BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 1 StR 633/08 vom 19. Februar 2009 in der Strafsache gegen wegen Steuerhinterziehung - 2 - Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 19. Februar 2009 beschlos-sen: Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Regensburg vom 6. August 2008 wird als unbegr374ndet verworfen. Der Beschwerdef374hrer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tra-gen. Gr374nde: Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Steuerhinterziehung in drei F344llen unter Einbeziehung einer Einzelstrafe aus einer fr374heren Verurteilung zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von drei Jahren und vier Monaten verurteilt. Die Re-vision des Angeklagten, mit der er die Verletzung formellen und sachlichen Rechts r374gt, ist aus den Gr374nden der Antragsschrift des Generalbundesanwalts vom 22. Januar 2009, die auch durch die Erwiderung der Revision vom 10. Februar 2009 nicht entkr344ftet wird, unbegr374ndet im Sinne des 247 349 Abs. 2 StPO. Die Verfahrensr374ge, die im Zusammenhang mit der Verwertung von Er-kenntnissen aus einer Telefon374berwachungsma337nahme erhoben wurde, ist zu-l344ssig aber unbegr374ndet. Dar374ber hinaus bedarf lediglich Folgendes der Er366rte-rung: 1 - 3 - I. Nach den Feststellungen des Landgerichts war der Angeklagte seit April 2003 Alleingesellschafter und Gesch344ftsf374hrer der C. GmbH mit Sitz in K. . Gesch344ftsgegenstand der Gesellschaft war der Handel mit Mobilfunktelefonen. 2 Im Laufe des Jahres 2003 vereinbarte der Angeklagte mit anderweitig in Italien verfolgten Personen, durch Karussellgesch344fte mit Mobilfunktelefonen den Abnehmern der Telefone in Italien unberechtigte Steuervorteile zu ver-schaffen. Die vom Angeklagten gef374hrte Gesellschaft erwarb in Vollzug des Tatplans von einem in Italien ans344ssigen Unternehmen Mobilfunktelefone in gr366337erer St374ckzahl. Unmittelbar daran anschlie337end ver344u337erte die Gesell-schaft die Ger344te an ein in Italien ans344ssiges Unternehmen, das in der Rechts-form einer Societ340 a responsabilit340 limitata (s.r.l.) gef374hrt wurde. An diese Ge-sellschaft wurden die Mobiltelefone auch tats344chlich geliefert. Diese Lieferung deklarierte der Angeklagte in den Umsatzsteuervoranmeldungen der GmbH als umsatzsteuerfreie innergemeinschaftliche Lieferung. Von dem Abnehmer in Italien wurden die Telefone an einen italienischen Zwischenh344ndler unter offe-nem Ausweis italienischer Umsatzsteuer zu einem geringeren Nettopreis wei-terverkauft. Die insoweit anfallende Umsatzsteuer wurde dem Tatplan entspre-chend zu keiner Zeit erkl344rt oder gar abgef374hrt. Der Zwischenh344ndler verkaufte die Ger344te dann an den urspr374nglichen Lieferanten der vom Angeklagten ge-f374hrten Gesellschaft ebenfalls unter offenem Ausweis italienischer Umsatzsteu-er zu einem Nettopreis, der unter dem lag, der der Gesellschaft des Angeklag-ten in Rechnung gestellt worden war. Der Zwischenh344ndler und dessen Ab-nehmer machten die in den Rechnungen ausgewiesene Umsatzsteuer als Vor-steuer geltend. 3 - 4 - Nach den weiteren Feststellungen der Strafkammer handelte es sich bei dem Verkaufskreislauf um Scheingesch344fte, die - wie der Angeklagte wusste - von dem italienischen Lieferanten der Gesellschaft des Angeklagten initiiert wurden, um in Italien einen unberechtigten Vorsteuerabzug zu erm366glichen und die Mobiltelefone dann zu einem g374nstigeren Preis verkaufen zu k366nnen. 4 II. Auf der Grundlage dieser rechtsfehlerfrei getroffenen Feststellungen hat das Landgericht im Ergebnis zu Recht bei den Lieferungen nach Italien das Vorliegen von innergemeinschaftlichen Lieferungen im Sinne des 247 6a UStG verneint, die zur Steuerfreiheit nach 247 4 Nr. 1 Buchst. b UStG gef374hrt h344tten. Da der Angeklagte in den Umsatzsteuervoranmeldungen der Gesellschaft f374r Juli, Oktober und November 2003 die Ums344tze aus den Gesch344ften mit seinem ita-lienischen Abnehmer demnach zu Unrecht als steuerfreie innergemeinschaftli-che Lieferungen deklarierte, hat der Angeklagte in drei F344llen Umsatzsteuer in H366he von insgesamt 622.962,42 EUR hinterzogen. 5 1. Insoweit kann dahingestellt bleiben, ob es sich bei dem unmittelbaren Abnehmer der C. GmbH um einen Unternehmer im Sinne von 247 2 Abs. 1 Satz 1, 247 6a Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 Buchst. a UStG handelt oder ob bei den vorliegenden Gegebenheiten die Voraussetzungen des 247 6a Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 Buchst. b UStG erf374llt sind. 6 2. Unabh344ngig davon waren die Lieferungen nicht nach 247 4 Nr. 1 Buchst. b UStG umsatzsteuerbefreit, da die Geltendmachung der Umsatzsteu-erbefreiung bei dem festgestellten Sachverhalt rechtsmissbr344uchlich w344re. 7 - 5 - a) Der Senat hat auf der Grundlage der st344ndigen Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europ344ischen Gemeinschaften bereits entschieden, dass die Lieferung von Gegenst344nden an einen Abnehmer im 374brigen Gemeinschafts-gebiet keine steuerfreie innergemeinschaftliche Lieferung im Sinne des 247 6a UStG darstellt, wenn der inl344ndische Unternehmer unter Zwischenschaltung von Scheinfirmen kollusiv mit dem Abnehmer zusammenwirkt, um diesem die Hinterziehung von Steuern zu erm366glichen (Senat, Beschl. vom 20. November 2008 - 1 StR 354/08). Eine betr374gerische oder missbr344uchliche Berufung auf das Gemeinschaftsrecht ist nicht erlaubt. Das Gemeinschaftsrecht erlaubt nicht, dass missbr344uchliche Praktiken von Wirtschaftsteilnehmern gedeckt werden. Bei denjenigen Ums344tzen, die nicht im Rahmen normaler Handelsgesch344fte, sondern nur zu dem Zweck get344tigt werden, missbr344uchlich in den Genuss von im Gemeinschaftsrecht vorgesehenen Vorteilen zu kommen, sind diese Vorteile zu versagen (EuGH, Urt. vom 21. Februar 2006 - Rechtssache C-255/02 - Halifax, Rdn. 69). 8 b) Dies gilt nicht nur dann, wenn innerhalb einer Lieferkette Scheinge-sch344fte vorgenommen werden. Vielmehr m374ssen die aus dem gemeinschafts-rechtlichen Missbrauchsverbot folgenden Grunds344tze erst recht Anwendung finden, wenn - wie hier - ein Warenkreislauf in Gang gesetzt wird, dessen allei-niges Ziel ist, die jeweilige Ware durch Scheingesch344fte k374nstlich zu verbilligen. 9 c) Das im Gemeinschaftsrecht verankerte grunds344tzliche Verbot miss-br344uchlicher Praktiken, das auch auf dem Gebiet der Mehrwertsteuer gilt (EuGH aaO Rdn. 70 f.) und das auch in der Entscheidung des Gerichtshofs der Europ344ischen Gemeinschaften vom 27. September 2007 auf die Vorlagefrage des Bundesfinanzhofs vom 10. Februar 2005 (BStBl II 2005, 537) bekr344ftigt wurde (EuGH, Urt. vom 27. September 2007 - Rechtssache C-146/05 - Coll351e), 10 - 6 - f374hrt daher f374r alle Beteiligten eines oder mehrerer Umsatzgesch344fte, die auf die Hinterziehung von Steuern gerichtet sind, zur Versagung der insoweit f374r die einzelnen Gesch344fte grunds344tzlich vorgesehenen Steuervorteile (EuGH, Urt. vom 6. Juli 2006 - Rechtssache C-439/05 - Kittel, Rdn. 56 f.). Dies gilt unab-h344ngig davon, ob die sonstigen objektiven Tatbestandsmerkmale der jeweiligen Norm, die den Steuerpflichtigen beg374nstigen soll (hier: 247 6a UStG), gegeben sind. Demnach ist insbesondere auch unerheblich, ob der Abnehmer die Vor-aussetzungen des 247 6a Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 UStG erf374llt. 3. Eine Vorlagepflicht an den Europ344ischen Gerichtshof nach Art. 234 Abs. 3 EGV besteht in diesem Zusammenhang nicht. Eine kl344rungsbed374rftige Rechtsfrage liegt nicht vor. Die ma337geblichen gemeinschaftsrechtlichen Fragen waren - wie dargelegt - bereits Gegenstand einer Auslegung durch den Ge-richtshof, so dass eine gesicherte Rechtsprechung des Gerichtshofs der Euro-p344ischen Gemeinschaften vorliegt, durch die die betreffende Rechtsfrage gel366st ist (vgl. EuGH, Urt. vom 6. Oktober 1982 - Rechtssache 283/81 - Cilfit = NJW 1983, 1257, 1258). 11 Nack Wahl Hebenstreit J344ger Sander
Full & Egal Universal Law Academy