ECLI:DE:BGH:2019:140319B1STR629.18.0 BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 1 StR 629 / 1 8 vom 14. März 201 9 in der Strafsache gegen 1. 2. wegen zu 1.: bandenmäßigen unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungs - mitteln in nicht geringer Menge u.a. zu 2.: bandenmäßigen unerlaubten Handeltreiben s mit Betäubungs - mitteln in nicht geringer Menge - 2 - Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung der Beschwerde- führer und des Generalbundesanwalts am 14. März 2019 gemäß § 349 Abs. 2 und 4 StPO beschlossen: Die Revisionen der Angeklagten ge gen das Urteil des Landge- richts Stuttgart vom 22. März 2018 werden als unbegründet ver- worfen (§ 349 Abs. 2 StPO), in Bezug auf den Angeklagten H . mit der Maßgabe, dass bei diesem nur Taterträge in Höhe von 19.506 Euro (statt bisher: 58.520 Euro) ges amtschuldnerisch mit den Mitangeklagten C . und O . eingezogen werden (§ 349 Abs. 4 StPO). Jeder Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen. Aus dem Gesamtzusammenhang der Urteilsgründe ergibt sich, dass bei den Taten 1 und 5 an den Angeklagten H . nur ein Drittel des Gewinns aus den Weiterverkäufen der Drogen weitergeleitet wurde, ohne dass dieser selbst (Mit - )Verfügungsgewalt hinsichtlich des gesamten Verkaufserlöses aus dem Weiterverkauf der Drogen erlangt hat. Der B etrag der Einziehung war daher entsprechend zu reduzieren. Raum Bellay Fischer Bär Hohoff
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