BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 1 StR 631/10 vom 25. Juli 2011 BGHSt: ja BGHR: ja Nachschlagewerk: ja Veröffentlichung: ja StPO § 231 Abs. 2 AO § 371 Abs. 1 1. Eigenmächtigkeit des Entfe rnens im Sinne von § 231 Abs. 2 StPO kann vorliegen, wenn der Angeklagte aufgrund einer mittelgradigen depressiven Episode einen Suizidversuch unternimmt, der zu seiner Verhandlungsunf ä- higkeit führt. 2. Zur Wirksamkeit von Selbstanzeigen mit geringfügigen Abweichungen von dem in § 371 Abs. 1 AO für Selbstanzeigen vorgeschriebenen Inhalt. BGH, Beschluss vom 25. Juli 2011 - 1 StR 631/10 LG Darmstadt - 2 - in der Strafsache gegen wegen Steuerhinterziehung - 3 - Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs ha t am 25. Juli 2011 beschlossen: 1. Auf die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Lan d- gerichts Darmstadt vom 26. März 2010 wird a) das Verfahren auf den Antrag des Generalbundesanwalts gemäß § 154 Abs. 2 i.V.m. Abs. 1 Nr. 1 StPO eingestellt, sowei t dem Angeklagten im Tatkomplex "Umsatzsteue r- hinterziehung" Steuerhinterziehung in 20 Fällen (betre f- fend die Umsatzsteuervoranmeldungen für die Monate März, April, Juni, Oktober und Dezember 2001, Januar, März, Juni und Juli 2002, Januar bis April, Juli, S eptember und Dezember 2003 sowie die Umsatzsteuerjahreserkl ä- rungen für die Jahre 2000 bis 2003) zur Last liegt; b) das genannte Urteil im Schuldspruch dahingehend abg e- ändert, dass der Angeklagte der Steuerhinterziehung in 32 Fällen schuldig ist. 2. Die weitergehende Revision wird verworfen. 3. Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen. - 4 - Gründe: Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Steuerhinterziehung in 52 Fällen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von zwei Jahren und zehn Mona ten veru r- teilt. Von weiteren Vorwürfen hat es ihn freigesprochen. Weiter hat das Landg e- richt festgestellt, dass von der Gesamtfreiheitsstrafe ein Monat als verbüßt gilt. Die Revision des Angeklagten, mit der er sich gegen seine Verurteilung wendet und dabe i die Verletzung formellen und materiellen Rechts rügt, führt zu einer Teileinstellung des Verfahrens gemäß § 154 Abs. 2 StPO. Im Übrigen ist sie unbegründet i.S.v. § 349 Abs. 2 StPO. Näherer Erörterung bedürfen die auf den absoluten Revisionsgrund des § 338 Nr. 5 StPO gestützte Verfahrensrüge (A) und der Schuldspruch (B). A. Die Hauptverhandlung wurde an fünf Tagen in Abwesenheit des Ang e- klagten durchgeführt. Die Revision macht deshalb einen Verstoß gegen § 230 Abs. 1, § 231 Abs. 2 StPO geltend. Zwar habe sich der Angeklagte selbst in den Zustand der Verhandlungsunfähigkeit gebracht, indem er während laufe n- der Hauptverhandlung bei "eingeschränkter Steuerungsfähigkeit" versucht h a- be, sich das Leben zu nehmen. Er habe sich deshalb aber - ande rs als das Landgericht annimmt - noch nicht eigenmächtig der weiteren Hauptverhandlung entzogen. Die Verfahrensrüge ist unbegründet. I. Der Rüge liegt folgendes Prozessgeschehen zu Grunde: 1 2 3 4 - 5 - 1. Die Hauptverhandlung gegen den ordnungsgemäß geladenen Ang e- klagten bega nn am 18. Oktober 2009 mit Verlesung des Anklagesatzes aus der Anklageschrift und aus einer Ergänzungsanklage. Im Anschluss hieran erklärte einer der Verteidiger, der Angeklagte werde an diesem Tag keine Stellungna h- me abgeben. Nach Erteilung des Hinweises an den Angeklagten, dass es ihm freistehe, sich zur Anklage zu äußern oder nicht zur Sache auszusagen, trat das Landgericht im Einverständnis mit allen Verfahrensbeteiligten in die B e- weisaufnahme ein. Es wurden ausschließlich Urkunden verlesen. Am zweiten Hauptverhandlungstag sagte der Angeklagte zu seinen persönlichen Verhäl t- nissen und zur Sache aus und beantwortete Fragen des Vorsitzenden. Am dri t- ten Verhandlungstag fuhr das Gericht mit der Beweisaufnahme fort. Der Ang e- klagte erklärte, er fühle sich nicht in der Lage, weitere Fragen des Vorsitzenden zu beantworten, er sei aber in der Lage, die Fragen aufzunehmen. Der Vorsi t- zende stellte seine Fragen und gab dem Angeklagten anheim, diese am näch s- ten V erhandlungstag, der für den 11. November 2009 angesetzt w ar, zu bean t- worten. 2. Zu dem danach erfolgten Suizidversuch des Angeklagten hat das Landgericht - im Urteil - folgende Feststellungen getroffen: "In der Nacht vom 10.11.2009 auf den 11.11.2009, mithin während la u- fender Hauptverhandlung, lag beim Angekla gten W. eine mittelgradige depressive Episode vor, hervorgehend aus einer zuvor bestehenden leichteren depressiven Verstimmung bei äußerer Belastungssituation. Am 11.11.2009 stand nämlich für den Angeklagten eine Reihe von bela s- e- ginn des Fortsetzungstermins der Hauptverhandlung, zu einer Zeit, als er mit seinem Auffinden rechnen konnte, fügte sich der Angeklagte W. Ve r- letzungen an den Armbeugen zu, die zu einem hohen Blutverlust führten. Der Ange klagte W. war bei Vornahme der Selbstverletzungen in seiner Steuerungsfähigkeit erheblich beeinträchtigt; gänzlich ausgeschlossen war sie aber nicht. Der Angeklagte W. wollte durch sein Handeln der Hauptverhandlung entgehen und nahm hierbei billigend seine n Tod in 5 6 - 6 - Kauf. Gleichzeitig hoffte er aber noch - wie dann auch gesch e hen - r den." 3. Infolge des Selbstmordversuchs war der Angeklagte für einen für das Landgericht nicht vorhersehbaren Zei traum nicht mehr verhandlungsfähig. De s- halb beauftragte das Landgericht am 12. November 2009 Dr. S . , einen Arzt für Neurologie und Psychiatrie, mit einem Sachverständigengutachten, in dem geklärt werden sollte, ab wann und in welchem Umfang der Angekl agte wieder verhandlungsfähig sein werde. Der Gutachter sollte sich "auch zu der Frage äußern, ob der Angeklagte seinen Selbstmordversuch schuldhaft unternommen hat, d.h. nicht im Zustand fehlender Einsichts - bzw. Steuerungsfähigkeit im Si n- ne des § 20 StGB ". Das Landgericht stellte in Aussicht, im Falle fortdauernder Verhandlungsunfähigkeit die Hauptverhandlung auszusetzen und zu einem sp ä teren Zeitpunkt von vorne beginnen zu lassen. Die Exploration durch den Sachverständigen fand am 21. November 2009 sta tt. Nachdem der Sachverständige im Hauptverhandlungstermin vom 26. November 2009 sein Gutachten mündlich erstattet hatte (das schriftliche Gutachten ging am 7. Dezember 2009 bei der Strafkammer ein) und zudem ärztliche Atteste verlesen worden waren, verkün dete das Landgericht nach B e- ratung den Beschluss, da ss die Hauptverhandlung gemäß § 231 Abs. 2 StPO in Abwesenheit des Angeklagten fortgesetzt und gegebenenfalls zu Ende geführt werden solle. In diesem Beschluss vom 26. November 2009 führt das Landg e- richt u.a. aus: "Das Fernbleiben des Angeklagten W. war eigenmächtig. Der Angekla g- te W. ist seiner Anwesenheitspflicht wissentlich durch die von ihm nur wenige Stunden vor dem Verhandlungstermin vom 11.11.2009 begang e- ne Selbstverletzung nicht nachgekommen. Diese Verletzungshandlung diente nach Überzeugung der Kammer dazu, dem Gang der Urteilsfi n- dung durch Missachtung seiner Anwesenheitspflicht durch das Herbe i- 7 8 - 7 - führen eines andauernden Zustandes der Verhandlungsunfähigkeit vo r- sätzlich entgegenzutreten. Dies ergibt sich aus den folgenden Umständen: Gegen Ende des 3. Verhandlungstages am Freitag, den 06.11.2009, konfrontierte die Kammer den Angeklagten mit einer Reihe aus ihrer d a- maligen Sicht bestehender unauflösbarer Widersprüche zwischen der vom Angeklagten in der Hauptverhandlung abgegebenen Einlassung und dem schriftsätzlichen Vortrag seiner Verteidiger im Ermittlungs - und B e- steuerungsverfahren, dessen Richtigkeit er teilweise sogar eidesstattlich versichert hat. Bereits zuvor traten an diesem Verhandlungstag im R a h- men der Vernehmung des Zeugen T. ersichtlich nicht nur für die Kammer überraschend unterschiedliche Versionen von Gesellschaftsverträgen z u- tage, die die Kammer dazu veranlassten, den Angeklagten nach dem Zustandekommen und der Verwendung der unterschiedl ichen Versionen zu befragen. Diese Fragen und Hinweise auf Widersprüche blieben u n- beantwortet. Die Kammer hat dabei auch zu verstehen gegeben, dass sie bei vorläufiger Würdigung der Sachlage der Einlassung des Ang e- klagten wohl nicht würde folgen können. Mi t diesen Widersprüchen ko n- frontiert endete der 3. Verhandlungstag. Für den 4. Verhandlungstag am Mittwoch, den 11.11.2009, waren Ze u- gen vorgesehen, die nach Aktenlage wie z.B. die Zeugin H. über intime Details über das Verhältnis des Angeklagten W. zu Marg it C. würden b e- richten können und hieraus folgernd das mögliche Motiv für die nicht ve r- steuerten Zahlungen von Margit C. an den Angeklagten beleuchtende Angaben machen würden. Diese Angaben wären für den Angeklagten W. deswegen besonders unangenehm, weil d er Prozess intensiv durch die Medien verfolgt wird und entsprechende Angaben aufgrund der B e- richterstattung der Medien große Verbreitung finden würden. Unter Würdigung dieser Prozesslag e zieht der Sachverständige Dr. S. den naheliegenden Schluss, das s der Angeklagte W. aus se i- ner Sicht keine befriedigenden Antworten auf die durch die Kammer au f- gezeigten Widersprüche finden konnte und der kommende Prozessve r- lauf für ihn äußerst peinlich zu werden schien. Um sich diesen Wide r- sprüchen und der Peinlichkei t der weiteren Hauptverhandlung zu entzi e- hen, hat der Angeklagte W. sich dann selbst körperlich beschädigt. Der Begriff der Selbstbeschädigung rührt dabei vom Sachverständigen (her), der in Zweifel zieht, ob es sich überhaupt um einen ernsthaften Selbs t- mor dversuch gehandelt hat. Wegen der Unaufklärbarkeit dieser Frage geht die Kammer davon aus, dass die Selbstbeschädigung mit bedin g- - 8 - tem Selbsttötungsvorsatz erfolgte zu einem Zeitpunkt und an einem Ort, wo der Angeklagte auf ein rechtzeitiges Auffinden hoff en konnte. Ein weiteres Indiz dafür, dass der Angeklagte W. sich der weiteren Hauptverhandlung durch die Selbstbeschädigung entziehen wollte, ergibt sich aus dem Zeitpunkt der Tat: Der Angeklagte W. hat die Selbstverle t- zung gegen 6.30 Uhr nur wenige Stunde n vor der Fortsetzung der Hauptverhandlung um 9.00 Uhr unternommen. Dieser enge zeitliche Z u- sammenhang mit der Fortsetzung der Hauptverhandlung spricht nach Überzeugung der Kammer ebenfalls dafür, dass der Angeklagte W. hie r- durch die unmittelbar bevorstehe nden und für ihn aller Voraussicht nach höchst peinlichen Zeugenaussagen in öffentlicher Verhandlung verhi n- dern wollte. Der Angeklagte W. hat sich seine Verletzungen nicht im Zustand fehle n- der Einsichts - bzw. Steuerungsfähigkeit im Sinne des § 20 StGB zug e- fügt. Aus dem stets nachvollziehbaren und überzeugenden Gutachten des vom Gericht beauftragten, forensisch sehr erfahrenen Sachverstä n- digen Dr. S . , dem sich die Kammer anschließt, ergibt sich, dass die eigene körperliche Beschädigung des Angeklagten W. Ausdruck eines wachen und abwägenden, bilanzierenden Verstandes war und nicht im Zustand des Ausschlusses seiner Steuerungs - oder Einsichtsfähigkeit begangen wurde. Zu diesem Ergebnis kommt der Sachverständige für die Kammer nachvollziehbar aufgrund de s mit dem Angeklagten W. am 21.11.2009 geführten Gesprächs sowie der ihm geschilderten pr o- zessu a len Situation, die wie oben bereits ausgeführt beim Angekla g- ten W. Gefühle wie Scham, Ehre und Gesichtsverlust ausgelöst haben. Diese Gefühle führen jedoch nach den überzeugenden Ausführungen des Sachverständigen nicht dazu, dass sie die Einsichts - oder Steu e- rungsfähigkeit aufheben. Seinem vom Angeklagten W. im Rahmen des mit ihm geführten Gespräches gewonnenen Eindrucks sei der Angekla g- te merklich davon entf ernt, in einem schuldausschließenden Zustand g e- Aufgrund der vorgenannten Umstände gelangt die Kammer daher zu dem Ergebnis, dass der Angeklagte W. versuchte, sich dem weiteren Gang der Hauptverhandlung durch Herbeiführen einer Verhandlu ngsu n- fähigkeit vorsätzlich zu entziehen, ohne dass seine Einsichts - oder Ste u- erungsfähigkeit aufgehoben gewesen wäre." - 9 - In diesem Beschluss, die Hauptverhandlung ohne den Angeklagten for t- zusetzen, wies das Landgericht darauf hin, dass der Angeklagte unein g e- schränkt Gelegenheit gehabt habe, zum Anklagevorwurf Stellung zu nehmen, und von diesem Recht auch Gebrauch gemacht habe. Es hielt deswegen de s- sen weitere Anwesenheit nicht für erforderlich. Das Landgericht kündigte alle r- dings an, sich an diesem und am f olgenden Hauptverhandlungstag auf ein m i- nimales Beweisprogramm zu beschränken, um die Mitwirkungsrechte des A n- geklagten soweit wie möglich zu achten. Den Aussetzungsantrag eines Verte i- digers lehnte das Landgericht ab. 4. In der Folge verhandelte das Lan dgericht an fünf Hauptverhandlung s- tagen o hne den Angeklagten; ab dem 11. Hauptverhandlungstag (22. Deze m- ber 2009) war der Angeklagte wieder anwesend. Der Vorsitzende unterrichtete ihn in entsprech ender Anwendung des § 231a Abs. 2 StPO über den wesentl i- chen Inhalt dessen, was Gegenstand der Verhandlung während seiner Abw e- senheit gewesen ist. Am 12. Januar 2010 lehnte der Ange klagte den Sachverständigen Dr. S. wegen Besorgnis der Befangenheit ab und beantrage die Einholung eines weiteren fachpsychiat rischen Gutachtens "insbesondere zu der Frage, ob anlässlich des Suizidversuchs am 11. November 2009 ein freier Willensen t- schluss von Herrn W. vorlag." Am 22. Januar beschloss das Landgericht, den Psychiater Dr. J . mit einem Sachverständigengutach ten zu beauftragen, wobei dieser sich auch zur Frage der Verhandlungsfähigkeit des Angeklagten vom Beginn der Hauptve r- handlung am 28.10.2009 bis zum Fortsetzungstermin am 6.11.2009 äußern sollte. 9 10 11 12 - 10 - 5. In seinem am 15. Februar 2010 erstellten schriftlichen Gutachten, das - soweit es um den Zustand des Angekla gten ging - im Wesentlichen auf de s- sen eigenen Angaben beruhte, führte der Sachverständige Dr. J. u.a. aus: Eine "depressive Episode" trat "in der Nacht zum 11.11.2009 ein, nac h- dem Herr W. von sei nem Verteidiger über unangenehme Aussichten im Strafverfahren hingewiesen wurde und er danach noch ein längeres G e- spräch unbekannten Inhalts mit seiner Ehefrau führte. Die depressive Verstimmung nahm nun ein so großes Ausmaß an, dass Herr W. in e i- nen Zusta nd geriet, der von Herrn Dr. M. [dem behandelnden Arzt] tre f- durch das Gefühl der Hoffnungs - und Aussichtslosigkeit, der Isolierung von den Mitmenschen und dem immer verführerischen Drang, d iese als Herr W. war im Zeitraum der ersten Verhandlungstage angeschlagen, er litt an einer Anpassungsstörung mit depressiver und vielleicht auch ängstlicher Symptomatik, aber er war nich t verhandlungsunfähig. Zum Zeitpunkt seines Suizidversuchs befand sich Herr W. allerdings in einem akuten depressiven und präsuizidalen Verstimmungszustand, der sich aus der leichteren depressiven Verstimmung am Abend durch das G e- spräch mit dem Anwalt und danach mit seiner Frau verstärkt hatte und nun innerhalb von Stunden sein Denken und Handeln zunehmend im Sinne eines Tunnelblicks lenkte. Hierbei ließ er sich zum Teil von noch vernünftig scheinenden Erwägungen leiten, zum Beispiel davon, vie l- leicht durch seinen Tod seiner Familie zusätzliches Unbill ersparen zu können. Dass er mit einem Freitod seiner Frau ein noch viel größeres Leid zufügen würde, vermochte er allerdings nicht mehr zu erkennen. Das impliziert, dass er in seiner Hemmungsfähigkeit (Steueru ngsfähi g- keit) zum Zeitpunkt des Suizids erheblich beeinträchtigt war." Dr. J. verneinte die Annahme von Dr. S . , es habe ein "rein d e- monstrativer Suizidversuch" vorgelegen und kam zu dem Ergebnis: "Die Wahrheit dürfte, wie so oft, in der Mitte liegen: Herr W. war weder im - e- S. schlussfolgerte. Ein schuldfähigkeitsrel e- vantes Krank heitsbild lag erst in der Nacht zum 11.11.2009 vor, in Form einer mittelgradigen depressiven Episode mit Suizidversuch, hervorg e- 13 14 - 11 - hend aus einer zuvor leichteren depressiven Verstimmung bei äußerer Belastungssituation (Strafprozess und Medienkampagne)." S einen Befund zur Frage der Schuldhaftigkeit des Herbeiführens von Verhan dlungsunfähigkeit fasste Dr. J. so zusammen: "Der in diesem Zustand begangene Suizidversuch war nach Überze u- gung des Unterzeichnenden nicht demonstrativ im Sinne eines reinen Zwec kverhaltens, sondern Ausdruck und Symptom dieses depressiv - suizidalen Verstimmungszustandes im Sinne einer akuten krankhaften seelischen Störung (entsprechend dem ersten Eingangsmerkmal der § 20, 21 StGB). Hinsichtlich der Schuldhaftigkeit des Herbeiführen s von Verhandlungsfähigkeit [gemeint wohl Unfähigkeit] am Folgetag ist von einer erheblich verminderten Steuerungsfähigkeit bei erhaltener Einsicht auszugehen (gemäß § 21 StGB). Es lag keine wahnhafte depressive Psychose vor und bei dem Suizidversuch, der sich über zwei Stunden hinzog, handelte es sich nicht um einen melancholischen Raptus, so dass weder von Einsichtsunfähigkeit noch von aufgehobener Steu e- rungsfähigkeit zum Zeitpunkt des Suizidversuchs auszugehen ist." 6. Auch den Sachverständigen Dr. J. lehnte der Angeklagte wegen Besorgnis der Befangenheit ab. Das Landgericht wies diesen Befangenheitsa n- trag mit Beschluss vom 18. März 2010 zurück. Zugleich teilte der Vorsitzende mit, dass die Strafkammer "auf die gutachtlichen Ausführungen des Sach ve r- ständigen Dr. S. nichts stützt". Nachdem der Verteidiger an dem Able h- nungsantrag gegen Dr. S. festhielt, beschloss das Landgericht: "Der gegen den Sachverständigen Dr. S . gerichtete Ablehnungsa n- trag wird als unzulässig zurückgewiesen, wei l die Sachverständigentäti g- keit des Dr. S. bei der weiteren Entscheidungsfindung keine Rolle spielt und damit der Befangenheitsantrag gegenstandslos ist." II. Bei dieser Sachlage ist ein abso luter Revisionsgrund i.S. d . § 338 Nr. 5 StPO nicht gegebe n. Das Landgericht durfte deshalb an den fraglichen fünf Hauptverhandlungstagen ohne den Angeklagten verhandeln. 15 16 17 - 12 - 1. Allerdings findet gegen einen ausgebliebenen Angeklagten eine Hauptverhandlung grundsätzlich nicht statt (§ 230 Abs. 1 StPO); ein erschie n e- ner Angeklagte r darf sich aus der Hauptverhandlung auch nicht wieder entfe r- nen (§ 231 Abs. 1 Satz 1 StPO). Diese gesetzlichen Vorgaben dienen der G e- währleistung des Anspruchs des Angeklagten auf rechtliches Gehör (Art. 103 Abs. 1 GG) in jeder Phase der H auptverhandlung. Zur Sicherung der Funktion s- fähigkeit der Rechtspflege und zur Durchsetzung des staatlichen Strafa n- spruchs ist der Angeklagte im Gegenzug zur Teilnahme an der Hauptverhan d- lung grundsätzlich verpflichtet und kann dazu auch gezwungen werden ( § 230 Abs. 2, § 231 Abs. 1 Satz 2, § 112 StPO). Ein Angeklagter, der sich der Haup t- verhandlung entzieht, hat zwar im Grunde seinen Anspruch auf Gehör verwirkt (zur Verwirkung vgl. Schmidt - Aßmann in Maunz/Dürig, G rundgesetz, Art. 103 Abs. 1 Rn. 18, 83 [Stan d: 48. Lfg. 2006 bzw. 27. Lfg. 1988]). Wegen der beso n- deren Bedeutung des Rechts auf rechtliches Gehör als Voraussetzung für ein faires rechtsstaatliches Verfahren erlaubt die Strafprozessordnung die Durc h- führung einer Hauptverhandlung gleichwohl nur unter den Voraussetzungen des § 231 Abs. 2 StPO und des - hier nicht einschlägigen - § 231a StPO sowie nach Entfernung eines Angeklagten aus der Hauptverhandlung wegen Ung e- bühr nach § 177 GVG ( BGH, Beschluss vom 7. Nove mber 2007 1 StR 275/07, NStZ - RR 2008 , 28 5 ). Im Falle des § 231 Abs. 2 StPO muss der Ang e- klagte dabei über den bloßen Wortlaut dieser Vorschrift hinaus seine Pflicht zum Verbleiben oder Wiedererscheinen eigenmächtig verletzt haben, denn bei genügender Entschuldigung kann sein Erscheinen auch sons t nicht erzwungen werden (vgl. § 230 Abs. 2 StPO; BGH aaO). 2. Eigenmächtigkeit liegt nach der Rechtsprechung des Bundesgericht s- hofs vor, wenn der Angeklagte wissentlich und ohne Rechtfertigungs - oder En t- schuldigungsgrund der weiteren Hauptverhandlung f ernbleibt (BGH, Urteil vom 30. November 1990 - 2 StR 44/90, BGHSt 37, 249). Dem Ausbleiben i . S . v . 18 19 - 13 - § 231 Abs. 2 StPO steht es gleich, wenn sich der Angeklagte nach der Ve r- nehmung zur Sache - vorher gilt § 231a StPO - eigenmächtig in einen seine Verhandlungs fähigkeit ausschließenden Zustand versetzt hat (BGH, Urteil vom 19. Februar 2002 - 1 StR 546/01, NStZ 2002, 533, 535 mwN; BGH, Urteil vom 26. Juli 1961 - 2 StR 575/60, BGHSt 16, 178, 183). Für die Annahme eines e i- genmächtigen Ausbleibens ist nicht die Fest stellung erforderlich, dass der A n- geklagte versucht habe, im Sinne einer Boykottabsicht den "Gang der Recht s- pflege" zu stören oder ihm "entgegenzutreten" (vgl. BGH, Urteil vom 30. November 1990 - 2 StR 44/90, BGHSt 37, 249, 254 f. mwN). Gegenteiliges lässt sich auch älterer Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs nicht entne h- men (vgl. BGH aaO mN). 3. Der Gesetzgeber hat die zu § 231 Abs. 2 StPO ergangene Rechtspr e- chung aufgegriffen, als er mit dem Gesetz zur Ergänzung des Ersten Gesetzes zur Reform des St rafverfahrensrechts (1. StVRErgG) vom 20. Dezember 1974 die Vorschrift des § 231a in die Strafprozessordnung einfügte (BGBl. I S. 3686, 3688). Nach dieser Vorschrift kann die Hauptverhandlung, auch wenn der A n- geklagte noch nicht über die Anklage vernommen worden war, in Abwesenheit des Angeklagten durchgeführt werden, wenn er sich vorsätzlich und schuldhaft in einen seine Verhandlungsfähigkeit ausschließenden Zustand versetzt hat. Der Rechtsausschuss des Deutschen Bundestages führte in seinem Bericht (BT - Dr ucks. 7/2989) aus, diese Vorschrift lehne sich an den von der Rechtspr e- chung und Wissenschaft herausgearbeiteten Gehalt des § 231 Abs. 2 StPO an. Ohne den Angeklagten dürfe nur verhandelt werden, wenn er seine Verhan d- lungsunfähigkeit selbst herbeigeführt h at und ihm dies zuzurechnen ist. Den seine Verhandlungsunfähigkeit ergebenden Zustand müsse er dabei vorsätzlich bewirkt haben und zwar ("wissentlich") in Kenntnis des Umstandes, dass hie r- durch die ordnungsgemäße Durchführung der Hauptverhandlung verhinder t wird. Allerdings brauche das nicht das Ziel des Angeklagten zu sein. Es gen ü- 20 - 14 - ge, wenn er dies als notwendige Folge seines Verhaltens erkennt und damit will. Ferner müsse der Angeklagte schuldhaft handeln; wer schuldunfähig sei, wenn er die entscheidende U rsache für die Verhandlungsunfähigkeit setze, falle nicht unter diese Vorschrift. 4. Eigenmächtigkeit kann danach grundsätzlich auch dann gegeben sein, wenn der Angeklagte - wie hier - während laufender Hauptverhandlung einen Suizidversuch unternimmt (v gl. BGH, Urteil vom 26. Juli 1961 - 2 StR 575/60, BGHSt 16, 178; vom 19. Februar 2002 - 1 StR 546/01, NStZ 2002, 533). Für den von der Rechtsprechung herausgearbeiteten und vom Geset z- geber übernommenen Begriff der Eigenmächtigkeit sind bei einem Suizidv e r- such während laufender Hauptverhandlung folgende Kriterien maßgebend: a) Der Angeklagte muss seine Verhandlungsunfähigkeit selbst herbeig e- führt haben und dies muss ihm zuzurechnen sein. Dabei muss er vorsätzlich handeln und in Kenntnis des Umstandes, dass hierdurch die ordnungsmäßige Durchführung der Hauptverhandlung verhindert wird. Die Verhinderung der Hauptverhandlung muss allerdings nicht das Ziel des Angeklagten sein. Es g e- nügt, wenn er dies als notwendige Folge seines Verhaltens erkennt und damit will; eine Boykottabsicht ist demnach nicht erforderlich. b) Zu diesen Kriterien muss hinzukommen, dass der Angeklagte "schul d- haft" handelt. Das in § 231a Abs. 1 Satz 1 StPO genannte Merkmal "schuldhaft" gilt nach dem Vorstehenden in gleicher Weise für das Verständnis des ung e- schriebenen Merkmals "Eigenmächtigkeit" in § 231 StPO. Den Begriff "schuldhaft" verwendet die Strafprozessordnung auch in § 464c StPO (Säumnis des Angeschuldigten und Dolmetscherauslagen). Ve r- gleichbare Merkmale finden sich etwa in § 230 StPO (Vorführung oder Haftb e- 21 22 23 24 25 - 15 - fehl, wenn der ausgebliebene Angeklagte "nicht genügend entschuldigt" ist) und in § 51 Abs. 2 StPO (Ausbleiben des Zeugen); vgl. auch § 44 StPO. Auch wenn es bei den Vorschriften der §§ 51, 230 und § 464c StPO um Fälle der Säumnis geht, ist der Senat doch der Ansicht, dass das dortige Begriffsverständnis von "schuldhaft" jedenfalls auf Fälle der vorliegenden Art nicht übertragbar ist. c) Für Fälle der vorliegenden Art erscheint dem Senat eine Konturierung des Merkmal s "schuldhaft" anhand der Eingangsmerkmale der §§ 20, 21 StGB besser geeignet (vgl. Me yer - Goßner, StPO, 54. Aufl., § 231a Rn. 8). Freilich spricht die amtliche Überschrift der §§ 20, 21 StGB von "Schuldunfähigkeit" bzw. "Schuldfähigkeit". Das sind materiel l - rechtliche Begriffe, die mit dem in der Strafprozessordnung verwendeten verfahrensrechtlichen Merkmal "schuldhaft" nicht deckungsgleich sind (vgl. BGH, Urteil vom 26. Juli 1961 - 2 StR 575/60, BGHSt 16, 178, 183). Hinzu kommt, dass es dort um die Schuldf ähigkeit "bei Begehung der Tat" - also der Straftat - und die Fähigkeit geht, das Unrecht der Straftat einzusehen oder nach dieser Einsicht zu handeln. Soweit es um die eingeschränkte Steuerungsfähigkeit i . S . d . § 21 StGB geht, ist darüber hinaus von Bed eutung, dass diese Fähigkeit "erheblich" ve r- mindert sein muss. Dafür gilt nach ständiger Rechtsprechung (vgl. nur BGH, Urteil vom 17. März 2009 - 1 StR 627/08 , BGHSt 53, 221, 223 ): Bei der Frage, ob eine Verminderung der Steuerungsfähigkeit "erheblich" i . S . d . § 21 StGB ist, handelt es sich um eine Rechtsfrage, die das Tatgericht ohne Bindung an Ä u- ßerungen von Sachverständigen zu beantworten hat. Dabei fließen normative Erwägungen ein. Die rechtliche Erheblichkeit der Verminderung des He m- mungsvermögens hängt auch von den Ansprüchen ab, die die Rechtsordnung an das Verhalten des Einzelnen stellt. Dies zu beurteilen, ist allein Sache des Gerichts. Lediglich zur Beurteilung der Vorfrage nach den medizinisch - 26 27 - 16 - psychiatrischen Anknüpfungstatsachen bedarf es sachvers tändiger Hilfe, wenn es hierüber nicht aufgrund eigener Sachkunde befinden kann. Dies verdeutlicht, dass in Fällen der vorliegenden Art für die Auslegung der "Eigenmächtigkeit" i . S . v . "schuldhaft" nur begrenzt auf das Verständnis von Schuldfähigkeit i . S . v . §§ 20, 21 StGB zurückgegriffen werden kann, namentlich dann, wenn keine volle "Schuldunfähigkeit" gegeben ist. Nach Ansicht des S e- nats gilt daher: Nicht "schuldhaft" bzw. nicht eigenmächtig kann ein Suizidversuch vor a l- lem dann sein, wenn der ihn au slösende Zustand von dem ersten Eingang s- merkmal des § 20 StGB (krankhafte seelische Störung) bestimmt wurde. Beruht der Suizidversuch entscheidend auf einer "Schuldunfähigkeit" im Sinne des er s- ten Eingangsmerkmals, dann wird eine Eigenmächtigkeit regelmäßi g zu verne i- nen sein. Das zweite und dritte Eingangsmerkmal dürfte insoweit kaum pra k- tisch relevant sein. Soweit das vierte Eingangsmerkmal (schwere andere seel i- sche Abartigkeit) Ursache des Suizidversuchs sein sollte, kommt es auf den Schweregrad an. Diese r muss, um überhaupt relevant zu sein, dem Schwer e- grad der anderen Eingangsmerkmale entspr echen (vgl. BGH, Urteil vom 21. Januar 2004 - 1 StR 346/03, BGHSt 49, 45; vom 5. April 2006 - 2 StR 41/06 , NStZ - RR 2006, 235). Dies gilt auch für eine Depression, sof ern sie di e- ses Eingangsmerkmal erfüllt (v gl. BGH, Urteil vom 9. Januar 2008 - 5 StR 387/07). Liegen diese Voraussetzungen nicht vor, handelt ein Angeklagter im Hinblick auf die Aufhebung seiner Verhandlungsfähigkeit selbst dann "schul d- haft" bzw. eigenm ächtig, wenn er einen ernsthaften Suizidversuch unternimmt. Der Senat ist der Ansicht, dass das Kriterium der "Ernsthaftigkeit" (vgl. dazu Becker i n LR - StPO, 26. Aufl., § 231 Rn. 18 mwN) bei der hier vorliegenden 28 29 30 - 17 - Fallgestaltung für die hier maßgebliche Fra gestellung - eigenmächtig im Sinne von "schuldhaft" - nicht relevant sein kann. Denn auch bei einem "ernsthaften" Suizidversuch kann, und wird sogar zumeist, der - schuldfähige - Angeklagte die notwendigen Auswirkungen seines Verhaltens auf den weiteren Fo rtgang des Strafverfahrens erkennen. Freilich ist es richtig, dass bei der - hier nicht vorlie genden - Fallgestaltung eines bloß inszenierten und deshalb nicht erns t- haft gemeinten Suizidversuchs eines "schuldfähigen" Angeklagten die Eige n- mächtigkeit zu bej ahen wäre. Hieraus kann aber nicht geschlossen werden, dass allein die Ernsthaftigkeit eines Su i zidversuchs die Bewertung der hie r- durch herbeigeführten Verhandlungsunfähigkeit als eigenmächtig ausschließen würde. 5. Unter Zugrundelegung dieser Kriterien hat der Senat das Verfahren s- geschehen freibeweislich geprüft. a) Dabei war zu bedenken, dass die hier entscheidenden Fragen, wie der psychische Zustand des Angeklagten war und welche Motive für den Suizidve r- such handlungsleitend waren, innere Tatsachen betreffen, die letztlich nur au f- grund äußerer Umstände erschlossen werden können. Grundlage der Prüfung des Senats sind zum einen das Gutachten des Sachverständigen Dr. J . und zum andern die - auch - auf dieses Gutachten aufbauenden Feststellungen und Bewertungen des Landgerichts. Dabei hat der Senat bedacht, dass das Landgericht eine breitere Entscheidungsgrundlage hatte als der Sachverständ i- ge. Dieser stützte sich - entsprechend seinem Auftrag - schwerpunktmäßig auf die eigenen Angaben des Angekla gten im Rahmen der Exploration. Demg e- genüber hat das Landgericht - zusätzlich zum Befund des Sachverstän d i gen - auch das mit dem Suizidversuch einhergehende Prozessgeschehen und weit e- re Umstände in seine Bewertung einbezogen. Hinzu kommt - und a uch das ist hier von Bedeutung - , dass die Frage, ob der Angeklagte eigenmächtig i . S . v . 31 32 - 18 - schuldhaft gehandelt hat, eine Rechtsfrage ist, die nicht der Sachverstä n dige, sondern allein der Richter zu entscheiden hat. b) Der Senat geht von folgendem Sachverhalt aus: Soweit es den psychischen Zustand des Angeklagten betrifft, liegt dem zugrunde, dass der Suizidversuch zwar in einem Zustand erfolgte, der einer akuten krankhaften seelischen Störung i . S . d . des ersten Eingangsmerkmals der §§ 20, 21 StGB entsprach. Allerd ings war diese Störung nicht wahnhaft und es lag auch kein melancholischer Raptus vor. Das Störungsbild war vielmehr eine "mittelgradige depressive Episode". Die "Einsichtsfähigkeit" des Angeklagten war voll erhalten; er war lediglich in seiner Hemmungsfäh ig keit beeinträchtigt. Soweit Dr. J . hierbei im Zusammenhang mit der "Steuerungsfähigkeit" den insoweit unzutreffenden Rechtsbegriff "erheblich" verwendet hat, versteht der Senat dies dahin, dass der Angeklagte, wie der Sachverständige ausführte, "sein Denken und Handeln im Sinne eines Tunnelblicks lenkte." Bei den äußeren Umständen, die Rückschlüsse auf Zustand und Motive des Angeklagten ermöglichen, ist zunächst die Prozesssituation vor dem vierten Verhandlungstag von Bedeutung. Der Angeklagte war am vorausgehenden Verhandlungstag mit Widersprüchen zu seiner Einlassung konfrontiert worden. Für den vierten Verhandlungstag standen belastende Zeugenaussagen bevor, die für den Angeklagten besonders unangenehm und zudem öffentlichkeit s- wirksam waren. Hinz u komm en der enge zeitliche Zusammenhang des Suizi d- versuchs mit dem Fortsetzungstermin und das Auffinden durch die Ehefrau. Ob auch dem Umstand, dass der Angeklagte keinen Abschiedsbrief verfasst hatte, Bedeutung zukommen könnte, braucht der Senat nicht zu entscheiden. Bei der Bewertung des Zustands des Angeklagten gerade mit Blick auf die genannten äußeren Umstände kommt der Bewertung des Landgerichts b e- 33 3 4 35 36 - 19 - sonderes Gewicht zu. Dieses hatte nicht nur einen persönlichen Eindruck vom Angeklagten und seinem Pr ozessverhalten; es konnte auch am ehesten die prozessuale Drucksituation des Angeklagten einschätzen. c) Von daher ist für den Senat der Schluss des Landgerichts nicht nur nachvollziehbar, sondern überzeugend, dass handlungsleitendes Motiv des A n- geklagt en war, der Hauptverhandlung zu entgehen, wenn er auch hierbei se i- nen Tod billigend in Kauf genommen hat. Diese Würdigung trägt die rechtliche Bewertung als Eigenmächtigkeit. Aber selbst wenn - wovon der Senat mit dem Landge richt allerdings nicht ausgeht - die erkannte Verhinderung des Fortgangs der Hauptverhandlung lediglich die in Kauf genommene Folge des Suizidve r- suchs gewesen wäre, würde dies nach den oben dargestellten rechtlichen Maßstäben ein eigenmächtiges Handeln des Angeklagten belegen. B. I. Die rechtsfehlerfrei getroffenen Feststellungen tragen die Verurteilung des Angeklagten wegen Hinterziehung von Schenkungsteuer in 32 Fällen. 1. Indem es der Angeklagte entg egen § 30 Abs. 1 ErbStG pflichtwidrig unterließ, die im Zeitraum von Dezember 1 999 bis Dezember 2003 erhaltenen Schenkungen dem zuständigen Finanzamt anzuzeigen und dieses in Folge des Unterlassens keine Steuererklärungen nach § 31 Abs. 1 Satz 1 ErbStG anfo r- derte, bewirkte er, dass die geschuldete Schenkungsteuer nicht festgesetz t un d dadurch verkürzt wurde (§ 370 Abs. 4 AO). 2. Die Schenkung s steuerhinterziehungen sind nicht verjährt. Durch die Bekanntgabe der Einleitung eines Ermittlungsverfahrens mit Schr eiben vom 37 38 39 40 - 20 - 13. Januar 2005 (UA S. 74) wurde die Verfolgungsverjährung rechtz eitig unte r- brochen. a) Der Lauf der Verjährungsfrist begann jeweils mit der Beendigung der Unterlassungstaten (§ 78a Satz 1 StGB). Da es sich bei der Schenkungsteuer um eine Veranlagungssteuer handelt, ist die Hinterziehung zu dem Zeitpunkt beendet, zu dem die Veranlagung spätestens stattgefunden hätte, wenn der Angeklagte seiner Anzeigepflicht gemäß § 30 Abs. 1 ErbStG rechtzeitig nac h- gekommen wäre (vgl. Jäger in Klein, Abgabenordnung, 10. Aufl . , § 370 Rn. 201). Da - anders als b ei anderen Veranlagungss teuern - für die Sche n- kungsteuer mangels kontinuierlichem abschnittsbezogenem Veranlagungsve r- fahren kein allgemeiner Veranlagungsschluss festgestellt werden kann, ist für den Verjährungsbeginn maßgeblich, wann die Veranlagung der Schenkun g- steuer dem Steuer pflichtigen bei rechtzeitiger Anzeige der Schenkung frühe s- tens bekanntgegeben worden wäre (vgl. Rolletschke in Graf/Jäger/Wittig, Wir t- schafts - und Ste uerstrafrecht, 1. Aufl. 2011, § 376 AO Rn. 48, § 370 AO Rn. 487 mwN; Wulf in MüKo - StGB § 376 AO Rn. 36). D ie Bearbeitungsdauer bei den Finanzbehörden ist bei dieser fiktiven Steuerfestsetzung mit einem M o- nat anzusetzen, denn das Finanzamt könnte gemäß § 31 Abs. 1 und Abs. 7 ErbStG die Abgabe ei ner Steuererklärung binnen eines Monats verlangen, in welcher der S teuerpflichtige die Steuer selbst zu berechnen hat. b) Nach diesen Grundsätzen bestimmen sich hier die Beendigungszei t- punkte für die Hinterziehung von Schenkungsteuer durch Unterlassen wie folgt: Der Angeklagte hatte die Schenkungen jeweils binnen einer Frist von drei M o- naten nach Kenntnis von der jeweiligen Schenkung beim zuständigen Finan z- amt schriftlich anzuzeigen (§ 30 Abs. 1 ErbStG). Wäre er dieser Pflicht fristg e- recht nachgekommen, hätte ihn das Finanzamt auffordern können, binnen einer Frist von e inem Monat eine Steuererklärung mit von ihm selbst berechneter 41 42 - 21 - Schenkungsteuer abzugeben (§ 31 Abs. 1 und 7 ErbStG). Damit hätte die Ve r- anlagung und deren Bekanntgabe vier Monate nach der jeweiligen Schenkung erfolgen können, so dass zu diesem Zeitpunkt di e jeweilige Unterlassungstat beendet war. Auf die früheste Möglichkeit, die Schenkung anzuzeigen, ist hi n- gegen nicht abzustellen, denn die Verjährung kann nicht beginnen, bevor die Tat begangen wurde. Dies war hier erst mit Ablauf der Anzeigefrist gemäß § 30 Abs. 1 ErbStG der Fall. c) Bei einer Verjährungsfrist von fünf Jahren ist hier somit auch die erste verfahrensgegenständliche Schenkungs s teuerhinterziehung nicht verjährt: Die ihr zugrundelie gende Schenkung erfolgte am 15. Dezember 1999, damit lief d ie die sbezügliche Anzeigefrist am 15. März 2000 ab. Die Unterlassungsta t war somit (frühestens) am 15. April 2000 beendet. Mit Bekanntgabe der Einleitung eines Ermittlungsverfahrens am 13. Januar 2005 wurde die Verjährungsfrist vor Ablauf der regulären Ver jährungsfrist unterbrochen. Die Verurteilung des Ang e- klagten durch das Landgericht am 26. März 2010 fand vor Eintritt der absoluten Verjährung (§ 78b Abs. 3, Abs. 4 StGB) statt. II. Im Tatkomplex "Umsatzsteuerhinterziehung" erfolgt eine Teileinste l- lung des Verfahrens. Dem Angeklagten liegt u.a. zur Last, in 20 Fällen durch Unterlassen i.S.v. § 370 Abs. 1 Nr. 2 AO Umsatzsteuer hinterzogen zu haben. Die Tatvorwürfe, wegen derer das Landgericht den Angeklagten auch verurteilt hat, beziehen sich nach Besc hränkung gemäß § 154a StPO auf die Nichtabgabe bzw. nicht rechtzeitige Abgabe der Umsatzsteuervoranmeldungen für die Monate März, April, Juni, Oktober und Dezember 2001; Januar, März, Juni und Juli 2002; J a- nuar bis April sowie Juli, September und Dezember 2003 sowie der Umsat z- steuerjahreserklärungen für die Veranlagungszeiträume 2000 bis 2003. Der 43 44 45 - 22 - Senat stellt das Verfahren auf Antrag des Generalbundesanwalts gemäß § 154 Abs. 2 StPO insoweit ein und ändert den Schuldspruch des angefochtenen U r- teils entsprec hend. Die Teileinstellung erfolgt aus verfahrensökonomischen Gründen, weil die Urteilsfeststellungen insoweit die Verurteilung des Angeklagten wegen U m- satzsteuerhinterziehung nicht tragen. Sie lassen keine abschließende Beurte i- lung zu, ob die von dem A ngeklagten im Jahr 2005 für die Veranlagungszei t- räume 2000 bis 2003 verspätet abgegebenen Umsatzsteuerjahreserklärungen als Selbstanzeigen gemäß § 371 AO insoweit zur Straffreiheit des Angeklagten geführt haben. Zwar waren die verspätet abgegebenen Umsatzs teuerjahrese r- klärungen unvollständig, so dass sie lediglich "Teilselbstanzeigen" enthielten. Die Urteilsgründe nennen jedoch allein die nach den Selbstanzeigen verblieb e- nen Unrichtigkeiten, so dass der Senat - ohn e weitergehende Feststellu n gen - nicht prüf en kann, ob die Abweichungen gegenüber dem für eine Selbs t anzeige notwendigen Inhalt lediglich geringfügig waren. Im Einzelnen beruht die Teileinstellung auf folgenden Erwägungen: 1. Selbstanzeigen i . S . v . § 371 Abs. 1 AO müssen nicht als solche b e- ze ichnet werden. Für ihre Vollständigkeit ist allein von Bedeutung, ob sie den nach § 371 AO erforderlichen Inhalt haben. Wird - wie hier - eine Umsatzsteue r- jahreserklärung verspätet abgegeben, kann sie deshalb Selbstanzeige für die Unterlassungstat sein, di e mit der nicht rechtzeitigen Einreichung der Jahrese r- klärung begangen wurde. 2. Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs kann eine Umsat z- steuerjahreserklärung - selbst wenn s ie verspätet abgegeben wird - auch eine strafbefreiende Selbstanzeige fü r unrichtige oder pflichtwidrig nicht abgegebene 46 47 48 49 - 23 - Umsatzsteuervoranmeldungen sein (vgl. BGH, Beschluss vom 13. Oktober 1998 - 5 StR 392/98, wistra 1999, 27). 3. Welche Anforderungen an die Vollständigkeit einer Selbstanzeige zu stellen sind, hängt im Hin blick auf die Änderung des § 371 AO durch das "G e- setz zur Verbesserung der Bekämpfung der Geldwäsche und Steuerhinterzi e- hung" (Schwarzgeldbekämpfungsgesetz) vom 28. April 2011 (BGBl. I S. 676) sowohl vom Tatzeitpunkt als auch vom Zeitpunkt der Abgabe der S elbstanzeige ab. a) Gemäß § 2 Abs. 1 StGB bestimmen sich die Strafe und ihre Nebenfo l- gen grundsätzlich nach dem Gesetz, das zur Zeit der Tat galt. Wird allerdings das Gesetz, das bei der Beendigung der Tat galt, vor der Entscheidung geä n- dert, so ist ge mäß § 2 Abs. 3 StGB das mildeste Gesetz anzuwenden. Diese Vorschrift ist auch noch im Revisionsverfahren anzuwenden. b) Hier ist das zur Tatzeit geltende Gesetz für den Angeklagten das mi l- dere Gesetz. Zwar sind nach der Rechtsprechung des Bundesgericht shofs Tei l- selbstanzeigen - auch wenn sie als solche zunächst nicht erkennbar sind - schon bisher kein e wirksamen Selbstanzeigen i.S. d . § 371 AO, weil es bei so l- chen Selbstanzeigen an der erforderlichen (vollständigen) Rückkehr zur Ste u- erehrlichkeit fehlt ( BGH, Beschluss vom 20. Mai 2010 - 1 StR 577/09, BGHSt 55, 180). Allerdings hat der Gesetzgeber mit dem durch das Schwar z geldb e- kämpfungsgesetz neu geschaffenen Art. 97 § 24 EGAO (BGBl. I 201 1, S. 676, 677) bestimmt, dass bei Selbstanzeigen nach § 371 AO, di e bis zum 28. April 2011 bei der zuständigen Finanzbehörde eingegangen sind, § 371 AO in der bis zu diesem Zeitpunkt geltenden Fassung mit der Maßgabe anzuwe n den ist, dass im Umfang der gegenüber der zuständigen Finanzbehörde beric h tigten, ergänzten oder n achgeholten Angaben Straf freiheit eintritt. Im Hinblick auf di e- 50 51 52 - 24 - se rückwirkend in Kraft gesetzte und damit materiell wie eine Teilamne s tie wi r- kende Regelung ist das zur Tatzeit geltende Recht für den Angeklagten milder. c) Au ch nach der Vorschrift des Ar t. 97 § 24 EGAO bleibt allerdings der Täter einer Steuerhinterziehung in dem Umfang strafbar, in dem eine Bericht i- gung oder Nacherklärung nicht erfolgt ist. Denn die - in solchen Fällen wirks a- me - Teilselbstanzeige vermindert lediglich den Schuldumfang der Tat. Demg e- genüber führt nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs eine Selbs t- anzeige auch dann zur vollständigen Strafaufhebung, wenn die Abweichungen in der Berichtigung oder Nacherklärung vom geforderten Inhalt der Selbstanze i- ge nur geringfügig sin d (BGH, Beschluss vom 13. Oktober 1998 - 5 StR 392/98, wistra 1999, 27). Enthält die Selbstanzeige neue, erhebliche Unrichtigkeiten, ist sie keine Berichtigung und kann daher nicht zur Straffreih eit führen (BGH, Urteil vom 14. Dezember 1976 - 1 StR 196/76, BB 1978, 698). aa) Diese Rechtsprechung gilt fort und ist auch in den Gesetzesmateri a- lien zum Schwarzgeldbekämpfungsgesetz aufgegriffen worden. Dabei wurde zum Erfordernis der Berichtigung oder Nachholung "in vollem Umfang" in der Neufassung des § 371 Abs. 1 AO darauf hingewiesen, dass Bagatellabwe i- chungen weiterhin nicht zur Unwirksamkeit der strafbefreienden Selbstanzeige als solcher führen sollen. Vielmehr müssten wie bisher im praktischen Vollzug Unschärfen hingenommen werden (BT - Drucks. 17/5067 [n eu] S. 19). bb) Welcher Maßstab für die Rechtsfrage gilt, ob Differenzen der Ang a- ben in einer Selbstanzeige gegenüber wahrheitsgemäßen Angaben nur "gerin g- fügig" sind, so dass die Selbstanzeige als solche wirksam bleibt, ist umstritten. Der Bundesgericht shof hat hierzu bisher keine Grundsätze aufgestellt (vgl. BGH, Beschluss vom 13. Oktober 1998 - 5 StR 392/98, wistr a 1999, 27; BGH, Urteil vom 14. Dezember 1976 - 1 StR 196/76, BB 1978, 698). In der Literatur 53 54 55 - 25 - wird überwiegend auf ein Urteil de s OLG Frankfu rt (Urteil vom 18. Oktober 1961 - 1 Ss 854/61, NJW 1962, 974) verwiesen, bei dem im entschiedenen Fall eine Abweichung von sechs Prozent als unschädlich angesehen wurde (vgl. auch OLG Köln, Urteil vom 28. August 1979 - 1 Ss 574 - 575/79 sowie die weit e ren Na chweise bei Joecks in Franzen/Ga st/Joecks, Steuerstrafrecht, 7. Aufl., § 371 AO Rn. 215). Anknüpfend hieran werden zum Teil Abweichungen von bis zu zehn Prozent noch für "geringfügig" gehalten (vgl. Schauf in Kohlmann, Steue r- stra frecht, 43. EL November 201 0, § 371 AO Rn. 68). cc) Der Senat ist der Ansicht, dass nach der neuen Gesetzesfassung des § 371 Abs. 1 AO, die für die Wirksamkeit einer Selbstanzeige eine Berichtigung bzw. Nacherklärung "in vollem Umfang" verlangt, jedenfalls eine Abweichung mit ei ner Auswirkung von mehr als fünf Proz ent vom Verkürzungsbetrag i.S.d. § 370 Abs. 4 AO nicht mehr geringfügig ist. Wurden damit z.B. im Rahmen e i- ner Steuerhinterziehung Steuern im Umfang von 100.000 Euro verkürzt, so w ä- ren die Abweichungen in einer sich auf diese Tat beziehenden Selbstanzeige jedenfalls dann nicht mehr geringfügig, wenn durch die Selbstanzeige lediglich eine vorsätzliche Verkürzung von weniger als 95.000 Euro aufgedeckt würde. Allerdings führt nicht jede Abweichung unterhalb dieser (rela tiven) Gre n- ze stets zur Annahme einer unschädlichen "geringfügigen Differenz". Vielmehr ist - in diesen Fällen - eine Bewertung vorzunehmen, ob die inhaltlichen Abwe i- chungen vom gesetzlich vorausgesetzten Inhalt einer vollständigen Selbsta n- zeige noch als " geringfügig" einzustufen sind. Diese wertende Betrachtung kann auf der Grundlage einer Gesamtwürdigung der Umstände bei Abgabe der Selbstanzeige auch unterhalb der Abweichungsgrenze von fünf Prozent die Versagung der Strafbefreiung rechtfertigen. Bei diese r Bewertung spielen n e- ben der relativen Größe der Abweichungen im Hinblick auf den Verkürzung s- u m fang insbesondere auch die Umstände eine Rolle, die zu den Abweichungen 56 57 - 26 - geführt haben. Namentlich ist in die Würdigung mit einzubeziehen, ob es sich um bewusste Abweichungen handelt oder ob - etwa bei einer Schätzung der Besteuerungs grundlagen - in der Selbstanzeige trotz der vorhandenen Abwe i- chungen noch die Rückkehr zur Steuerehrlichkeit gesehen werden kann, denn gerade diese soll d urch die Strafaufhebung gemäß § 371 AO honoriert werd en (vgl. BGH, Beschluss vom 20. Mai 2010 - 1 StR 577/09, BGHSt 55, 180, 181, Rn. 7 mwN; vgl. auch BT - Drucks. 17/4182 S. 4 , BR - Drucks. 851/10 S. 4). B e- wusst vorgenommene Abweichungen dürften schon deshalb, weil sie nicht vom Willen z ur vollständigen Rückkehr zur Steuerehrlichkeit getragen sind, in der Regel nicht als "geringfügig" anzusehen sein (vgl. Rolletschke in Graf/Jäger/Wittig aaO § 371 AO Rn. 44). dd) Der Senat ist der Auffassung, dass diese Maßstäbe auch für die Fr a- ge der Wirksamkeit von Selbstanzeigen gelten, die vor Inkrafttreten des Schwarzgeldbekämpfungsgesetzes abgegeben worden sind, denn auch nach der bisherigen Rechtslage setzte die (vollständige) Straffreiheit eine Rückkehr zur Steuerehrlichkeit voraus (BGH aaO ). Di e vom Gesetzgeber mit Art. 97 § 24 EGAO rückwirkend normierte Wirksamkeit von Teilselbstanzeigen ändert daran nichts, weil sie gerade nur zu einer teilweisen Straffreiheit führen soll. 4. Ausgehend von diesen Grundsätzen kann der Senat aufgrund der U r- t eilsfeststellungen nicht abschließend prüfen, ob im Tatkomplex "Umsatzste u- erhinterziehung" nach der verspäteten Abgabe von Umsatzsteuerjahreserkl ä- rungen noch eine Strafbarkeit des Angeklagten verblieben ist oder ob in vollem Umfang strafbefreiende Selbstan zeigen vorlagen. a) Dies gilt zunächst für die Strafbarkeit des Angeklagten wegen unte r- lassener rechtzeitiger Einreichung der Umsatzsteuerjahreserklärungen für die Jahre 2000 bis 2003. Denn das Landgericht hat in den Urteilsgründen zu diesen 58 59 60 - 27 - Taten jewe ils lediglich den nach den Selbstanzeigen verbliebenen Tatumfang, d.h. die nicht von den Selbstanzeigen erfassten Umsätze und die sich hieraus ergebende Steuerverkürzung, geschildert. Die Taten im Übrigen und die durch diese insgesamt bewirkten Steuerverkü rzungen hat das Landgericht demg e- genüber nicht wiedergegeben. Im Hinblick auf die vom Landgericht gemäß § 154a StPO vorgenommene Beschränkung des Verfahrens erschließt sich der Gesamtumfang der Taten auch nicht aus den die nicht abgegebenen Umsat z- steuervor anmeldungen betreffenden Taten. Die vom Landgericht gewählte Darstellung hindert den Senat an der Pr ü- fung, ob die verspätet eingereichten Umsatzsteuerjahreserklärungen als Selbstanzeigen zu einer vollständigen Strafbefreiung bezüglich der nicht rech t- zei tigen Abgabe der Jahreserklärungen geführt haben. Da das Landgericht den Gesamtumfang der im Rahmen der einzelnen Taten verschwiegenen Umsätze nicht angegeben hat, kann der Senat bereits nicht prüfen, ob die in den Selbs t- anzeigen enthaltenen Abweichungen g egenüber dem für eine vollständige Selbstanzeige erforderlichen Inhalt einen Umfang hatten, bei dem eine Wertung als lediglich unerhebliche geringfügige Abweichung in Betracht kam. Im Übrigen enthalten die Urteilsgründe auch keine ausreichenden Feststellun gen zu den Umständen, die zu diesen Abweichungen geführt haben, so dass - mangels Ge samtwürdigung - auch aus diesem Grund nicht nachgeprüft werden kann, ob die vorhandenen Abweichungen lediglich geringfügig waren. b) Die Urteilsfeststellungen lassen auc h keine Nachprüfung zu, ob die Verurteilung des Angeklagten wegen Steuerhinterziehung in 16 Fällen durch Nichtabgabe von Umsatzsteuervoranmeldungen zu Recht erfolgt ist. Denn das Landgericht teilt nicht mit, in welchem Umfang hinsichtlich dieser Taten durc h die verspäteten Umsatzsteuerjahreserklärungen jeweils eine Nacherklärung bisher verschwiegener Umsätze stattgefunden hat. Dessen hätte es aber b e- 61 62 - 28 - durft, weil eine Umsatzsteuerjahreserklärung auch hinsichtlich nicht eingereic h- ter Umsatzsteuervoranmeldungen eine Selbstanzeige darstellen kann (vgl. BGH, Beschluss vom 13. Oktober 1998 - 5 StR 392/98, wistra 1999, 27). Die Urteilsgründe hätten daher so gefasst werden müssen, dass die Vollständigkeit und Wirksamkeit der Selbstanzeige für jede Tat im materiellen Sinn gesondert geprüft werden kann (vgl. dazu auch BT - Drucks. 17/5067 [neu] S. 19). Nur dann hätte der Senat nachprüfen können, in welchem Umfang die Umsatzste u- erjahreserklärungen als Selbstanzeige für die einzelnen Taten entweder teilwe i- se (vgl. Art. 97 § 24 EGAO) oder - bei ledigl ich geringfügigen Abweichu n gen - sogar insgesamt strafbefreiend wirkten. Anderes ergibt sich auch nicht daraus, dass der Angeklagte hier jeweils mit einer Umsatzsteuerjahreserklärung z u- gleich mehrere durch Nichtabgabe von Umsatzs teuervoranmeldungen b e ga n- gene Unterlassungstaten offenbart hatte. Anders als bei § 371 Abs. 1 AO in der Fassung des Schwarzgeldbekämpfungsgesetzes ("zu allen unverjährten Ste u- erstraftaten in vollem Umfang") führt die Unvollständigkeit der Selbstanze i ge hin sichtlich einer Tat nicht auch zur Unwirksamkeit der Selbstanzeigen hi n sich t- lich anderer Taten, welche dieselbe Steuerart betreffen. 5. Der Senat sieht davon ab, die Sache zur Nachholung der fehlenden Feststellungen und - hieran anknüpfend - zur gegeben enfalls erforderlichen Gesamtwürdigung, ob die Selbstanzeigen lediglich geringfügige Abweichungen gegenüber dem gesetzlich geforderten Inhalt aufwiesen, an das Landgericht zurückzuverweisen. Da die für die Hinterziehung von Umsatzs teuer zu erwa r- tenden Str afen gegenüber den übrigen - rechtsfehlerfrei bemessenen - Strafen nicht beträchtlich ins Gewicht fallen würden, sieht der Senat insoweit auf Antrag des Genera lbundesanwalts gemäß § 154 Abs. 2 StPO von der Verfolgung ab. III. Die Strafzumessung hält rec htlicher Nachprüfung stand. 63 64 - 29 - Auch der Ausspruch über die Gesamtfreiheitsstrafe hat trotz des We g- falls der Einzelstrafen im Tatkomplex "Umsatzsteuerhinterziehung" Bestand. Der Senat schließt aus, dass das Landgericht eine geringere als die verhängte Gesam tfreiheitsstrafe von zwei Jahren und zehn Monaten festgesetzt hätte, wenn es die für die Hinterziehung von Umsatzsteuer verhängten 20 Einzelstr a- fen - Strafen zwischen Geldstrafe von 15 Tagessätzen und Freiheitsstrafe von z wei Monaten - bei der Gesamtstrafe nbildung nicht berücksichtigt hätte. Dies gilt namentlich mit Blick auf die Tatsache, dass die von den Tatvorwürfen e r- fasste Umsatzsteuerverkürzung neben der hinterzogenen Schenkungsteuer lediglich einen geringen Bruchteil ausmacht. Nack Wahl Hebenst reit Jäger Sander 65
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