BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 1 StR 628/08 vom 29. September 2009 in der Strafsache gegen wegen versuchten Mordes u.a. hier: Anh366rungsr374ge - 2 - Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 29. September 2009 be-schlossen: Die Anh366rungsr374ge des Verurteilten vom 11. September 2009 ge-gen den Senatsbeschluss vom 18. November 2008 wird auf seine Kosten zur374ckgewiesen. Gr374nde: Der Senat hat durch den beanstandeten Beschluss die Revision des An-geklagten gegen das Urteil des Landgerichts Baden-Baden vom 25. April 2008 gem344337 247 349 Abs. 2 StPO als unbegr374ndet verworfen. 1 Mit Schreiben vom 11. September 2009 hat der Verurteilte diverse Unter-lagen 374bersandt, die als "nachtr344gliche Anh366rung nach 247247 33a und 356a StPO zu werten" seien. Der Rechtsbehelf hat keinen Erfolg. 2 1. Die Anh366rungsr374ge nach 247 33a StPO ist schon ihrem Wortlaut nach als Rechtsbehelf gegen Revisionsentscheidungen nicht statthaft, denn diese Vorschrift gilt nur subsidi344r, d.h. nur dann, wenn gegen den Beschluss keine Beschwerde und kein anderer Rechtsbehelf statthaft ist. Gegen Revisionsent-scheidungen ist als speziellere Regelung nur der Rechtsbehelf der Anh366rungs-r374ge nach dem am 1. Januar 2005 in Kraft getretenen 247 356a StPO statthaft (vgl. BGH NStZ 2007, 236 m.N.). 3 - 3 - 2. a) Der Verurteilte hat diesen Rechtsbehelf jedoch nicht innerhalb einer Woche nach Kenntnis von der behaupteten Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Geh366r angebracht. Diese Frist beginnt gem344337 247 356a Satz 2 StPO mit der Kenntniserlangung von den tats344chlichen Umst344nden, aus denen sich die behauptete Geh366rsverletzung ergeben kann. Der Zeitpunkt der Kenntniser-langung muss gem344337 247 356a Satz 3 StPO vom Verurteilten glaubhaft gemacht werden, wobei der Zeitpunkt der Kenntniserlangung binnen der Wochenfrist f374r die Stellung des Antrages nach 247 356a StPO mitzuteilen ist. Das ist jedoch nicht geschehen, so dass der vom Verurteilten erhobene Rechtsbehelf schon des-halb als Anh366rungsr374ge gem344337 247 356a StPO unzul344ssig ist. 4 b) Die Anh366rungsr374ge h344tte aber auch in der Sache keinen Erfolg. Denn eine Verletzung des rechtlichen Geh366rs liegt nicht vor. Der Senat hat bei seiner Entscheidung zum Nachteil des Verurteilten weder Tatsachen oder Beweiser-gebnisse verwertet, zu denen dieser nicht geh366rt worden w344re, noch hat er bei der Entscheidung zu ber374cksichtigendes Vorbringen des Verurteilten 374bergan-gen. 5 Nack Wahl Hebenstreit Elf Sander
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