BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 1 StR 629/99 vom 26. Januar 2000 in der Strafsache gegen 1. 2. wegen zu 1. Geldfälschung zu 2. Beihilfe zur Geldfälschung - 2 - Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 26. Januar 200 0 gemäß § 349 Abs. 2 und 4 StPO beschlossen: Auf die Revisionen der Angeklagten S. und Z. wird das Urteil des Landgerichts Nürnberg-Fürth vom 11. Juni 1999 mit den Feststellungen aufgehoben, soweit es diese Angeklagten b e - trifft. Die Sache wird zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Rechtsmittel, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen. Gründe: Das Landgericht hat den Angeklagten S. der Geldfälschung und den Angeklagten Z. der Beihilfe hierzu schuldig gesprochen; es hat g e - gen beide jeweils eine Freiheitsstrafe verhängt. Hiergegen richten sich die R e - visionen der Angeklagten, die jeweils die Verletzung des sachlichen Rechts rügen. Die Rechtsmittel haben Erfolg. I. Nach den Feststellungen kam der Mitangeklagte F. im So m - mer 1998 in Kontakt zu vermutlich polnischen Geldfälschern, die falsche 100-US-Dollarnoten herstellten. F. beschloß, in größerem Umfang Falschgeld anzukaufen und es in Deutschland als echt in Verkehr zu bringen. Zu diesem Zwecke wandte er sich an den Angeklagten S. , der nach p o - tentiellen Käufern Ausschau halten sollte, und der sich aus dem Geschäft eine - 3 - Provision versprach. Der Angeklagte S. wiederum fragte den Angeklagten Z. , ob dieser einen Abnehmer für das Falschgeld auftreiben könne. Der Angeklagte Z. geriet bei seinen daraufhin entfalteten Bemühungen alle r - dings an eine Vertrauensperson des Bayerischen Landeskriminalamtes, die den Angeklagten S. und Z. den Kontakt zu einem als Scheinau f - käufer tätigen Kriminalbeamten vermittelte. Anfang September 1998 übersandte der Angeklagte Z. dem V-Mann eine gefälschte 100-US-Dollarnote als Muster, die dieser an die Polizei weiterleitete. In nachfolgenden Verhandlungen bestellte der V-Mann sodann bei den Angeklagten S. und Z. 1.000 Stück der falschen US-Dollarnoten, wobei als Kaufpreis ein DM-Betrag in Höhe von 20 Prozent des Nominalwertes des Falschgeldes vereinbart wurde. In Telefongesprächen zwischen dem V-Mann und dem Angeklagten Z. sowie zwischen dem A n - geklagten S. und dem Scheinaufkäufer wurden schließlich Übergabeort und Übergabezeitpunkt abgesprochen. Am Übergabetag erschienen der Mitangeklagte F. und der A n - geklagte S. jeweils im eigenen Pkw am vereinbarten Treffort. Hier führten zunächst S. und der Scheinaufkäufer ein Gespräch; sie begaben sich dann zum Pkw des Mitangeklagten F. , der 1.100 falsche 100-US- Dollarnoten mit sich führte. Im Anschluß kam es zum polizeilichen Zugriff. Das Landgericht hat angenommen, auch der Angeklagte S. sei als Täter anzusehen. Er habe im Vorfeld allein die Verkaufsverhandlungen mit dem Scheinaufkäufer geführt und habe am Gewinn prozentual beteiligt werden sollen. Zudem habe er Musternoten in Besitz gehabt. Damit habe er an der Abwicklung des Geschäfts maßgeblichen Anteil gehabt und mit Täterwillen g e - handelt. Daß - so meint das Landgericht - der Angeklagte S. den zur - 4 - Übergabe vorgesehenen Falschgeldbetrag nicht in seinem Pkw mit sich geführt habe und ihn somit nicht selbst in Besitz gehabt habe, sei unerheblich; die ta t - sächliche Verfügungsgewalt des Mitangeklagten F. sei ihm zuzurec h - nen. Der Angeklagte Z. sei Gehilfe. Er habe am Zustandekommen des Falschgeldgeschäftes maßgeblichen Anteil gehabt, indem er die Verhandlu n - gen zum Teil geführt habe. An der Übergabe selbst habe er indessen nicht mi t - gewirkt. II. Die getroffenen Feststellungen tragen die Verurteilung des Ang e - klagten S. wegen mittäterschaftlich begangener vollendeter Geldfä l - schung und die des Angeklagten Z. wegen Beihilfe dazu nicht. Das bea n - standen die Revisionen mit Recht. 1. Das Sichverschaffen falschen Geldes im Sinne des § 146 Abs. 1 Nr. 2 StGB setzt voraus, daß der Täter das Falschgeld mit dem Willen zu eigenstä n - diger Verfügung annimmt (BGHSt 44, 62). Das war bei den Angeklagten S. und Z. hinsichtlich der in Rede stehen den Gesamtsumme inde s - sen nicht der Fall. Vielmehr hatte der Mitangeklagte F. das Falschgeld erlangt; er behielt es bis zur beabsichtigten Übergabe an den Scheinaufkäufer der Polizei in seinem Besitz. Der Gewahrsam F. s ist den Angeklagten S. und Z. nicht zuzurechnen, weil der Gesamtzusammenhang der Urteilsgründe ergibt, daß F. das Falschgeld zu seiner alleinigen Verf ü - gung hatte, eine Mitverfügungsgewalt der Angeklagten S. und Z. also nicht gegeben war. Die vom Angeklagten Z. weitergegebene Muste r - note hatte dieser ersichtlich nicht mit dem Willen zur eigenständigen Verfügung angenommen, sondern letztlich auf Weisung mit dem Auftrag zur Weitergabe an den Kaufinteressenten. Eine solche vorübergehende faktische Verfügung s - - 5 - gewalt ist kein Sichverschaffen (BGHSt 44, 62, 64). Offen ist die Frage eige n - ständiger Verfügungsgewalt allerdings, soweit auch der Angeklagte S. Musternoten in Besitz hatte, wie das Landgericht im Rahmen der rechtlichen Würdigung beiläufig festgestellt hat (UA S. 12). 2. Auch eine Beihilfe der Angeklagten S. und Z. zur Bescha f - fungshandlung F. s ist nicht festgestellt. Ihre Tatbeiträge setzten nach den Urteilsfeststellungen erst ein, als der Mitangeklagte F. sich das Falschgeld bereits beschafft hatte. 3. In Betracht kommt danach weiter eine Beteiligung beider Angeklagter an dem Versuch des F. , die gefälschten Dollarnoten in Verkehr zu bri n - gen (§ 146 Abs . 1 Nr. 3 StGB). Denn die Übergabe des Falschgeldes an einen Empfänger, bei dem es sich in Wahrheit um einen dabei in amtlicher Eige n - schaft tätigen Polizeibeamten handelt, verhindert die Vollendung der Tat (BGH NStZ 1997, 80; BGHSt 34, 108, 109). Der Angeklagte Z. hätte sich deshalb insoweit lediglich der Beihilfe zur versuchten Geldfälschung strafbar gemacht. Das kommt auch für den Angeklagten S. in Betracht, wenn er - 6 - sich nicht die vom Landgericht erwähnten Musternoten verschafft hat (§ 146 Abs. 1 Nr. 2 StGB) und deshalb Täter vollendeter Geldfälschung ist. All das wird der neue Tatrichter zu prüfen haben. Schäfer Maul Boetticher Schomburg Schluckebier
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