BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 1 StR 630/09 vom 10. M344rz 2010 in der Strafsache gegen wegen Misshandlung von Schutzbefohlenen u.a. - 2 - Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 10. M344rz 2010 beschlossen: Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Augsburg vom 27. Mai 2009 wird als unbegr374ndet verworfen, da die Nachpr374fung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat (247 349 Abs. 2 StPO). Der Beschwerdef374hrer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tra-gen. Erg344nzend bemerkt der Senat: Zur Sicherung der R374ckzahlung des auf Betreiben des Angeklag-ten der Gesch344digten gew344hrten Darlehens in H366he von 650.000,-- 200 wurden vom bevollm344chtigten Angeklagten Grundschulden auf den Grundst374cken der Gesch344digten bestellt. Entsprechend dem Tatplan des Angeklagten flossen demgegen374ber - bei wirtschaftlicher Betrachtungsweise - die ausbezahlten Darle-hensbetr344ge (in drei Raten in H366he von insgesamt 649.805,-- 200) nicht dem Verm366gen der Gesch344digten zu. Die 334berlegungen zur Verminderung der H366he der Erbschaftsteuer im Falle des Able-bens der Gesch344digten (vgl. hierzu auch die E-Mail des Angeklag-ten an die D. Bank vom 20. Januar 2004) w344ren sonst auch sinnlos gewesen. Soweit der Angeklagte dann die erlangten Be-tr344ge f374r Bauma337nahmen in den von ihm verwalteten H344user der Gesch344digten verwendete, handelte es sich nur um Schadens-wiedergutmachung, die sich aber nach den in die Tat umgesetzten Vorstellungen des Angeklagten wiederum gerade nicht im (Er-trags-)Wert der Grundst374cke zu Lebzeiten der Gesch344digten nie- - 3 - derschlagen sollte und nicht niedergeschlagen hat. Die Bauma337-nahmen wurden nach den Feststellungen der Strafkammer im 334b-rigen durch den Angeklagten zun344chst aus anderen Verm366gens-werten der Gesch344digten und aus fr374herer Darlehensaufnahme fi-nanziert. Dass sich das Landgericht hinsichtlich des Sachverhalts, der der Verurteilung wegen Misshandlung von Schutzbefohlenen zugrun-de liegt, nicht mit der Frage des Vorliegens eines versuchten T366-tungsdelikts - mit zumindest bedingtem Vorsatz - zum Nachteil der damals 88-j344hrigen Gesch344digten auseinandergesetzt hat, be-schwert den Angeklagten nicht. Nack Wahl Rothfu337 Hebenstreit Sander
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