BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 1 StR 630/11 vom 24. Januar 2012 in der Strafsache gegen wegen Steuerhinterziehung u.a. - 2 - Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 24. Januar 2012 be - schlossen: Die Revision des Angeklagten gegen das Urtei l des Landgerichts Koblenz vom 30. August 2011 wird mit der Maßgabe als unb e- gründet verworfen, dass der Angeklagte wegen Steuerhinter - ziehung in sechs Fällen, davon in einem Fall in Tateinheit mit U r- kundenfälschung , verurteilt ist. Die Nachprüfung des Urte ils auf Grund der Revisionsrechtfertigung hat keinen den Angeklagten beschwerenden Rechtsfehler erge ben (§ 349 Abs. 2 StPO). Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen. Ergänzend bemerkt der Senat: 1. Der Schuldspruch war dahingehen d klarstellend zu berichtigen, dass verurteilt ist, denn die von der Strafkammer im Schuldspruch verwendete B e- Ordnungswidrigkeitentatbestand der leichtfertigen Steuerverkürzung gemäß § 378 AO. - 3 - 2. Die verhängten Strafen sind - wie der Generalbundesanwal t in seinem Schriftsatz vom 22. Dezember 2011 zutreffend ausgeführt hat - jedenfalls a n- gemessen (§ 354 Abs. 1a S atz 1 StPO). Nack Wahl Elf Graf Jäger
Full & Egal Universal Law Academy