BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL 1 StR 630/13 vom 25. März 2014 in der Strafsache gegen wegen Totschlags - 2 - Der 1 . Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 25. März 2014 , an der teilgenommen haben: Vorsitzender Ric hter am Bundesgerichtshof Dr. Raum und die Richter am Bundesgerichtshof Rothfuß , Dr. Graf , Prof. Dr. Jäger , Prof. Dr. Mosbacher, Oberstaatsanwältin b eim Bundesgerichtshof als Vertreter in der Bundesanwaltschaft, Rechtsanwalt als Verteidiger, Rechtsanwalt als Nebenklägervertreter, Justiz angestellte - in der Verhandlung - , Justizangestellte - bei der Verkündung - als Urkundsbeamt in nen der Geschäftsstelle, für Recht erkannt: - 3 - Die Revision des Angekla gten gegen das Urteil des Lan d- gerichts Nürnberg - Fürth vom 5. Juli 2013 wird verworfen. Der Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels und die den Nebenklägern im Revisionsverfahren entsta n- denen notwendigen Auslagen zu tragen. Von Rechts wegen Gründe: Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Totschlags zu einer J u- gendstrafe von sechs Jahren verurteilt. Die Revision des Angeklagten, die mit der näher ausgeführten Sachrüge begründet wird, hat keinen Erfolg. I. 1. Das Landgericht hat Folgende s festgestellt: Der zum Tatzeitpunkt 20 Jahre und einen Monat alte und bislang unb e- strafte Angeklagte lebte mit seinem 10 - jährigen Bruder bei seinen Eltern. Nach anfänglichen Schwierigkeiten erlangte er den Qualifizierenden Hauptschula b- schluss und absolv ierte zuletzt ein Einstiegsqualifizierungsjahr im Bereich Elektroniker für Betriebstechnik in der Firma, in der auch sein Vater arbeitete. Sein späteres Tatopfer, seinen fünf Jahre jüngeren Cousin A . , kannte er von klein auf; dessen Mu tter ist die Patentante des Angekla g- 1 2 3 4 - 4 - ten. Nachdem es zwischen dem Angeklagten und seinem Cousin anlässlich einer gemeinsamen Fahrt nach Polen zu Konflikten gekommen war, hatten beide ca. drei Jahre keinen Kontakt mehr. Zum 20. Geburtstag des Angekla g- ten am 16. November 2012 besuchte ihn sein Cousin A . und war a n- schließend fast jedes Wochenende beim Angeklagten zu Besuch. Das Verhäl t- nis der beiden war im Wesentlichen gut, aber nicht konfliktfrei. Der Angeklagte war bei einer Körpergröße von 175 cm u nd einem Körpergewicht von ca. 92 kg kleiner als sein sehr sportlicher und all seits beliebter Cousin A. , der bei einer Körpergröße von 189 cm etwa 90 kg wog. A. war ab dem 22. Dezember 2012 bei dem Angeklagten zu B e- such und übernachte te mit in dessen Zimmer. Als seine Eltern A . am Heiligabend abholen wollten, kamen beide Familien überein, den Heiligabend gemeinsam zu feiern. Als Weihnachtsgeschenk erhielt der Angeklagte von se i- nem Vater ein einschneidiges, insgesamt 22 cm la nges scharfes Klappmesser mit 10 cm langer spitzer schmaler Klinge; die Schärfe testete der Angeklagte noch am selben Abend, indem er sich mit dem Messer in den Unterarm ritzte. Auf Wunsch de r beiden Cousins blieb A. noch weiter bei der Familie des Angeklagten. Am ersten Weihnachtsfeiertag schliefen beide auf der ausgezogenen Couch des Angeklagten bis in die Mittagsstunden. Nachdem nachmittags zwei Freunde des Angeklagten zu Besuch gewesen und wieder gegangen waren, kam gegen 18 .00 Uhr ein wei terer guter Freund des Angeklagten, der späte re Tatzeuge M. , der auch A . kannte. Diesem zeigte der Angeklagte auch sein neues Messer. Als M . die Klinge testete, indem er das Messer in die Couch stach, nahm ihm der Angeklagte das Messer weg und legte es aufgeklappt auf das Sofa. 5 6 - 5 - Schließlich lagen alle drei auf dem aufgeklappten Sofa des Angeklagten. Dieser spielte auf dem an den Fernseher angeschlossenen Computer alleine eiden schauten zu. Die Stimmung war ruhig, man machte Späße über das Spiel. Als sich der Angeklagte und A . über Arbeit unterhielten, kam es zwischen den beiden zu einer verbalen Ause i- nandersetzung mit gegenseitigen Beleidigu ngen, in deren Verlauf A. e- klagte A . mit der rechten Faust mehrmals auf die rechte Schulter. A. forderte den Angeklagten auf, damit aufzuhören und bezeichnete ihn . Der Angeklagte beschimpfte A . erneut auf die Schulter schlagen wollte, dreht dieser sich weg, wodurch der Angeklagte ihn un absichtlich ins Gesicht traf. A. stand a uf, stellte sich hinter den im Schneidersitz auf dem Sofa sitzenden Angeklagten, packte ihn mit der linken Hand an den langen Haaren und schlug ihn nun mehrfach mit der rechten Faust ins Gesicht und auf den Hinterkopf, mindestens einmal davon auch auf die rechte Schläfe. Auch als der Angeklagte zu A . sagte, dass dieser aufhören solle, schlug A. weiterhin zu. Dabei befand er sich direkt hinter dem Angeklagten, seine Brust direkt hinter der Schulter des Angeklagten. Um sich A. vom Leib zu halten, wofür ihm jedes Mittel recht war, nahm der Angeklagte das vor ihm liegende aufgeklappte Messer so in die Hand, dass die Klinge auf der Daumenseite aus der Hand herausschaute und chnellen und ausholenden Bewegung über seine rechte Schulter einmal gezielt in Richtung des Oberkö r- pers von A. . Hierbei rechnete e r mit der Möglichkeit, A. im Oberkörperbereich zu treffen und erkannte, dass eine solche Verletzung tödlich sein könnte, was er billigend in Kauf nahm. Der Stich führte zu einer Verletzung von Lunge und Herz und zu massiven Blutungen. A. fragte noch, ob der 7 8 - 6 - Angeklagte ihn jetzt abgestochen habe, brach dann bald bewusstlos zusa m- men und starb sch ließlich infolge massiven Blutverlustes. Die Mutter von A. gab nach dem Tod ihres einzigen Kindes wegen psychischer Belastungen infolge des Tatgeschehens ihre selbständige Tätigkeit auf. Nach zunächst stationärer psychologischer Behandlung wird sie nun a m- b u lant behandelt. Die Eltern des Angeklagten bezahl ten die Beerdigung von A. , der Angeklagte will ihnen diese Kosten erstatten; zudem hat er sich bei den Nebenklägern entschuldigt. 2. Das Landgericht hat aufgrund des zielgerich teten Stichs mit einem spitzen und scharfen Messer gegen den Oberkörper von A . in Zusa m- d r- satz des Angeklagten geschlossen. Eine Rechtfertigung wegen Notwehr nach § 32 StGB hat die Jugendkammer verneint, weil es jedenfalls an der Erforde r- lichkeit der Verteidigungshandlung fehle. Ausgeschlossen hat das Landgericht auch, dass der Angeklagte die Grenzen der Notwehr aus Verwirrung, Furcht oder Schrecken überschritten hat (§ 33 S tGB). 3. Das Landgericht hat bei dem zum Tatzeitpunkt über 20 Jahre alten Angeklagten wegen Reifeverzögerungen Jugendstrafrecht angewendet. J u- gendstrafe hat die Kammer wegen der Schwere der Schuld verhängt, während sie keine schädlichen Neigungen fests tellen konnte; zudem sei die Verhängung der Jugendstrafe auch zur erzieherischen Einwirkung auf den Angeklagten g e- boten. Einen minder schweren Fall nach § 213 Alt. 1 StGB hat die Jugendka m- mer mit der Erwägung abgelehnt, es liege schon keine schwere Bel eidigung in diesem Sinne vor. Zudem sei der Angeklagte nicht schuldlos gewesen, weil er selbst mit den körperlichen Angriffen begonnen und deshalb zur Verschärfung 9 10 11 12 - 7 - der Situation beigetragen habe. Nach einer Gesamtwürdigung des Tatbildes, aller objektiven u nd subjektiven Umstände und der Täterpersönlichkeit hat die Jugendkammer auch die Annahme eines unbenannten minder schweren Falls nach § 213 Alt. 2 StGB abgelehnt, wobei sie insbesondere berücksichtigt hat, dass der Angeklagte zwar in affektiver Erregung h andelte, diese jedoch noch nicht den Grad einer affektiven Ausnahmesituation erreichte und in ihrem Maß nicht ungewöhnlich für einen Totschlag sei, sowie, dass der Angeklagte zwar unmit telbar vor der Tat von A. geschlagen wurde, der Angeklagte das Tatopfer jedoch zuerst geschlagen hatte. Bei der konkreten Bemessung der Jugendstrafe hat das Landgericht e i- ne Vielzahl von zugunsten des Angeklagten sprechenden Gesichtspunkten b e- rücksichtigt, zu seinen Lasten jedoch die massiven psychischen Bela s tungen der Mutter von A. , die nunmehr ihren Beruf nicht mehr ausüben kann. Die Jugendstrafe von sechs Jahren hat die Jugendkammer auch zur erzieher i- schen Einwirkung auf den Angeklagten für erforderlich gehalten . II. Die Nachprüfung des angef ochtenen Urteils auf Grund der Sachrüge ergibt keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten. 1. Die Beweiswürdigung des Landgerichts, mit der es sich vom Tötung s- vorsatz des insoweit bestreitenden Angeklagten überzeugt hat, ist nicht zu b e- anstanden. a) Die Beweiswürdigung ist Sache des Tatrichters, der sich unter dem umfassenden Eindruck der Hauptverhandlung ein Urteil über die Schuld oder 13 14 15 16 - 8 - Unschuld des Angeklagten zu bilden hat (§ 261 StPO). Die tatsächlichen Schlussfolgerungen des Tatgerichts müs sen nicht zwingend sein; es genügt, dass sie möglich und nachvollziehbar sind und das Tatgericht von ihrer Richti g- keit überzeugt ist (vgl. BGH, Urteil vom 1. Oktober 2013 1 StR 403/13 mwN). Das Revisionsgericht ist auf die Prüfung beschränkt, ob die Bewe iswürdigung des Tatrichters mit Recht sfehlern behaftet ist, weil sie Lücken oder Widerspr ü- che aufweist, mit den Denkgesetzen oder gesichertem Erfahrungswissen nicht übereins timmt oder sich soweit von einer Tatsachengrundlage entfernt, dass sich die gezogen en Schlussfolgerungen letztlich als reine Vermutung erweisen (st. Rspr.; vgl. BGH aaO mwN; vgl. zur Beweiswürdigung hinsichtlich des T ö- tungsvorsatzes speziell BGH, Urteil vom 22. März 2012 4 StR 558/11, BGHSt 57, 183). b) Diesen Anforderungen wird die Beweiswürdigung des Landgerichts gerecht. Der Schluss des Landgerichts, der Ang eklagte habe mit bedingtem Tötungsvorsatz gehandelt, weil er einen wie er erkannte objektiv besonders gefährlichen Angriff mit einem spitzen, scharfen Messer mit dünner Kli nge g e- gen den Oberkörper eines Menschen mit den Worte d . mit dem Messer im Oberkörperbereich treffen wollte, hat die Jugendkammer entgegen der Auffas sung der Revision rechtsfehlerfrei aus der Position der be i- den in der konkreten Kampfsituation (A . stand unmittelbar hinter dem Angeklagten, sein Oberkörper befand sich auf der Höhe der Schulter des A n- geklagten) und der Stichführung gefolgert (U A S. 32). Als weitere Indizien hie r- Stichs durch den Zeugen R. r- tet. Auch dies lässt Rechtsfehler nicht erkennen. 17 - 9 - 2. Zutref fend hat das Landgericht eine Rechtfertigung des tödlichen Stichs durch Notwehr mangels Erforderlichkeit der Notwehrhandlung ausg e- schlossen. a) Eine in einer objektiven Notwehrlage verübte Tat ist nach § 32 Abs. 2 StGB gerechtfertigt, wenn sie zu einer sofortigen und endgültigen Abwehr des Angriffs führt und es sich bei ihr um das mildeste Abwehrmittel handelt, das dem Angegriffenen in der konkreten Situation zur Verfügung stand. Ob dies der Fall ist, muss auf der Grundlage einer objektiven ex - ante - Betr achtung der ta t- sächlichen Verhältnisse im Zeitpunkt der Verteidigungshandlung beurteilt we r- den. Auf weniger gefährliche Verteidigungsmittel muss der Angegriffene nur dann zurückgreifen, wenn deren Abwehrwirkung unter den gegebenen U m- ständen unzweifelhaft i st und genügend Zeit zur Abschätzung der Lage zur Ve r fügung steht. Gegenüber einem unbewaffneten Angreifer ist der Gebrauch eines bis dahin noch nicht in Erscheinung getretenen Messers in der Regel a n- zudrohen (BGH , Urteil vom 19. Dezember 2013 4 StR 347/ 13 mwN). b) Das Landgericht hat zutreffend darauf abgestellt, dass der Angeklagte den Messereinsatz zunächst hätte androhen oder zumindest mit dem Messer auf einen weniger gefährlichen Körperteil des Opfers stechen müssen wie in s- besondere auf das Bein von A . . Damit standen ihm erfolgverspreche n- de mildere Mittel zur Angriffsabwehr zur Verfügung. c) Hinzu kommt Folgendes: Wer durch ein sozialethisch zu beansta n- dendes Vorverhalten einen Angriff auf sich schuldhaft provoziert hat, auch wenn er ihn nicht in Rechnung gestellt haben sollte oder gar beabsichtigt hat, darf nicht bedenkenlos von seinem Notwehrrecht Gebrauch machen und sofort ein lebensgefährliches Mittel einsetzen. Er muss vielmehr dem Angriff nach Möglichkeit ausweichen und darf z ur Trutzwehr mit einer lebensgefährdenden 18 19 20 21 - 10 - Waffe erst übergehen, nachdem er alle Möglichkeiten der Schutzwehr ausg e- nutzt hat; nur wenn sich ihm diese Möglichkeit verschließt, ist er zu entspr e- chend weitreichender Verteidigung befugt. Steht fremde Hilfe au ch privater Art zur Verfügung, so hat er auf sie zurückzugreifen. Gegen einen unbewaf f- neten Gegner kommt der Gebrauch einer lebensgefährlichen Waffe nur in Au s- nahmefällen in Betracht; er darf nur das letzte Mittel zur Verteidigung sein (BGH , Urteil vom 3 0. Mai 1996 4 StR 109/96, NStZ - RR 1997, 65 mwN; zur Notwehreinschränkung bei Angriffsprovokation umfassend Fasten, Die Gre n- zen der Notwehr im Wandel der Zeit, 2011, S. 151 ff. mwN). Vorliegend hat der Angeklagte als erster die körperliche Auseinander se t- zung mit seinem fünf Jahre jüngeren Cousin begonnen, nachdem sich beide zuvor lediglich gegenseitig verbal beleidigt hatten. Die Schläge gegen sich hat der Angeklagte durch seinen vorherigen körperlichen Angriff auf A . schuldhaft provoziert. R ichtig ist deshalb die Erwägung der Kammer in diesem Zusammenhang, der Angeklagte habe vor Setzen des tödlichen Stichs z u- nächst den unmittelbar neben dem Geschehe n befindlichen Zeugen M. oder die in der Wohnung anwesenden Erwachsenen um Hilfe anr ufen müssen. d) Zur gleichen Einschränkung des Notwehrrechts könnte die Erwägung führen, dass bei einem derartigen persönlichen Näheverhältnis wie dem des Angeklagten zu sein em zumal jugendlichen Opfer lebensgefährliche Verte i- digungsmittel nicht ohn e weiteres angewendet werden dürfen, wenn nur leichte Körperverletzungen drohen (vgl. BGH, Urteil vom 25. September 1974 3 StR 159/74, NJW 1975, 62 f. ; vgl. demgegenüber auch BGH, Urteil vom 11. Januar 1984 2 StR 541/83, N JW 1984, 986 f.; Urteil vom 18 . April 2002 3 StR 503/01, NStZ - RR 2002, 203 , 204 ; hierzu umfassend auch Fasten aaO S. 199 ff.). 22 23 - 11 - e) Weil angesichts dieser Umstände eine Rechtfertigung durch Notwehr im Ergebnis ersichtlich ausscheidet, ist es nicht rechtsfehlerhaft, dass das Landger icht wie die Revision rügt unter Hinweis auf die Gesamtumstände und die vorherige körperliche Gewalt des Angeklagten gegen A. an di e- ser Stelle letztlich offen gelassen hat, ob überhaupt eine Notwehrlage vorlag. 3. Die Ablehnung eines Notw ehrexzesses nach § 33 StGB hat die J u- gendkammer ebenfalls rechtsfehlerfrei begründet. Die Überschreitung der Grenzen der Notwehr aus Furcht ist entschuldigt, wenn bei dem Täter ein durch das Gefühl des Bedrohtseins verursachter psychischer Ausnahmezustand mit einem solchen Störungsgrad vorliegt, dass er das Geschehen nur noch in e r- heblich reduziertem Maße verarbeiten kann ( BGH , Urteil vom 30. Mai 1996 4 StR 109/96, NStZ - RR 1997, 65 f. mwN ). Dies war nach den Feststellungen bei dem Angeklagten nicht der F all. Danach war er trotz der affektiven Aufl a- dung der Situation noch in der Lage, das Geschehen richtig zu verarbeiten (UA S. 36). Einen erheblichen asthenischen Affekt als Ursache für das Überschre i- ten der Notwehrgrenze (vgl. BGH aaO) hat die Jugendkammer damit rechtsfe h- lerfrei ausgeschlossen. 4. Auch der Rechtsfolgenausspruch hält revisionsrechtlicher Prüfung stand. a) Die Jugendkammer hat die Voraussetzungen des § 213 StGB recht s- fehlerfrei verneint. Der Senat kann daher offen lassen, ob auch nach d er He r- aufsetzung des Strafrahmens von § 213 StGB durch das 6. Strafrechtsrefor m- gesetz an der bisher zur Berücksichtigung von § 213 StGB bei der Bemessung von Jugendstrafe ergangenen Rechtsprechung festzuhalten wäre (vgl. insoweit nur Senat, Urteil vom 15. November 1988 1 StR 545/88, NStZ 1989, 119 f. ; BGH, Beschluss vom 30. Juni 1987 4 StR 266/87; Beschluss vom 8. Oktober 24 25 26 27 - 12 - 1986 2 StR 394/86; Beschluss vom 1. Juli 1982 3 StR 190/82, NStZ 1982, 466). b) Nach § 213 Alt. 1 StGB liegt ein minder schwe rer Fall des Totschlags nur dann vor, wenn der Totschläger ohne eigene Schuld durch eine ihm oder einem Angehörigen zugefügte Misshandlung oder schwere Beleidigung von dem getöteten Menschen zum Zorn gereizt und auf der Stelle zur Tat hingeri s- sen wurde. De m steht vorliegend wie das Landgericht zutreffend ausgeführt hat ersichtlich entgegen, dass der Angeklagte die körperlichen Übergriffe auf ihn durch die vorherigen Faustschläge auf die Schulter und ins Gesicht seines 15 Jahre alten Cousins selbst schul dhaft provoziert hat, ohne dass dies nach den vorherigen gegenseitigen Beleidigungen gerechtfertigt oder entschuldigt gewesen wäre. c) Rechtsfehlerfrei sind auch die Ausführungen des Landgerichts zur A b- lehnung eines sonst minder schweren Falls des Totsc hlags nach § 213 Alt. 2 StGB. Das Landgericht hat im Rahmen seiner Gesamtwürdigung neben and e- ren Gesichtspunkten ausdrücklich berücksichtigt, dass der Angeklagte unmi t- telbar vor der Tat vom Tatopfer geschlagen wurde und dass er in affektiver E r- regung hande lte. Damit ist den Anforderungen der Rechtsprechung insoweit (vgl. BGH , Beschluss vom 27. Februar 2007 4 StR 581/06, NStZ - RR 2007, 194, 195; Beschluss vom 4. Juli 2013 4 StR 213/13, NStZ 2013, 580 m. Anm. Becker) Genüge getan. d) Auch die Bemessung der Jugendstrafe ist nicht zu beanstanden. En t- gegen der Auffassung der Revision hat die Jugendkammer hinreichend berüc k- sichtigt, dass der Angeklagte unmittelbar vor der Tat vom Tatopfer geschlagen und verletzt wurde und die Tat in einer affektiv aufgeladen en Situation beging. 28 29 30 - 13 - Die Jugendkammer hat die aus ihrer Sicht schuldangemessene Jugen d- strafe auch zur erzieherischen Einwirkung auf den Angeklagten für erforderlich und ausreichend angesehen. Dass sie die Gründe hierfür an dieser Stelle nicht ausführlic her dargelegt hat, begründet keinen Rechtsfehler, zumal ohnehin fra g lich ist, ob sich eine Jugendstrafe zwischen fünf und zehn Jahren erzieh e- risch begründen lässt (vgl. Senat, Beschluss vom 27. November 1995 1 StR 634/95, NStZ 1996, 232, 233 ; BGH , Beschl uss vom 15. Mai 1996 2 StR 119/96, NStZ 1997, 29; vgl. demgegenüber BGH , Beschluss vom 7. Mai 1996 4 StR 182/96, NStZ 1996, 496). Raum Rothfuß Graf Jäger Mosbacher 31
Full & Egal Universal Law Academy