacktbilder sowie Bilder vom G e- schlechtsteil ihres Sohnes nach seinen Vorgaben zu fertigen. Da sich die Mu t- ter aber erneut an die Polizei wandte, die einen verdeckten Ermittler einschalt e- te, kam es in der Folge nur zu weit erem E - Mail - Kontakt mit dem verdeckten Ermittler , in der Annahme es handele sich um die Mutter. Eine Herstellung oder Übersendung von weiteren Bildern erfolgte aber nicht. 5. Der Angeklagte war bereits am 9. Februar 2004 vom Landgericht Hi l- desheim wegen schweren sexuellen Missbrauchs von Kindern in achtzehn Fä l- 11 12 13 - 7 - len und sexuellen Missbrauchs in fünf Fällen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von sechs Jahren und sechs Monaten verurteilt worden und befand sich unter vol l- ständiger Verbüßung dieser Gesamtfreiheits strafe bis zum 26. Januar 2010 in Haft. II. Die vom Angeklagten erhobenen Verfahrensrügen haben - auch unter Berücksichtigung der Gegenerklärung des Angeklagten - aus den vom Gen e- ralbundesanwalt in seiner Antragsschrift vom 2. Januar 2017 näher dargel egten Gründen keinen Erfolg. III. Die rechtsfehlerfrei getroffenen Feststellungen des Landgerichts tragen den Schuldspruch in den drei Fällen I.2., III.1. und III.3.a der Urteilsgründe. In den übrigen fünf Fällen I.1., II., III.2., III.3.b und III .3.c der Urteilsgrü n- de hat der Schuldspruch aber keinen Bestand und ist auf die Sachrüge hin au f- zuheben. Auch der Rechtsfolgenausspruch weist durchgreifende Rechtsfehler auf und unterliegt insgesamt der Aufhebung . 1. Im Fall I.1. der Urteilsgründe ist d er Schuldspruch wegen schweren sexuellen Missbrauchs von Kindern rechtsfehlerhaft, weil die tatbestandlichen Voraussetzungen des § 176 Abs. 1 StGB nach den Feststellungen des Landg e- richts nicht vorliegen. 14 15 16 17 - 8 - Als Tatbestandsvariante des § 176 Abs. 1 StGB ko mmt hier allein die Vornahme einer sexuellen Handlung an einem Kind in Betracht. Das vom Landgericht festgestellte Drehen auf den Rücken und Herunterziehen der Schlafanzughose des Geschädigten, das in diesem Fall die einzige Handlung darstellt, bei der ein Körperkontakt mit dem Kind hergestellt wurde, erfüllt diese tatbestandlichen Voraussetzungen indes noch nicht. Das Ausziehen eines Ki n- des stellt sich regelmäßig nicht als sexuelle Handlung "an" dessen Körper dar, wenn nicht das Entblößen seinerseits mit e iner sexuellen Handlung am Körper verbunden ist. Denn das bloße Entfernen der Kleidung führt nicht zu de m kö r- perli chen Kontakt , der für eine sexuelle Handlung im Sinne des § 176 Abs. 1 StGB erforderlich ist (vgl. BGH, Beschluss vom 14. Juni 2016 - 3 StR 72 /16, StV 2017, 39; Urteil vom 17. August 1988 - 2 StR 346/88, BGHR StGB § 178 Abs. 1 sexuelle Handlung 2; Beschlüsse vom 19. April 1990 - 3 StR 87/90, NStZ 1990, 490 und vom 17. Juli 1991 - 5 StR 279/91, NStE Nr. 8 zu § 178 StGB; Urteil vom 24. November 19 93 - 3 StR 517/93, juris Rn. 17). Ob insoweit etwas anderes gilt, wenn der Täter sich schon mit dem Ausziehen selbst sex u- ell erregen will (vgl. BGH, Urteil vom 31. Oktober 1984 - 2 StR 392/84), kann hier dahinstehen, da das Landgericht entsprechende Festst ellungen nicht g e- troffen hat. Nicht sämtliche sexualbezogenen Handlungen, die auf Sinne s lust beruhen oder ihr dienen sollen, sind tatbestandsmäßig im Sinne des § 176 Abs. 1 StGB. Auszuscheiden sind vielmehr kurze oder aus anderen Gründen unbedeutende Berüh rungen (BGH, Beschluss vom 13. Juli 1983 - 3 StR 255/83, NStZ 1983, 553 mwN). Dass es vorliegend zu Körperkontakten g e- kommen ist, die über die beim Ausziehen und Drehen üblichen hinausgehen, ergeben die Feststellungen nicht. Solche Berührungen von geringer Intensität erfüllen aber das Erheblichkeitsmerkmal des § 184g Nr. 1 StGB aF bzw. § 184h Nr. 1 StGB nF nicht (BGH, Beschluss vom 14. Juni 2016 3 StR 72/16, StV 2017, 39). 18 - 9 - 2. Der Schuldspruch in den Fällen II. und III.2. der Urteilsgründe wegen Anstift ung zum schweren sexuellen Missbrauch von Kindern kann keinen B e- stand haben, da es zu keinem sexuellen Übergriff mit Körperkontakt im Sinne von § 176 Abs. 1 oder Abs. 2 StGB auf das jeweilige Kind kam, was für eine Strafbarkeit des Angeklagten nach § 176a Abs. 1 StGB erforderlich wäre. a) Nach den Feststellungen des Landgerichts (UA S. 11) wurden im Fall II. der Urteilsgründe vom geschädigten Kind lediglich Nacktbilder und Aufna h- men erstellt, in denen das Kind sexualisierte Posen einnimmt. Dass daneben a n dem Kind auch sexuelle Handlungen vorgenommen wurden, ist den Fes t- stellungen aber nicht zu entnehmen. b) Auch im Fall III.2. der Urteilsgründe (UA S. 13) belegen die Festste l- lungen des Landgerichts nur, dass das geschädigte Kind - entsprechen d den Vo rgaben des Angeklagten - dazu veranlasst wurde, im entkleideten Zustand unterschiedliche Posen einzunehmen, in denen das Kind von seiner Mutter f o- tografiert wurde. Soweit dabei auch ein Bild erstellt wurde, auf dem das g e- schädigte Kind mit einer Hand seine Unterhose nach unten schiebt und mit der anderen Hand an seinem Penis zieht, werden keine sexuellen Handlungen an dem Kind vorgenommen. Vielmehr führt das Kind allenfalls sexuelle Handlu n- gen an sich selbst aus, was aber keine Strafbarkeit nach § 176 Abs. 1 StGB, sondern allenfalls nach § 176 Abs. 4 Nr. 2 StGB zu begründen vermag. Damit fehlt es auch hier an einem Anknüpfungspunkt für den vom Landgericht vorg e- nommenen Schuldspruch nach § 176a Abs. 1 StGB. 3. Der Schuldspruch in den Fällen III.3.b und II I.3.c der Urteilsgründe wegen versuchter Anstiftung zum schweren sexuellen Missbrauch von Kindern hat bereits aus rechtlichen Gründen keinen Bestand, weil das Landgericht die Bedeutung von § 28 Abs. 2 StGB bei der versuchten Anstiftung verkannt hat. 19 20 21 22 - 10 - Bei de n Taten, deren Begehung der Angeklagte versucht hat zu veranlassen, handelt es sich bezogen auf die jeweiligen präsumtiven Haupttäterinnen, den jeweiligen Müttern, nicht um Verbrechen (§ 12 Abs. 1 StGB). a) Für die rechtliche Einordnung der beabsichtigt en Tat als Vergeh en oder Verbrechen kommt es nicht nur für die vollendete, sondern auch für die im Sinne des § 30 StGB in Aussicht genommene Anstiftung nicht auf die Person des Anstifters, sondern auf diejenige des Anzustiftenden an (BGH, Ur teile vom 4. Fe bruar 2009 - 2 S tR 165/08, BGHSt 53, 174 und vom 12. August 1954 - 1 StR 148/54, BGHSt 6, 308). Maßgeblich ist damit, ob die Tat - würde sie verwirklicht - nach Maßgabe des § 28 Abs. 2 StGB für die Person des pr ä- sumtiven Haupttäters ein Verbrechen wäre. V on diesen durch die Rechtspr e- chung (vgl. Urteil vom 12. August 1954 - 1 StR 148/54, BGHSt 6, 308) bereits zu § 49a StGB aF entwickelten Grundsätzen abzurücken, besteht auch für die Nachfolgeregelung des § 30 StGB keine Veranlassung. Für sie spricht vor a l- l em auch der Wortlaut und der Strafgrund des § 30 StGB, der nicht gefährliche Täter, sondern besonders gefährliche Taten erfassen soll (vgl. BGH, Urteil vom 4. Februar 2009 - 2 StR 165/08, BGHSt 53, 174). Da der Angeklagte nach den Feststellungen des Landge richts jeweils versuchte, die Mutter des Kindes zur Tat anzustiften, der aber das besondere persönliche Merkmal der Rückfalle i- genschaft im Sinne des § 176a Abs. 1 StGB (LK - StGB/Hörnle, 12. Aufl., § 176a Rn. 16; Mü Ko - S tGB/Renzikowski, 3. Aufl., § 176a Rn. 3 9 a E mwN) fehlte, liegt keine versuchte Anstiftung zu einem Verbrechen vor. b) Im Übrigen belegen die bisherigen Feststellungen des Landgerichts auch in tatsächlicher Hinsicht nur, dass der Angeklagte die Mutter des Kindes im Fall III.3.b der Urteilsgr ünde dazu ver anlassen wollte, " ihm weitere Bilder von ihrem Kind in sexuellen Posen zu übermitteln " (UA S. 14 f.). Auch im Fall III.3.c der Urteilsgründe sollten nur " weitere Nacktbilder sowie Bilder von dem G e- 23 24 - 11 - schlechtsteil von S . nach seinen Vorgabe n " (UA S. 15) gefertigt werden. Auf Grund dieser vom Angeklagten von der Mutter des Kindes angeforderten Bilder erschließt sich für den Senat auch nicht, dass die Anstiftungshandlungen des Angeklagten bei diesen beiden Fällen auf Taten nach § 176 Abs. 1 o der Abs. 2 StGB gerichtet waren. 4. Die Aufhebung des Schuldspruchs in den Fällen I.1., II., III.2., III.3.b und III.3.c der Urteilsgründe hat auch den Wegfall der dafür verhängten Einze l- strafen zur Folge. Aber auch die in den übrigen Fällen I.2., I II.1. und III.3.a der Urteilsgrü n- de verhängten Einzelstrafen haben keinen Bestand. Obwohl das Landgericht bei allen Fällen auf Grund der Vorahndung des Angeklagten die Qualifikation des § 176a Abs. 1 StGB (Wiederholungstaten) bejaht hat, wurde im Rahmen de r Strafzumessung rechtsfehlerhaft unter Verstoß gegen § 46 Abs. 3 StGB die " einschlägige Vorstrafe und die damit verbundene sechseinhalbjährige Haf t- str a fe " (UA S. 33) nochmals strafschärfend berücksichtigt (BGH, Beschl ü ss e vom 26. August 2003 - 1 StR 344/0 3, NStZ - RR 2004, 71 und vom 13. Sep - tember 2001 - 3 StR 269/01, NStZ 2002, 198). Damit entfallen auch der Gesamtstrafenausspruch sowie die Anordnung der Sicherungsverwahrung. In Bezug auf Letztere lässt sich nicht ausschließen, dass das Landgericht ohne die Rechtsfehler zu den Schuld - und Strafausspr ü- chen zu einer anderen Beurteilung der Anordnungsvoraussetzungen gelangt wäre. 25 26 27 - 12 - 5. Die zu Grunde liegenden Feststellungen in den Fällen I.1., II., III.2., III.3.b und III.3.c der Urteilsgründe werden mit au fgehoben, um dem neuen Tatrichter insgesamt widerspruchsfreie eigene Feststellungen zu ermöglichen. IV. Für die neue Verhandlung weist der Senat auf folgende Punkte hin: 1. Im Fall III.2. der Urteilsgründe kommt eine Strafbarkeit wegen Ansti f- tung z um sexuellen Missbrauch von Kindern nach § 176 Abs. 4 Nr. 2 StGB in Betracht, soweit von Seiten des Angeklagten auch subjektiv entsprechende Bilder mit sexuellen Handlungen des Kindes an sich selbst gefordert wurden. Die Anweisungen der Mutter an ihr Kind zur Vornahme einer sexuellen Han d- lung in Form des nach unten Schiebens der Unterhose und zum Ziehen am Penis (UA S. 13) stellen grundsätzlich eine nicht unerhebliche sexuelle Han d- lung dar, durch die der Betrachter sexuell provoziert werden soll (BGH, B e- sch lü ss e vom 14. Juni 2016 - 3 StR 72/16, StV 2017, 39 und vom 17. Deze m- ber 1997 - 3 StR 567/97, BGHSt 43, 366). Im Übrigen wird das neue Tatgericht zu prüfen haben, inwieweit auch eine Strafbarkeit des Angeklagten wegen der Herstellung kinde rpornographischer Schriften gemäß § 184b StGB bzw. der entsprechenden Anstiftung dazu in Betracht kommt. 2. Die Entscheidung, ob die Schuldfähigkeit des Angeklagten zur Tatzeit aus einem der in § 20 StGB bezeichneten Gründe im Sinne von § 21 StGB e r- heblich vermindert wa r, erfolgt prinzipiell mehrstufig (BGH, Beschluss vom 14. Juli 2016 - 1 StR 285/16; Urteil vom 1. Juli 2015 - 2 StR 137/15, NJW 2015, 3319 u nd Beschluss vom 12. März 2013 - 4 StR 42/13, NStZ 2013, 519 jeweils mwN). Zunächst ist die Feststellung erforderlic h, dass bei dem Ange klagten 28 29 30 31 - 13 - eine Störung vorliegt, die ein solches Ausmaß erreicht hat, dass sie unter eines der psychopathologischen Eingangsmerkmale des § 20 StGB zu subsumieren ist. Sodann sind der Ausprägungsgrad der Störung und deren Einfluss auf die soziale Anpassungsfähigkeit des Täters zu untersuchen. Durch die festgestel l- ten psychopathologischen Verhaltensmuster muss die psychische Funktionsf ä- higkeit des Täters bei der Tatbegehung beeinträchtigt worden sein. Hierzu wird das Gericht jeweils für die Tatsachenbewertung auf die Hilfe eines Sachve r- ständigen angewiesen sein . Gleichwohl handelt es sich bei der Frage des Vo r- liegens eines der Eingangsmerkmale des § 20 StGB bei gesichertem Vorliegen eines psychiatrischen Befunds wie bei der Prüfung der erhebl ich eingeschrän k- ten Steuerungsfähigkeit des Angeklagten zur Tatzeit um Rechtsfragen. Deren Beurteilung erfordert konkretisierende und widerspruchsfreie Darlegungen d a- zu, in welcher Weise sich die festgestellte psychische Störung bei Begehung der Tat auf di e Handlungsmöglichkeiten des Angeklagten in der konkreten Ta t- situation und damit auf die Einsichts - und Steuerungsfähigkeit ausgewirkt hat (BGH, Beschlüsse vom 28. Januar 2016 - 3 StR 521/15, NStZ - RR 2016, 13 5 f. und vom 19. Dezember 2012 - 4 StR 417/12, N StZ - RR 2013, 145, 146), um eine revisionsgerichtliche Überprüfung zu ermöglichen. Wenn - wie hier - bei dem Angeklagten bereits seit 2003 eine homos e- xuelle Pädophilie diagnostiziert wurde, genügt es daher im Rahmen der Pr ü- fung einer verminderten Schuldf ähigkeit des Angeklagten zum Zeitpunkt der Taten nicht, allein festzustellen, dass der Sachverständige beim Angeklagten keine Eingangskriterien zur strafrechtlichen Schuldminderung erkannt habe und insoweit dem " nachvollziehbaren Gutachten des Sachverständ igen " (UA 32 - 14 - S. 31 f.) zu folgen sei, ohne dies näher zu begründen. Damit wird den darg e- stellten revisionsgerichtlichen Anforderungen nicht genügt und dem Senat ke i- ne Prüfung dahingehend ermöglicht, ob die Erwägungen des Landgerichts auf einer tragfähigen Gr undlage beruhen. Raum Cirener Radtke Fischer Bär
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