BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 1 StR 628/11 vom 10. Januar 2012 in der Strafsache gegen wegen schweren sexuellen Missbrauchs eines Kindes u.a. Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 10. Januar 2012 beschlossen: Die Revision des Angeklagten gege n das Urteil des Landgerichts Ravensburg vom 19. September 2011 wird als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat (§ 349 Abs. 2 StPO). Der Bes chwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen. Ein Verstoß gegen Art. 6 Abs. 3 Buchst. d MRK liegt - unbeschadet der Frage der Zulässigkeit der diesbezüglichen Rüge - nicht vor, da die B e- lastungszeugin in der Hauptverhandlung befragt werden konn te. Im Ü b- rigen hat die Strafkammer ihre Beweis würdigung auf wi chti ge G e- sichtspunkte außerhalb der belastenden Aussage gestützt. Nack Wahl Graf Jäger Sander
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