ECLI:DE:BGH:2017:0 90817U1STR63.17.0 BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL 1 StR 63/17 vom 9. August 201 7 in dem Sicherungsverfahren gegen - 2 - Der 1 . Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 9. August 201 7 , an der teilgenommen haben: Richter am Bundesgeric htshof Prof. Dr. Graf als Vorsitzender, die Richter am Bundesgerichtshof Prof. Dr. Jäger , Bellay , die Richterin am Bundesgerichtshof Cirener und der Richter am Bundesgerichtshof Prof. Dr. Radtke , Staatsanwä lt i n beim Bundesgerichtshof als Vert reter in der Bundesanwaltschaft, Rechtsanwalt - in der Verhandlung - als Verteidiger, Justiz obersekretärin als Urkundsbeamt in der Geschäftsstelle, für Recht erkannt: - 3 - Die Revision des Beschuldigten gegen das Urteil des Landgerichts Stuttgart vom 29. September 2016 wird ve r- worfen. Der Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen. Von Rechts wegen Gründe: Das Landgericht hat im Sicherungsverfahren die Unterbringung des B e- schuldigten in ein em psychiatrischen Krankenhaus angeordnet. Hiergegen wendet er sich mit seiner auf eine Verfahrensrüge und die Verletzung sachl i- chen Rechts gestützten Revision. Der Generalbundesanwalt hat beantragt, das Urteil mit Ausnahme der Feststellungen zu den der Ma ßregelanordnung z u- grunde liegenden rechtswidrigen Taten auf die Sachrüge hin aufzuheben. Das Rechtsmittel hat keinen Erfolg. I. Das Landgericht hat folgende Feststellungen und Wertungen getroffen: Der zum Urteilszeitpunkt 44 Jahre alte Beschuldigte erkrankte vor etwa 20 Jahren an paranoider Schizophrenie. Schon vor der ersten Diagnose dieser Krankheit wurde er u.a. wegen eines im November 1991 begangenen vorsätzl i- chen Vollrauschs zu zwei Jahren und sechs Monaten Jugendstrafe verurteilt 1 2 3 - 4 - und seine Unt erbringung in einer Entziehungsanstalt angeordnet. Dieser Veru r- teilung lag zu Grunde, dass der alkoholisierte Beschuldigte seinem Vermieter nachts mit einem eigens präparierten Messer einen Stich in die Brust versetzte, nachdem dieser ihm wegen Lärmbelästi gung den Strom abgedreht hatte. Akustische Halluzinationen traten bei ihm erstmals 1996 oder 1997 auf. Im Juli 2000 war bereits einmal die Unterbringung des Beschuldigten in einem psychiatrischen K ranken haus angeordnet worden. Dem lagen als Diebstahl in zwei Fällen, vorsätzlicher gefährlicher Eingriff in den Straßenverkehr sowie W i- derstand gegen Vollstreckungsbeamte gewertete Anlasstaten zu Grunde. Im Oktober 2007 ist diese Maßregel zur Bewährung ausgesetzt und fünf Jahre später für erledigt erklärt word en. Im Rahmen der Unterbringung war der B e- schuldigte medikamentös eingestellt worden; während der Bewährungszeit ließ er sich mit Depotpräparaten behandeln. Nach der Erledigung der Unterbringung bezog er 2013 eine eigene Wohnung. Ende des Jahres 2014 bega nn er, en t- gegen ärztlichem Rat seine Medikamente nach und nach abzusetzen. Im Ve r- lauf des Jahres 2015 trank er auch wieder verstärkt Alkohol. Er wurde meh r- mals von der Polizei betrunken in hilfloser Lage aufgefunden; zudem kam es zu Vorfällen im Zusammenha ng mit Eigentumsdelikten. Im August 2015 fiel er nach einem Ladendiebstahl durch unangemessenes Verhalten, u.a. Wein - und Lachanfälle, auf. 1. Erste Anlasstat: Am 7. November 2015 übergab der Bes chuldigte seinem Nachbarn A. einen neu gekauften MP3 - Player mit der Bitte, darauf Musikdateien au f- zuspielen. Da der Nachbar sich vor dem Beschuldigten fürchtete - er hatte ihn seit seinem Einzug im April 2015 als psychisch auffällig erlebt - und den B e- 4 5 6 - 5 - schuldigten nicht zu verärgern wünschte, wollte er de m Anliegen nachkommen. Das Aufspielen gelang ihm jedoch nicht, sodass er den MP3 - Player an den B e- e- stehenden paranoiden Schizophrenie gelangte der Beschuldigte zu der Übe r- ein Nachbar sei für den angeblichen Defekt des MP3 - Players ve r- antwortlich und sei ihm deshalb zur Leistung von Schadensersatz verpflichtet. Er forderte deswegen erfolglos die Erstattung des Kaufpreises in Höhe von 35 Dessen Anregung, gemeinsam zum Verkäufer zu gehen und auf einen Umtausch des Geräts zu bestehen, lehnte der Beschu l- di g te ab. Gegen 3 . 30 Uhr am frühen Morgen des 10. November 2015 klopfte und klingel te der Beschuldigte an der Wohnungstür seines Nachbarn, um von di e- sem die Zahlung von Schadensersatz zu verlangen. Der Nachbar A. wachte zwar auf, öffnete aber aus Angst vor dem Beschuldigten nicht. Der Beschuldi g- te trat nun mit zwei kräftigen Tritten die Türe ein, ging zum Bett des Nachbarn und riss den daneben befindlichen WLAN - Router aus der Wand. Sodann zerrte er seinen Nachbarn an der Schulter aus dem Bett, schrie ihn an und forderte Geld für den defekten MP3 - Player. Der verängstigte Nachbar bot de m B e- . Er versetzte seinem Nachbarn, der den Angriff geahnt und sich abgewandt hatte, einen schmerzenden Faus t- schlag auf den Rücken und verließ die Wohnung. Noch vor dem Eintreffen der Polizei gegen 5 . 00 Uhr klebte der Beschuldigte ein von ihm mit den Worten - - Blatt an die Wo h- nungstür des Nachbarn. 7 - 6 - Nach dieser Tat zog der Beschuldigte um. Im Laufe des Jahres 2016 b e- fand er sich mehrmals in psychiatrischer Behandlung. Bei jedem Aufenthalt stellten die Ärzte eine ausgeprägte Verlorenheit bzw. Zerfahrenheit des De n- kens fest; Anfang Januar 2016 wurden Verfolgungsgedanken und akustische Halluzin ationen diagnostiziert, nachdem der Beschuldigte angegeben hatte, er höre das Herz der aufnehmenden Ärztin schlagen und sein Nachbar breche bei ihm ein und stehle. Am 11. April 2016 begab er sich aus eigenem Antrieb zur ambulanten Behandlung, dort wurde be i ihm das Vorliegen von psychotischen Symptomen festgestellt. Die orale Einnahme eines Medikaments wurde veror d- net. Am 26. Mai 2016 wurde der Beschuldigte mit einer Blutalkoholkonzentrat i- on von zwei Promille in einer Klinik aufgenommen, zu vor befand er sic h vom 12. bis zum 16. Mai 2016 stationär in Behandlung. Bei seiner Aufnahme hatte u- recht. Es wurde eine paranoide Schizophrenie und eine Alkoholabhängigkeit diagnostiziert und ihm ein N euroleptikum verabreicht. 2. Zweite Anlasstat: Am 21. Mai 2016 wollte der alkoholisierte Beschuldigte in einem L e- bensmittelmarkt eine Literdose Bier stehlen. Dazu nahm er eine solche Bierd o- se aus dem Regal und steckte sie in die mitgeführte Stofftas che. Eine kleinere und preiswerte Bierdose nahm er ebenfalls aus dem Regal und begab sich damit zur Kasse, um lediglich diese zu bezahlen. Bei dem Einstecken der gr ö- ßeren Dose war er jedoch von einem Angestellten beobachtet worden, der ihn an der Kasse nac h weiteren zu bezahlenden Produkten fragte. Das Ansinnen des Angestellten, in die Stofftasche des Beschuldigten sehen zu wollen, lehnte er ab. Daraufhin konfrontierte ihn der Angestellte mit seiner Beobachtung und griff nach der Stofftasche. Der Beschuldig te entschloss sich, nunmehr körpe r- 8 9 10 - 7 - lich gegen den Angestellten vorzugehen, um mit der Bierdose entkommen zu können. Er zog deswegen an der Stofftasche. Als der Angestellte aber nicht losließ, packte er ihn kräftig mit einer Hand seitlich am Hals und versuch te, ihn wegzudrücken. Dennoch ließ der Angestellte die Tasche nicht los. Deswegen schlug ihn der Beschuldigte mit der von ihm als Straßenmusikanten mitgefüh r- ten Gitarre mehrmals kräftig auf den rechten Unterarm. Der Angestellte ließ immer noch nicht los. B eide zogen nun an der Stofftasche. Der Beschuldigte trat den Angestellten mit dem beschuhten Fuß kräftig gegen den Bauch, wodurch er selbst das Gleichgewicht verlor und zu Boden stürzte. Den Zug der von beiden gehaltenen Tasche nutzte der Beschuldigte aus, um sogleich wi e- der aufzustehen und mit zunehmender Intensität viermal mit der Gitarre auf den der Angestellte die Stofftasche los und der Beschuldigte flüchtete mit der Be u- te, k onnte aber kurz darauf festgenommen werden. 3. Das Landgericht hat für beide Anlasstaten sicher erheblich verminde r- te Steuerungsfähigkeit angenommen, aber auch eine Aufhebung der Einsicht s- fähigkeit jeweils nicht ausschließen können. Grundlage für diese Bewertung des Landgerichts ist die unter das Eingangsmerkmal des § 20 StGB krankhafte seelische Störung gefasste paranoide Schizophrenie des Beschuldigten. Auf dieser Grundlage hat es die Voraussetzungen des § 63 StGB bejaht. Beide A n- lasstaten seien auf d ie überdauernde paranoide Schizophrenie zurückzuführen. Die entsprechende Gefährlichkeitsprognose hat das Landgericht auf die Gefahr der Begehung erheblicher Körperverletzungshandlungen unter Verwendung von gefährlichen Werkzeugen gegründet. Es hat ebenfal ls geprüft, ob eine U n- terbringung in einer Entziehungsanstalt gemäß § 64 StGB in Betracht kommt, dies aber im Hinblick auf die fehlende Erfolgsaussicht infolge der kognitiven Überforderung des Beschuldigten abgelehnt. 11 - 8 - II. 1. Die Verfahrensrüge hat kein en Erfolg. a) Die Revision macht die Verletzung des § 258 Abs. 2 und 3 StPO ge l- r- u- des Beschuldigten vorgestellt habe, ungefragt Ausführungen gemacht. Der Vorsitzende habe sinngemäß geäußert, dass eine Zeugenvernehmung nicht erforderlich sei, man glaube dieser Person auch so. Erst danach sei die Haup t- Die Rüge ist bereits unzulässig. Denn der Revisionsvortrag ist unzutre f- fend. Aus dem Protokoll ergibt sic h abweichend zum Revisionsvortrag, dass die Beweisaufnahme vor den Schlussvorträgen und vor der Gelegenheit zum let z- ten Wort - wie es § 258 StPO vorsieht - geschlossen wurde. Die Rüge wäre auf dieser Tatsachengrundlage aber auch unbegründet. In die Be weisaufnahme ist nicht erneut eingetreten worden, was auch die Rev i- sion nicht behauptet. Von daher bestand keine Veranlassung der erneuten Gewährung des letzten Wortes, da der Beschuldigte als letzter Verfahrensb e- te i ligter vor Beginn der Beratung das Wort hatte (vgl. hierzu BGH, Beschluss vom 30. März 2016 - 4 StR 63/16; Urteil vom 20. März 1959 - 4 StR 416/58, BGHSt 13, 53, 59 f.). Die im Saal anwesende Person war nicht verfahrensbete i- ligt. Verfahrensbeteiligt ist nur derjenige, der nach dem Gesetz eine Pr ozessro l- le ausübt, d.h. durch eigene Willenserklärungen im prozessualen Sinne gesta l- 12 13 14 15 - 9 - tend als Prozesssubjekt mitwirken muss oder darf (Meyer - Goßner/Schmitt, StPO, 59. Aufl. , Einl. Rn. 70). Eine Verfahrensbeteiligung der sich zu Wort me ldenden Person wi rd auch in dem vom Generalbundesanwalt in seiner Antragsschrift zu Recht als unklar eingeordnetem Vortrag der Revision , nicht behauptet. Darin ist zwar ve r- r- nehmung sei abgesehen worden. b) Auch unter dem Aspekt § 261 StPO versagt die Rüge. Ihr lässt sich schon nicht mit hinreichender Klarheit die Beanstandung entnehmen, dass die Ausführungen der verfahren sunbeteiligten Person außerhalb der Beweisau f- nahme Eingang in die Überzeugungsbildung gefunden hätten. Eine solche R ü- ge wäre jedenfalls aber unbegründet, da die Angaben dieser Person im Urteil keine Rolle spielen. 2. Die auf die nicht ausgeführte Sachr üge hin veranlasste materiell - rechtliche Prüfung zeigt ebenfalls keinen Fehler auf. Das Vorliegen der Vorau s- setzungen der angeordneten Maßregel ist rechtsfehlerfrei belegt. Die Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus gemäß § 63 StGB darf nu r angeordnet werden, wenn zweifelsfrei feststeht, dass der Unte r- zubringende bei Begehung der Anlasstat aufgrund eines psychischen Defekts schuldunfähig oder vermindert schuldfähig war und die Tatbegehung auf di e- sem Zustand beruht. Der Defektzustand muss, u m die notwendige Gefährlic h- keitsprognose tragen zu können, von längerer Dauer sein. Prognostisch muss eine Wahrscheinlichkeit höheren Grades dafür bestehen, der Täter werde info l- 16 17 18 19 - 10 - ge seines fortdauernden Zustands in Zukunft erhebliche rechtswidrige Taten beg ehen, durch welche die Opfer seelisch oder körperlich erheblich geschädigt oder erheblich gefährdet werden oder schwerer wirtschaftlicher Schaden ang e- richtet wird (§ 63 Satz 1 StGB). Der Tatrichter hat die der Unterbringungsa n- ordnung zugrunde liegenden Ums tände in den Urteilsgründen so umfassend darzustellen, dass das Revisionsgericht in die Lage versetzt wird, die Entsche i- dung nachzuvollziehen (st. Rspr.; etwa BGH, Beschlüsse vom 21. Dezember 2016 - 1 StR 594/16 Rn. 3 , NStZ - RR 2017, 76; vom 13. Oktober 201 6 - 1 StR 445/16 Rn. 13 ff. , StV 2017, 585 und vom 12. Oktober 2016 - 4 StR 78/16 Rn. 9). Diesen Anforderungen wird das Urteil gerecht. a) Jedenfalls die Voraussetzungen der vom Landgericht angenommenen sicher erheblich verminderten Steuerungsfähi gkeit bei Begehung der beiden Anlasstaten werden in für den Senat nachvollziehbarer Weise dargestellt und beweiswürdigend belegt. Erforderlich ist insoweit auf der Ebene der Darl e- gungsanforderungen stets eine konkretisierende Darstellung, in welcher Weise sich die näher festgestellte psychische Störung bei Begehung der Tat auf die Handlungsmöglichkeiten des Beschuldigten in der konkreten Tatsituation und damit auf seine Einsichts - oder Steuerungsfähigkeit ausgewirkt hat (st. Rspr.; etwa BGH, Beschlüsse vom 21. Dezember 2016 - 1 StR 594/16 Rn. 5, NStZ - RR 2017, 76; vom 12. Oktober 2016 - 4 StR 78/16 Rn. 11 , NStZ - RR 2017, 74 und vom 17. Juni 2014 - 4 StR 171/14, NStZ - RR 2014, 305, 306). Diese Anfo r- derungen gelten auch in Fällen einer Psychose aus dem Formenkrei s der Sch i- zophrenie. Denn die Diagnose einer solchen Erkrankung führt für sich geno m- men noch nicht zur Feststellung einer generellen oder zumindest längere Zei t- räume überdauernden gesicherten erheblichen Beeinträchtigung der Schuldf ä- 20 21 - 11 - higkeit (vgl. nur BGH, Beschlüsse vom 29. April 2014 - 3 StR 171/14 , NStZ - RR 2014, 305 ; vom 23. August 2012 - 1 StR 389/12, NStZ 2013, 98 und vom 24. April 2012 - 5 StR 150/12, NStZ - RR 2012, 239). Das sachverständig ber a- tene Landgericht hat das beim Beschuldigten vorliegende dau erhafte St ö- rungsbild und dessen Symptome sorgfältig aufgeklärt und plausibel dargestellt. aa) Für die erste Tat begründet das Landgericht den Schluss, dass die psychotische Erkrankung des Beschuldigten seine Schuldfähigkeit bei der Tat sicher erheblich vermindert, nicht ausschließbar sogar aufgehoben habe, damit, dass der Beschuldigte wahnbedingt davon ausgegangen sei, ihm stünde ein Schadensersatzanspruch gegen den Nachbarn zu. Ausreichende Anhaltspun k- te für eine solche wahnhafte Realitätsverkennung si eht das Landgericht im Ei n- klang mit dem Sachverständigen in der auch in der Hauptverhandlung geäuße r- ten realitätsfremden Vorstellung des Beschuldigten, sein Nachbar habe sein Unglück auf ihn übertragen, sei auch für andere negative Ereignisse in seinem Leb en verantwortlich und sei ein französischer Agent. Die psychotisch bedingte Handlungsintention zeige sich auch in dem der Durchsetzung einer Forderung vollkommen unangemessenen Verhalten des Beschuldigten bei der Tat. Der beschri ebene Zettel an der Wohnung stür , der darauf hindeute, dass der B e- schuldigte wahnbedingt der Überzeugung gewesen sei, der Geschädigte geh ö- re dem französischen Geheimdienst an, sei ein weiteres Indiz für eine wahnb e- dingte Veranlassung der Tat. Die Annahme einer akuten psychotischen Sy m p- tomatik werde auch dadurch belegt, dass der Beschuldigte in seiner Verne h- mung am Tag nach der Tat sehr verworren im Denken und Verhalten gewesen sei. Dies entspreche seinem Verhalten in den ersten Tagen seines Aufenthalts in der Psychiatrie, für die eine akute psychotische Symptomatik beschrieben werde. 22 - 12 - bb) Für die zweite Tat stützt das Landgericht sich vor allem auf die ta t- zeitnahen psychiatrischen Befunde. So sei der Beschuldigte bis zum 16. Mai 2016 - mithin fünf Tage vor der Tat - in stationärer psychiatrischer Behandlung gewesen. Er habe hierbei schwere psychotische Beeinträchtigungen geschi l- dert. Die anlässlich des Aufenthalts nur kurzfristig verabreichte Medikation sei - im Anschluss an den Sachverständigen - nicht geeignet, auf das psychotisc he Erleben des Beschuldigten in so kurzer Zeit Einfluss zu nehmen. Nachdem er noch am Tattag festgenommen worden sei, sei er am 2. Juni 2016 in das Ju s- tizvollzugskrankenhaus verlegt worden, wo eine paranoide Schizophrenie dia g- nostiziert worden sei. Daher s ei trotz zielgerichtet anmutenden Vorgehens des Beschuldigten, nämlich das Einstecken der wertvolleren und das Vorzeigen der günstigeren Ware, davon auszugehen, dass der Beschuldigte die Tat nicht nur aufgrund seiner Alkoholisierung, sondern auch aufgrund seiner paranoiden Schizophrenie begangen habe. Dies werde belegt durch den Umstand, dass der Beschuldigte seine Gitarre als Schlagwerkzeug eingesetzt habe. Auf diese sei er als Straßenmusiker angewiesen, sie habe einen erheblichen Verm ö- genswert für ihn dar gestellt. Dass er sie dennoch als Schlagwerkzeug mit dem Risiko der Beschädigung eingesetzt habe, sei ein Indiz für die krankheitsb e- dingte Beeinträchtigung seiner Schuldfähigkeit. cc) Diese Ausführungen belegen für beide Taten noch hinreichend kon k- ret und nachvollziehbar, dass die festgestellte schizophrene Erkrankung des Beschuldigten zu einer jedenfalls sicher erheblich verminderten Steuerungsf ä- higkeit bei den Taten geführt hat. Für die erste Tat ist die wahnbedingte Motiv a- tion des Beschuldigten festg estellt und tragfähig begründet. Entgegen den Au s- führungen des Generalbundesanwalts sind diese Voraussetzungen auch für die zweite Anlasstat noch ausreichend belegt. 23 24 - 13 - Die Feststellungen zu dem gut dokumentierten Verhalten des Beschu l- digten wenige Tage vor und nach der Tat und den dabei zu Tage getretenen produktivpsychotischen Symptomen tragen den Schluss, dass auch die inmi t- ten dieser Phase gelegene Tat unter der Wirkung eines akuten Schubs der E r- krankung - die nicht tageweise zwischen akut und nicht a kut schwankt, sondern deren akuter Zustand sich über längere Phasen anbahnt - begangen worden ist. Soweit der Generalbundesanwalt die Darstellung der Befindlichkeit des B e- schuldigten unmittelbar nach der Festnahme vermisst, ist von der Revision eine zuläss ige Aufklärungsrüge nicht erhoben. Auch die Auswirkungen dieser akuten Psychose auf die Begehung der Tat sind noch ausreichend dargestellt. Auf der Grundlage, dass der Beschuldigte im Tatzeitraum unter schweren ps y- chotischen Beeinträchtigungen gelitten hat , deren Symptome sich bei ihm vor allem durch verworrenes Denken und Verhalten gezeigt haben und diese auch im Tatbild Ausdruck gefunden haben, ist der Schluss auf eine durch kran k- heitsbedingte kognitive Einbußen sicher erheblich verminderte Steuerungsf ä- hi gkeit tragfähig (vgl. hierzu BGH, Beschluss vom 19. Dezember 2012 - 4 StR 417/12 , NStZ - RR 2013, 145 mwN). Dies bringt das Landgericht auch durch die Bezugnahme auf den, aus Sicht des Beschuldigten als unvernünftig beurteilten Einsatz der Gitarre zum Ausdru ck. Eine durch kognitive Verzerrungen hervo r- gerufene relevante Beeinträchtigung der Steuerungsfähigkeit setzt auch nicht zwingend wahnhaftes Erleben voraus. dd) Selbst wenn diese Beeinträchtigung der Steuerungsfähigkeit durch Alkohol mitverursacht word en wäre, hinderte dies nicht die Annahme einer dauerhaften Störung im Sinne des § 63 StGB. Denn tragender Grund für den Zustand im Sinne des § 63 StGB ist die Psychose des Beschuldigten. Dann kommt es nicht darauf an, ob die Schwelle zur verminderten Steue rungsfähi g- keit durch ein alltägliches Ereignis, nämlich den Alkoholkonsum überschritten 25 26 - 14 - wurde (BGH, Beschluss vom 19. Januar 2017 - 4 StR 595/16 Rn. 11 , NStZ - RR 2017, 203 mwN ; Urteil vom 17. Februar 1999 - 2 StR 483/98, BGHSt 44, 369, 375). Dies gilt zumal , da der Beschuldigte mit der zunehmenden Symptomatik seiner Psychose vermehrt Alkohol trank. ee) Soweit das Landgericht zudem eine Aufhebung der Einsichtsfähi g- keit nicht auszuschließen vermochte, wirkt sich dies nicht zum Nachteil des B e- schuldigten au s. Hier führt es nur dazu, dass der Beschuldigte keine zusätzl i- che Freiheitsstrafe erhält. Bleiben aber nach abgeschlossener Beweiswürd i- gung nicht behebbare tatsächliche Zweifel bestehen, die sich auf die Art und den Grad des psychischen Ausnahmezustandes beziehen, ist zugunsten des Täters zu entscheiden (BGH, Beschluss vom 19. November 2014 - 4 StR 497/14 , NStZ - RR 2015, 71 mwN). Zu Lasten des Beschuldigten wirkende Fo l- gen aus der Annahme der nicht ausschließbar aufgehobenen Einsichtsfähigkeit sind nicht er kennbar. b) Auch die Gefährlichkeitsprognose ist nicht zu beanstanden. Die für e i- ne Unterbringung nach § 63 StGB erforderliche Gefährlichkeitsprognose ist nur dann gegeben, wenn eine Wahrscheinlichkeit höheren Grades besteht, dass der Täter infolge se ines fortdauernden Zustandes in Zukunft erhebliche recht s- widrige Taten begehen werde (vgl. nur BGH, Beschluss vom 19. Januar 2017 - 4 StR 595/16 Rn. 11 , NStZ - RR 2017, 203 mwN ). Eine Wahrscheinlichkeit h ö- heren Grades für die Begehung erheblicher Straftaten wird durch die Urteil s- gründe auf der Grundlage einer umfassenden Würdigung der Persönlichkeit des Beschuldigten, seines Vorlebens und der Anlasstaten belegt (vgl. hierzu nur BGH, Beschlüsse vom 13. Oktober 2016 - 1 StR 445/16 Rn. 13 ff. , StV 2017, 585 und vom 3. Juni 2015 - 4 StR 167/15, StV 2016, 724). Diese Pro g- nose erstreckt sich auch darauf, ob und welche Taten von dem Beschuldigten 27 28 - 15 - infolge seines Zustands drohen, wie ausgeprägt das Maß der Gefährdung ist und welches Gewicht den bedrohten Rechtsgütern zukommt (BVerfG, B e- schluss vom 24. Juli 2013 - 2 BvR 298/12 , RuP 2014, 31 ; BGH aaO). Hierzu stellt das Landgericht im Wesentlichen darauf ab, dass bei dem Beschuldigte n trotz adäquater und streng überwachter Medikation in der einstweiligen Unte r- bringung bi sher kein vollständiges Abklingen der psychotischen Symptomatik zu verzeichnen sei. Zudem bestehe keine tiefergehende Krankheits - und B e- handlungseinsicht. Dies finde Beleg in dem Verhalten des Beschuldigten in der Hauptverhandlung, in der er ersichtlich vo n Wahnvorstellungen geprägte Schi l- derungen abgegeben habe. Deswegen sei davon auszugehen, dass der B e- schuldigte bei einer Entlassung die Medikamente sofort absetzen und wieder tiefer in ein psychotisches Erleben abgleiten würde. Dies wiederum lasse den - 16 - An lasstaten gleichartige Taten erwarten, insbesondere weil er in Situationen, in denen er krankheitsbedingt überfordert sei oder sich im Recht fühle, Gewalt gegen Personen einsetze, um seine Ziele durchzusetzen. Graf Jäger Bellay Cirener Radtke
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