ECLI:DE:BGH:2016:110816B1STR63.16.0 BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 1 StR 63/16 vom 11. August 2016 in der Strafsache gegen 1. 2. 3. wegen Betrugs u.a. - 2 - Der 1 . Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbunde s- anwalts und nach Anhörung der Beschwerdeführer am 11. August 2016 b e- schlossen: Die Revisionen der Angeklagten gegen das Urteil des Landg e- richts Hof vom 25. September 2015 werden als unbegründet verworfen (§ 349 Abs. 2 StPO). Jeder Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen. Ergänzend bem erkt der Senat: Auf die Einwendungen der Revisionen gegen die vom Landgericht angewandte betriebswirtschaftliche Methode kommt es für die Feststellung der Zahlungsu n- fähigkeit nicht an. Denn die Kammer hat den Eintritt der Zahlungsunfähigkeit zum Stichtag 3 1. Oktober 2009 auch ausführlich mit einer Vielzahl wirtschaft s- kriminalistischer Beweisanzeichen begründet (vgl. hierzu Senat, Beschluss vom 21. August 2013 1 StR 665/12, NStZ 2014, 107 mwN). Dass ihr hinsichtlich - 3 - der Fälligkeit der Lohnsteuerabführung ein Irrtum unterlaufen ist, lässt ang e- sichts der verbleibenden und schon für sich gesehen hinreichend aussagekrä f- tigen Beweisanzeichen den Schluss auf die Zahlungsunfähigkeit unberührt. Graf Cirener Radtke Mosbacher Fischer
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