ECLI:DE:BGH:2017:070617U1STR628.16.0 BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL 1 StR 628/16 vom 7. Juni 201 7 in dem Sicherungsverfahren gegen - 2 - Der 1 . Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 7. Juni 201 7 , an der teilgenommen haben: Vorsitzender Richter am Bunde sgerichtshof Dr. Raum, die Richter am Bundesgerichtshof Prof. Dr. Graf , Bellay , die Richterin am Bundesgerichtshof Cirener und der Richter am Bundesgerichtshof Prof. Dr. Radtke , Staatsanwältin beim Bundesgerichtshof als Vertreter in der Bundesanwal tschaft, Rec htsanwältin in der Verhandlung als Verteidiger in , Justiz angestellte als Urkundsbeamt in der Geschäftsstelle, für Recht erkannt: - 3 - Auf die Revision der Staatsanwaltschaft wird das Urteil des Landgerich ts München I vom 22. Juli 2016 mit den Festste l- lungen aufgehoben. Die Sache wird zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine Stra f- kammer des Landgerichts München I zurückverwiesen. Von Rechts wegen Gründe: Da s Landgericht hat die Anordnung der Unterbringung der Beschuldigten in einem psychiatrischen Krankenhaus abgelehnt. Hiergegen richtet sich die Revision der Staatsanwaltschaft, welche Erfolg hat. I. Die Beschuldigte, welche an einer erstmals 1998 diagnos tizierten par a- noiden Schizophrenie leidet, benutzte am 21. Juni 2015 die S - Bahn in M . und ging aufgrund einer wahnhaften Vorstellung davon aus, dass sich in der S - Bahn nur Personen vom Film befinden würden und sie, welche gerne Schauspielerin wä re, nun eine Rolle spielen müsse, um den in der S - Bahn vermuteten Regisseur von ihren schauspielerischen Fähigkeiten zu überzeugen und dadurch eine Filmrolle zu erhalten. In dieser Vorstellung entschloss sie sich zur Darstellung einer Bedrohung und begab s ich zu der Geschädigten S . 1 2 - 4 - , welche mit ihren Arbeitskollegen die S - Bahn ebenfalls benutzte, mit e i- nem Einhandmesser, welches die Beschuldigte in ihrer Handtasche mit geführt und nun bereits in ihre Jackentasche gesteckt hatte. Mit dem Messer in der Hand trat sie an die Geschädigte heran und hielt ihr die 8 cm lange Klinge in versuchte, den Arm mit dem Messer wegzudrücken, während die Beschuldigte das Messer mindestens viermal zum Hals der Geschädigten führte. Erst durch das Eingreifen eines anderen Fahrgastes, welcher allerdings ebenfalls in der Gefahr stand, von der Klinge getroffen zu werden, gela ng es, der Beschuldigen das Messer wegzunehmen und diese auf einer Sitzbank so lange zu fixieren, bis die Polizei eintraf. II. Das Landgericht hat, sachverständig beraten, festgestellt, dass die B e- schuldigte zum Zeitpunkt der Tatbegehung im Zustand der Schuldunfähigkeit gemäß § 20 StGB gehandelt hat. Von der Anordnung der Unterbringung der Beschuldigten in einem ps y- chiatrischen Krankenhaus gemäß § 63 StGB hat die Strafkammer abgesehen, t, dass die Beschuldigte infolge ihrer Erkrankung weitere erhebliche Straftaten beg e- hen wird und daher für die Allgemeinheit gefährlich ist (UA S. 18). Demgegenüber kam die von der Strafkammer beigezogene psychiatr i- sche Sachverständige K . zum Ergebni s, dass von der Beschuldigten im nicht behandelten oder nicht ausreichend behandelten Zustand aus medizinischer 3 4 5 - 5 - Sicht weitere erhebliche, der Anlasstat entsprechende Aggressionstaten zu e r- warten seien (UA S. 23 f.). III. 1. Bei den Ausführungen zur Gefä hrlichkeitsprognose hat sich die Stra f- kammer nicht rechtsfehlerfrei mit den Ausführ ungen der Sachverständigen K. jedoch hinsichtlich der Gefährlichkeit der Beschuldigten Zweifel nicht überwi n- den konnte (UA S. 24 f.). Zwar ist der Tatrichter nicht gehalten, einem Sachverständigen zu fo l- gen. Kommt er aber zu einem anderen Ergebnis, muss er sich konkret mit den Ausführungen des Sachverständigen auseinandersetzen. Der Tatrichter mus s, sofern er in einer schwierigen Frage den Rat eines Sachverständigen in A n- spruch genommen hat und diese Frage dann im Widerspruch zu dem Gutac h- ten lösen will, die Darlegungen im Einzelnen wiedergeben, insbesondere de s- sen Stellungnahme zu den Gesichtspunk ten, auf welche der Tatrichter seine abweichende Auffassung stützt (BGH, Urteil vom 12. Juni 2001 1 StR 190/01; Beschlüsse vom 20. Juni 2000 5 StR 173/00 , NStZ 2000, 550 und vom 19. Juni 2012 5 StR 181/12 , NStZ 2013, 55 ). 2. Vorliegend hat die Str afkammer ihre Prognose, wonach von der B e- schuldigten keine akute Fremdgefährdung ausgehe, auf den derzeitigen ps y- chischen Zustand der Beschuldigten, deren vorbildliche Krankheitseinsicht und den bisher straffreien Lebensweg gestützt, außerdem darauf, dass die B e- schuldigte der Hauptverhandlung stets konzentriert gefolgt sei, Kontakt geha l- 6 7 8 - 6 - Insoweit hat sich das Landgericht ge rade aber nicht mit den Feststellu n- gen der Sachverständigen auseinander gesetzt, wonach die Beschuldigte zwar theoretisch wisse, dass sie krank sei, es aber an einer realistischen Einschä t- zung fehle und ein konkreter Umgang mit der Erkrankung nicht vorhand en sei (UA S. 23). Zudem könne die aktuelle Medikation der Beschuldigten auf Dauer nicht beibehalten werden, zumal in der Vergangenheit bereits mehrfach zusät z- liche Neuroleptika zur Unterstützung der Medikation erforderlich gewesen se i- en. Dies hätte der Ta trichter aber berücksichtigen müssen, wenn er sich bei seiner Prognose vor allem auch auf das Verhalten der Beschuldigten in der Hauptverhandlung stützt, zu welcher sie noch vorläufig untergebracht und dabei unter Aufsicht medikamentiert war. 3. Außerde m hat sich das Landgericht mit den Aussagen der sachve r- ständigen Zeugin und betreuenden Psychologin R . , wonach es schwierig gewesen sei, die Beschuldigte in die Patientengemeinschaft zu integrieren und die Medikation zunächst problematisch und es bis zum Zeitpunkt der Hauptve r- handlung nicht möglich gewesen sei, die Beschuldigte auf ein Depotpräparat einzustellen (UA S. 19 f.), ebenso wenig auseinandergesetzt wie mit den Au s- sagen des sachverständigen Zeugen und behandelnden Arztes A . . Dies er hatte angegeben, dass die Einstellung auf eine Depotmedikation erst erfolgen könne, wenn zuvor eine Umstellung auf ein solches Mono - Präparat und die erforderliche Dosis gefunden sei; zudem sei die medikamentöse Ei n- stellung noch nicht optimiert (vgl. UA S. 21). Vor allem aber hat die Strafkammer bei ihrer Prognoseentscheidung nicht berücksichtigt, dass es nach dessen Aussage bei der Beschuldigten wä h- rend der Unterbringung zu fremdaggressiven Verhaltensweisen gekommen ist und sie nach den Pflegekräften auch geschlagen u nd getreten hat (UA S. 21). 9 10 11 - 7 - 4. Der neue Tatrichter wird die Gefährlichkeitsprognose auf den Zei t- punkt der neuen Entscheidung unter Berücksichtigung des aktuellen Behan d- lungszustandes zu beziehen haben. Sollte danach das Landgericht di e Vorau s- setzungen der Anordnung der Unterbringung bejahen, wird der neue Tatrichter in den Blick zu nehmen haben, dass die Anordnung der Unterbringung, ggfs. mit geeigneten Weisungen, auch zur Bewährung ausgesetzt werden kann, was zu einer ordnungsgemäßen Medikamentierung der Beschuldigten während di e- ser Zeit beitragen kann. Raum Graf Bellay Cirener Radtke 12
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