BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 1 StR 631/93 vom 3. Mai 2000 in der Strafsache gegen wegen Totschlags u.a. - 2 - Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 3. Mai 2000 beschlossen: Die Anträge des Verurteilten vom 19. Januar 2000 werden z u - rückgewiesen. Gründe: Der Antragsteller wurde 1993 u.a. wegen Totschlags zu einer G e - samtfreiheitsstrafe von elf Jahren verurteilt. Die hiergegen von seinem Verte i - diger rechtzeitig eingelegte und begründete Revision hat der Senat durch B e - schluß vom 2. November 1993 gemäß § 349 Abs. 2 StPO verworfen. Soweit der Angeklagte in seinem Antrag vom 19. Januar 2000 nunmehr Wiedereinsetzung in den vorigen Stand beantragt hat, ist der Antrag unzulä s - sig. Der Antragsteller hat hinsichtlich seines Rechtsmittels gegen die Verurte i - lung aus dem Jahre 1993 keine Frist versäumt. Die Wiedereinsetzung kann daher nicht lediglich zur nachträglichen Geltendmachung bisher nicht vorgetr a - gener Umstände gewährt werden (vgl. BGHR StPO § 44 Verfahrensrüge 3). Auch als Gegenvorstellung oder zum Zwecke der Nachholung rechtl i - chen Gehörs gemäß § 33a StPO hat der Antrag keinen Erfolg. Insoweit kann der Senat seine Revisionsentscheidung nur aufheben oder ändern, wenn diese unter Verletzung des Grundsatzes des rechtlichen Gehörs ergangen ist (vgl. BGH wistra 1999, 28). Dies ist jedoch nicht der Fall und wird auch nicht b e - hauptet. - 3 - Der Sache nach wendet sich der Antragsteller, ein rumänischer Staat s - angehöriger, im wesentlichen dagegen, daß sein Antrag auf Absehen von der weiteren Vollstreckung gemäß § 456a StGB abgelehnt worden ist. Insoweit hat er bereits nach durchgeführtem Beschwerdeverfahren in zulässiger Weise g e - mäß § 23 EGGVG einen Antrag auf gerichtliche Entscheidung beim Oberla n - desgericht München gestellt, der abgelehnt worden ist. Dies kann nicht auch noch vom Bundesgerichtshof überprüft werden, da nach § 29 Abs. 1 EGGVG die Entscheidung des Oberlandesgerichts endgültig ist. Schäfer Maul Granderath Nack Wahl
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