BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 1 StR 633/09 vom 24. Februar 2010 in der Strafsache gegen wegen Betruges - 2 - Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 24. Februar 2010 gem344337 247 349 Abs. 2 und 4 StPO beschlossen: Das Urteil des Landgerichts Regensburg vom 16. Juli 2009 wird bez374glich des Angeklagten K. im Schuldspruch dahin be-richtigt, dass dieser Angeklagte des Betruges in 155 F344llen schul-dig ist. Im 334brigen wird die Revision als unbegr374ndet verworfen, da die Nachpr374fung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat (247 349 Abs. 2 StPO). Der Beschwerdef374hrer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tra-gen. Gr374nde: Das Landgericht hat den Angeklagten K. wegen Betruges in 163 F344llen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von zwei Jahren und elf Monaten verurteilt. Hiergegen wendet sich der Angeklagte mit seiner wirksam (vgl. BGHSt 38, 4) auf den Rechtsfolgenausspruch beschr344nkten Revision, die er auf eine Verletzung sachlichen Rechts st374tzt. Das Rechtsmittel hat zu der aus dem Tenor ersichtlichen Berichtigung des Schuldspruchs gef374hrt. Im Hinblick auf die Anzahl der dem Angeklagten K. nach den Feststellungen zuzurechnen-den Betrugstaten - 155 anstatt 163 F344lle - handelt es sich um ein offensichtli-ches Fassungsversehen (vgl. BGH, Beschl. vom 5. April 2000 - 3 StR 75/00; Beschl. vom 5. September 2001 - 1 StR 317/01), so dass der Senat trotz der Beschr344nkung der Revision auf den Strafausspruch (vgl. BGH, Beschl. vom 1. September 2009 - 3 StR 349/09) den Schuldspruch entsprechend berichtigen 1 - 3 - kann. Einer teilweisen Einstellung des Verfahrens, wie vom Generalbundesan-walt beantragt, bedarf es daher nicht. Im 334brigen ist die Revision des Angeklagten aus den vom Generalbun-desanwalt in seiner Antragsschrift vom 12. Januar 2010 dargelegten Gr374nden unbegr374ndet im Sinne von 247 349 Abs. 2 StPO. Der Senat schlie337t entsprechend 247 354 Abs. 1 StPO aus, dass die Berichtigung des Schuldspruchs Auswirkun-gen auf den Strafausspruch hat, zumal die gegen den Angeklagten verh344ngte Gesamtstrafe angesichts eines Gesamtschadens von mehr als 1,5 Millionen 200 - auch unter Ber374cksichtigung der vom Landgericht festgestellten Strafmilde-rungsgr374nde - als sehr mild erscheint. 2 Nack Wahl Elf J344ger Sander
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