ECLI:DE:BGH:2018:100718B1STR628.17.0 BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 1 StR 628/17 vom 10. Juli 2018 in der Strafsache gegen wegen Bestechlichkeit im geschäftlichen Verkehr hier: Revision der Verfallsbeteiligten A . - 2 - Der 1 . Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des General bunde s- anwalts und nach Anhörung de r Beschwerdeführer in am 10. Juli 2018 b e- schlossen: Die Revision der Verfallsbeteiligten A . gegen das Urteil des Landgerichts München I vom 30. Juni 2017 wird als unbegründet verworfen. Die Beschwerdeführerin h at die Kosten des Rechtsmittels zu tragen. Gründe: Das Landgericht hat den nicht revidierenden Angeklagten D . wegen Bestechlichkeit im geschäftlichen Verkehr zu einer Freiheitsstrafe von drei Jahren und drei Monaten verurteilt. Gegen den e benfalls nicht revidiere n- den Angeklag ten M. hat es wegen Bestechung im geschäftlichen Verkehr eine Freiheitsstrafe von zwei Jahren verhängt, deren Vollstreckung es zur B e- währung ausgesetzt hat. Zudem hat das Landgericht festgestellt, dass die Ve r- fallsb eteiligte Firma P . GmbH aus der Tat des Angeklag ten D. einen Wert von 1.100.999 Euro und die Verfallsbete i- ligte A . aus der Tat einen Wert von 1.060.000 Euro erlangt haben, w o- bei bei de Verfallsbeteiligte in Höhe einer Summe von 1.060.000 Euro als G e- samtschuldner haften. Das Landgericht hat weiter festgestellt, dass lediglich wegen Ansprüchen Verletzter nicht auf den Verfall von Wertersatz erkannt wird. Die Revision der Verfallsbeteili gten A . , mit der sie die Verletzung fo r- mellen und materiellen Rechts rügt, ist unbegründet im Sinne des § 349 Abs. 2 StPO. 1 - 3 - 1. Das Rechtsmittel der Beschwerdeführerin wurde innerhalb der Revis i- onsbegründungsfrist des § 345 Abs. 1 StPO begrü ndet; der hilfsweise bea n- tragten Wiedereinsetzung in den vorigen Stand bedarf es daher nicht. 2. Die Revision der Verfallsbeteiligten A . ist nicht gemäß § 300 StPO in einen Antrag auf Durchführung eines Nachverfahrens gemäß § 439 StPO aF i.V .m. § 14 EGStPO umzudeuten, für den nicht das Revisionsgericht, sondern das Gericht erster Instanz zuständig wäre. Zwar wird in der Revision s- begründung u.a. geltend gemacht, die Verfallsbeteilig t e habe im Erkenntnisve r- fahren kein rechtliches Gehör erhalten . Jedoch wird dort ausdrücklich klarg e- stellt, dass für die Verfallsbeteiligte das Nachverfahren nicht in Betracht ko m- me, weil in diesem Verfahren gegen die isolierte Feststellung, dass die Ve r- fallsbeteiligte etwas erlangt habe (§ 111i Abs. 2 StPO aF), nich ts unternommen werden könne (RB Bl. 2). 3. Die Revision der Verfallsbeteiligten ist auch statthaft, weil sie geltend macht, sie habe nichts im Sinne des § 73 Abs. 3 StGB aF (i.V.m. § 316h EGStGB) aus der Tat des Angeklagten D. ihres Ehemannes e r- langt, was einen Ausspruch gemäß § 111i Abs. 2 StPO aF rechtfertigen könnte. Dasselbe gilt, soweit die Verfallsbeteiligte Einwendungen gegen den Schul d- spruch erhebt, indem sie sich auf die Verjährung der Tat des Angeklagten D . b eruft; denn sie trägt vor, ohne ihr Verschulden im vorausgegang e- nen Verfahren nicht gehört worden zu sein (vgl. § 437 Abs. 1 StPO aF). 4. Entgegen der Auffassung des Generalbundesanwalts erstrebt die R e- vision nicht auch die Aufhebung der Verurteilung de s Angeklagten D . wegen Bestechlichkeit im geschäftlichen Verkehr. Zwar erfasst der Antrag in 2 3 4 5 - 4 - d- lässt jedoch keinen Zweifel daran, dass lediglich die die Verfallsbeteiligte b e- tre f fende Feststellung gemäß § 111i Abs. 2 Satz 1 StPO aF angefochten wird und der Schuldspruch nur insoweit angegriffen wird, als er Grundlage für die Verfallsentscheidung gegen die Verfallsbeteiligte war. Für die vom Genera l- bundesanwalt beantragte Teilverwerfung der Revision gemäß § 349 Abs. 1 StPO besteht daher kein Grund. 5. Die von der Beschwerdeführerin erhobene Verfahrensrüge, sie habe ihre prozessualen Rechte als Verfallsbe teiligte nicht wahrnehmen können, weil die Hauptverhandlung entgegen § 436 Abs. 1 StPO aF i.V.m. § 442 Abs. 1 StPO aF durchgeführt worden sei, obwohl ihr die Terminsnachricht nicht gemäß § 435 StPO aF zugestellt worden sei, ist bereits unzulässig. a ) S ie ist unzulässig, weil sie den Darlegungsanforderungen des § 344 Abs. 2 Satz 2 StPO nicht genügt. Die Revision teilt nicht mit, dass die Te r- minsmitteilung vom 31. Mai 2017 d er Verfallsbeteiligten A. am 10. Juni 2017 mittels Einwurf in den Briefka sten durch Niederlegung mit Postzuste l- lungsurkunde zugestellt worden ist (SA Bd. VII, Bl. 368 mit Anlage). Dieser Mi t- teilung hätte es bedurft, da die Verfallsbeteiligte aufgrund der zugestellten Te r- minsmitteilung in die Lage versetzt wurde, von ihren proze ssualen Rechten im Rahmen der Hauptverhandlung Gebrauch zu machen. Auf diesen Vortrag kann auch nicht deswegen verzichtet werden , weil die Terminsmitteilung erst nach dem zweiten Hauptverhandlungstag zugestellt werden konnte. Damit lagen zwar für die e rsten beiden Hauptverhandlungstage die Voraussetzungen für ein Verhandeln ohne die Verfallsbeteiligte gemäß 6 7 8 - 5 - § 436 Abs. 1 StPO aF nicht vor, sodass das Landgericht die Hauptverhandlung an diesen beiden Tagen nicht ohne die Verfallsbeteiligte hätte durchführ en dü r- fen (vgl. Metzger in KMR, StPO, 81. EL, § 435 Rn. 7 und Weßlau in SK - StPO, 4. Aufl., § 435 Rn. 3). Andererseits wird aber gemäß § 431 Abs. 7 StPO aF der Fortgang des Verfahrens durch die Verfahrensbeteiligung nicht aufgehalten. So hätte wenn dies n icht bereits im Vorfeld geschehen wäre die Nebenbeteil i- gung gemäß § 431 Abs. 4 i.V.m. § 442 Abs. 2 StPO aF auch erst während la u- fender Hauptverhandlung bis spätestens zum Zeitpunkt der Verfallsentsche i- dung angeordnet werden dürfen. Auch in diesem Fall wä ren dann die pr o- zessualen Rechte des Nebenbeteiligten, sofern sie ohne Verschulden vorher nicht wahrgenommen werden konnten, im Rechtsmittelverfahren gemäß § 437 Abs. 1 StPO aF und im Übrigen im Nachverfahren gemäß § 439 StPO aF g e- wahrt. Entscheidend ist d aher hier, ob die Verfallsbeteiligte ihre prozessualen Rechte noch in der Hauptverhandlung hätte geltend machen können. Die weit e- ren fünf Hauptverhandlungstage nach Zustellung der Terminsnachricht (20., 21., 26., 27. und 30. Juni 2017) hätten aber ausgerei cht, um von den pr o- zessualen Befugnissen als Verfallsbeteiligte Gebrauch zu machen. Denn der Grundsatz, dass der Fortgang des Verfahrens durch die Verfahrensbeteiligung nicht aufgehalten wird (§ 431 Abs. 7 StPO aF ), kann im Einzelfall durch den Anspruch de s Verfallsbeteiligten auf rechtliches Gehör eingeschränkt sein (vgl. Weßlau in SK - StPO, 4. Aufl., § 431 Rn. 27). Soweit zur Wahrung der pr o- zessualen Rechte der Verfallsbeteiligten erforderlich, hätte das Landgericht deshalb etwa bereits gehörte Zeugen für einen der weiteren Hauptverhan d- lungstage ein weiteres Mal laden können, wenn die Verfallsbeteiligte nach der Terminsmitteilung noch Einwendungen erhoben oder Anträge gestellt hätte. b) Ein absoluter Revisionsgrund nach § 338 Nr. 5 StPO kommt insoweit n icht in Betracht, weil ein Nebenbeteiligter keine Person ist, deren Anwesenheit 9 - 6 - das Gesetz vorschreibt. Ein Nebenbeteiligter ist nach § 435 Abs. 1 StPO aF nicht zum Termin zu laden; ihm ist lediglich im Hinblick auf die sich aus § 436 Abs. 1, § 437 StPO aF ergebenden Rechtsfolgen der Termin zur Hauptve r- han d lung bekannt zu machen. Ihm steht es aber frei, ob er an dieser teilnimmt. 6. Die Geltendmachung des Verfahrenshindernisses der Verjährung der Taten der Angeklagten hat ebenfalls keinen Erfolg. a ) Gem äß § 437 Abs. 1 Satz 1 StPO aF , § 442 Abs. 1 StPO i.V.m. § 14 EGStPO erstreckt sich die Prüfung, ob der Verfall dem Verfallsbeteiligten g e- genüber gerechtfertigt ist, auf den Schuldspruch des angefochtenen Urteils nur, wenn der Verfallsbeteiligte insow eit Einwendungen vorbringt und im vorausg e- gangenen Verfahren ohne sein Verschulden nicht gehört worden ist. Dies gilt auch, soweit er geltend macht, der Verurteilung des Angeklagten habe ein vom ersten Richter übersehenes Verfahrenshindernis der Verjährung entgegeng e- standen (vgl. LR - StPO/Gössel, 26. Aufl., § 437 Rn. 11). Zwar hat hier die Ve r- fallsbeteiligte Einwendungen gegen den Schuldspruch erhoben; jedoch war sie nicht ohne ihr Verschulden gehindert, zum Schuldspruch gehört zu werden, da ihr die Terminsn achricht wie bereits dargelegt so rechtzeitig zugestellt wo r- den war, dass ihr noch fünf Hauptverhandlungstage verblieben, um Einwe n- dungen zu erheben. b) Unabhängig davon liegt das geltend gemachte Verfahrenshindernis der Verfolgungsverjährung wi e auch im angefochtenen Urteil (UA S. 21) z u- tref fend dargelegt nicht vor . 10 11 12 - 7 - 7. Im Übrigen hat die Revision aus den in der Antragsschrift des Gen e- ralbundesanwalts genannten Gründen keinen Erfolg. Raum Jä ger Cirener Radtke Hohoff 13
Full & Egal Universal Law Academy