BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL 1 StR 633/10 vom 6. September 2011 in der Strafsache gegen Karlheinz S c h r e i b e r , wegen Steuerhinterziehung u.a. - 2 - Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 6. Sept ember 2011 , an der teilgenommen haben: Vorsitzender Richter am Bundesgerichtshof Nack und die Richter am Bundesgerichtshof Dr. Wahl , Rothfuß , Hebenstreit , Prof. Dr. Sander , Bundesanwalt beim Bundesgerichtshof , Oberstaatsanwältin beim Bundesgericht shof als Vertreter der Bundesanwaltschaft, Rechtsanwalt , Rechtsanwalt , Rech tsanwalt als Verteidiger, Justiz angestellte als Urkundsbeamt in der Geschäftsstel le, für Recht erkannt: - 3 - 1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Augsburg vom 5. Mai 2010, soweit er ve r- u r teilt wurde, mit den Feststellungen zu seiner Ansässi g- keit, zu den von ihm erzielten Gewinnen sowie zur Höhe des zu ver steuernden Einkommens und der verkürzten Steuern aufgehoben. Die weitergehende Revision des Angeklagten wird ve r- worfen. 2. Auf die Revision der Staatsanwaltschaft wird das vorg e- nannte Urteil mit den Feststellungen aufgehoben, soweit das Verfahren hinsic htlich des Vorwurfs der Bestechung eingestellt wurde. Ausgenommen hiervon sind Festste l- lungen, soweit sie die Einrichtung der Rubrikkonten "Holgart" und die diesbezüglichen Kontobewegungen zum Gegenstand haben. 3. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Ve r- handlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Rechtsmittel, an eine andere Strafkammer des Landg e- richts zurückverwiesen. Von Rechts wegen - 4 - Gründe: Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Steuerhinterziehung in sechs Fällen zu der Gesa mtfreiheitsstrafe von acht Jahren verurteilt. Soweit ihm darüber hinaus in der Anklage Vergehen der Bestechung und der Beihilfe zur Untreue zur Last gelegt worden waren, hat das Landgericht das Verfahren im Hinblick auf den Vorwurf der Bestechung wegen Ein tritts von Verfolgung s- verjährung und hinsichtlich der Beihilfe zur Untreue eingestellt, weil insoweit die Auslieferung vom kanadischen Justizminister nicht bewilligt wurde. Das Lan d- gericht hat weiter bestimmt, dass von der in Kanada erlittenen Auslieferung s- haft neun Tage auf die verhängte Gesamtfreiheitsstrafe angerechnet werden. Die Revision des Angeklagten rügt die Verletzung formellen und sachl i- chen Rechts. Die Staatsanwaltschaft wendet sich mit ihrer zu Ungunsten des Angeklagten eingelegten Revision, die ebenfalls auf Verfahrensrügen und die Sachrüge gestützt ist, gegen die Einstellung des Verfahrens hinsichtlich des Vorwurfs der Bestechung. Das Rechtsmittel des Angeklagten führt zur Aufhebung der Verurteilung, das der Staatsanwaltschaft zur Aufhe bung der Einstellung des Verfahrens hi n- sichtlich des Vorwurfs der Bestechung. Demgegenüber können die Feststellu n- gen teilweise - wie aus dem Tenor ersichtlich - aufrechterhalten bleiben. 1 2 3 - 5 - A. Die Revision des Angeklagten I. Das Landgericht hat den Ang eklagten wegen Steuerhinterziehung in sechs Fällen verurteilt, weil er in seinen Steuererklärungen für die Veranl a- gungszeiträume 1988 bis 1993 ihm zugeflossene Einkünfte nicht erklärt hatte. Im Einzelnen hat das Landgericht zu der Verurteilung des Angeklag ten folge n- de Feststellungen und rechtliche Wertungen getroffen: 1. Der seit Ende der 60er Jahre des letzten Jahrhunderts zunächst im Bereich des Straßenbaus unternehmerisch tätige Angeklagte verlagerte im La u fe der Zeit seine geschäftlichen Aktivitäten hin zum Vermitteln und Verm a- keln von Geschäften aller Art. Hierbei kamen ihm seine bereits bestehenden t- Spätestens Mitte der 80er Jahre beschloss de r Angeklagte, die ihm aus seinen Vermittlungsaktivitäten zufließenden Provisionen zumindest zum Teil gegenüber den deutschen Finanzbehörden zu verheimlichen, um so seine Ei n- kommensteuerlast rechtswidrig zu reduzieren. Zum Vollzug dieses Tatplans bediente e r sich mindestens zweier Tarnfirmen, die formell als Träger der Ve r- mittlungsgeschäfte und wirtschaftlich Berechtigter der verdienten Provisionen auftreten sollten, obwohl sie mangels Personals und Geschäftsausstattung zu werbender Tätigkeit nicht imstande waren. Diese oblag vielmehr tatsächlich 4 5 6 - 6 - dem Angeklagten, der auch Inhaber der jeweiligen Provisionsansprüche wurde und an den die Provisionszahlungen - wenngleich verschleiert - erfolgten. Bei den Tarnfirmen handelte es sich einerseits um die Firma A . , die in Panama gegründet worden und dort auch ansässig war, sowie die in Liechtenstein gegründete und ansässige Firma I . . Beide Gesellschaften waren Tochterunternehmen der ebenfalls in Liechtenstein ansässigen K . - Anstalt; sie wurden in den Jahren 1984 bis 1991 im Auftrag des Angeklagten durch den Schweizer Staatsangehörigen P e . treuhänderisch verwaltet. Die Ges ellschaften unterhielten verschiedene Stamm - und Unterkonten bei Banken in der Schweiz und in Liechtenstein, hinsichtlich derer im Wesentl i- chen der Angeklagte und seine Ehefrau verfügungsberechtigt waren. Die z u- nächst den Stammkonten der Gesellschaften gut geschriebenen Provisionsza h- lungen wurden von dort aus auf die Unterkonten weitergeleitet und verteilt. Durch die vielfältigen Kontobewegungen sollte nach dem Plan des Angeklagten - und [dadurch] darüber hinwegg e- tä uscht werden, dass die Provisionen ausschließlich dem Angeklagten zuflo s- Im Einzelnen kam es zwischen April 1988 und Oktober 1993 zu Provis i- onszahlungen an den Angeklagten in einer Gesamthöhe von mehr als 64 Mill i- onen DM. Die Zahlungen erfolgten da bei von der T . AG, der M . GmbH und der A . G.I.E. . Ihnen lagen Vermittlungstätigkeiten des Ang e- klagten im Zusammenhang mit verschiedenen Geschäften der vorgenannten Firmen zu Grunde, u.a. Flugzeugverkäufe der A . G.I.E. an kan a- dische und thailändische Fluggesellschaften und die Lieferung von Panzerfah r- 7 8 9 - 7 - zeugen des Typs F . von der T . AG an das saudi - arabische Verteid i- gungsministerium. Die vorgenannten, ihm zugeflossenen Einkünfte erklärte der A ngeklagte, der in den fraglichen Veranlagungszeiträumen seinen Hauptwohnsitz in Kauf e- ring in der Bundesrepublik Deutschland hatte, in den von ihm in Deutschland abgegebenen Einkommensteuererklärungen für die Veranlagungszeiträume 1988 bis 1993 nicht. Neben der deutschen Staatsangehörigkeit besitzt der A n- geklagte seit 1982 auch die kanadische Staatsangehörigkeit. Auch gegenüber den kanadischen Finanzbehörden erklärte der Angeklagte indes die vorgenan n- ten Einkünfte nicht. Das Verschweigen der Provisionsei nkünfte hatte zur Folge, dass in den Veranlagungszeiträumen 1988 bis 1993 Einkommensteuer in einer Gesamth ö- he von mehr als 14 Millionen DM nicht festgesetzt wurde. 2. Nach der Auffassung der Strafkammer hatte der Angeklagte auf der Grundlage dieser Fes tstellungen sein (Welt - )Einkommen in den Jahren 1988 bis 1993 in Deutschland zu versteuern. Der Umstand, dass der Angeklagte außer seinem Wohnsitz und seiner Betriebsstätte in Kaufering noch mehrere Wohnungen und Büros in Kanada besessen habe und auch kanadischer Staatsangehöriger ist, sei insoweit u n- i- sionseinnahmen nicht in Kanada versteuert hab e. Auf grund der in Art. 23 Abs. 3 des zur Tatzeit geltenden Abkommens zwischen der Bundesrepublik Deutschland und Kanada zur Vermeidung der Doppelbesteuerung auf dem 10 11 12 13 - 8 - Gebiet der Steuern vom Einkommen und bestimmter anderer Steuern vom 17. Juli 1981 (BGBl. 1982 II S. 801, nachfolgend : DBA Kanada 1981) enthalt e- nen sog. Rückfallklausel sei das Besteuerungsrecht deshalb für die zunächst möglicherweise freigestellten Einkünfte wieder zurück an die Bundesrepublik Deutschland gefallen. Die dem Angeklagten wirtschaft lich zugeflossenen Provisionseinkünfte seien daher in den vom Angeklagten abgegebenen Einkommensteuererkläru n- gen für die Veranlagungszeiträume 1988 bis 1993 zu erklären gewesen. Indem er sie verschwieg, verwirklichte er den Tatbestand des § 370 Abs. 1 Nr. 1 AO. II. Die gegen die Verurteilung gerichtete Revision des Angeklagten ist b e- gründet, soweit im Zusammenhang mit der Ablehnung eines Antrags vom 22. eine Verfahrensrüge erhob en wird. Sie führt zur Aufhebung des Schuld - und Strafausspruchs. Die Feststellungen können indes mit Ausnahme derer zur A n- sässigkeit des Angeklagten, zu den von ihm erzielten Gewinnen sowie zur H ö- he des zu versteuernden Einkommens und der verkürzten Steue rn aufrech t- erhalten bleiben. 1. Der Strafkammer ist bei der Ablehnung des Antrags vom 22. Februar 2010 ein durchgreifender Rechtsfehler unterlaufen, der seine Ursache letztlich in einer unzutreffenden Rechtsansicht zur Besteuerung der Einkünfte des A n- g eklagten nach Maßgabe des DBA Kanada 1981 hatte. a) Der Verfahrensrüge liegt folgender Sachverhalt zu Grunde: 14 15 16 17 - 9 - Am 22. Februar 2010 stellte der Verteidiger des Angeklagten einen A n- trag, dessen Ziel der Nachweis war, dass der Angeklagte in den fraglic hen Ve r- anlagungszeiträumen nach Maßgabe von Art. 4 Abs. 2 DBA Kanada 1981 in Kanada ansässig war. Insoweit wurden 17 einzelne Behauptungen aufgestellt. eine mindestens 100m² große repräsentative Wohnung 198 e- l- mäßig über Wochen und Monate in Kanada aufgehalten hat und dass de r A n- geklagte insgesamt häufig über 6 Monate pro Jahr in Kanada und stets mehr in wurden 14 in Kanada lebende Zeugen und ein Zeuge, der über das Auswärtige Amt in Berlin geladen werden s ollte, benannt. Im Anschluss finden sich in dem Antrag dann Ausführungen dazu, weshalb die benannten Zeugen Angaben zu den einzelnen Beweisbehauptungen machen könnten. Zu dem Antrag nahm neben dem Vertreter des Finanzamts Augsburg - Stadt am 24. März 201 0 auch der Vertreter der Staatsanwaltschaft Stellung. Er beantragte, den Antrag abzulehnen, weil die Behauptungen teilweise zu unb e- stimmt seien und teilweise lediglich Beweisziele enthielten. Mit am 21. April 2010 in der Hauptverhandlung verkündetem Be schluss lehnte die Strafkammer den als Beweisantrag behandelten Antrag wegen rech t- licher Bedeutungslosigkeit der unter Beweis gestellten Tatsachen ab. Soweit hier von Interesse hat die Begründung des Beschlusses folgenden Wortlaut: 18 19 20 - 10 - llten Tatsachen sind unter dem Aspekt des Doppelbesteuerungsabkommen (DBA) rech t- lich ohne Bedeutung (§ 244 III S. 2 StPO). Selbst dann, wenn der Angeklagte außer seinem Wohnsitz und seiner Betriebsstätte in Kaufering derartige Niederlassungen auch in Kanad a gehabt haben sollte, hätte das DBA die anklagegegenständlichen Provisionseinnahmen des A n- geklagten nicht dem steuerlichen Zugriff des deutschen Fiskus entzogen. Denn das in den Jahren 1988 1993 in Kraft befindliche DBA 1981 war in Art. 23 III mit einer sog. Rückfallklausel ausgestattet. Danach fiel das Besteu e- rungsrecht für zunächst freigestellte Einkünfte wieder z u- rück, wenn in dem Vertragsstaat, wo diese Einkünfte auf Grund einer dort vorhandenen Betriebsstätte erzielt wo r- den waren, entgegen dem DBA u nd gleich aus welchem Behauptungen rechtlich nicht bedeutungslos sind, denn die Frage, ob der A n- geklagte im maßgeblichen Zeitpunkt nach Maßgabe v on Art. 4 Abs. 2 DBA K a- nada 1981 in Kanada war, ist für den Schuldspruch entscheidend. aa) Nicht zu beanstanden ist indes die Auffassung der Strafkammer, wonach es sich bei Art. 23 Abs. 3 DBA Kanada 1981 um eine sog. Rückfal l- klausel handelt, die zur F olge hat, dass das Besteuerungsrecht für zunächst freigestellte Einkünfte wieder zurück an den Ansässigkeitsstaat fällt, wenn in dem Vertragsstaat, wo diese Einkünfte auf Grund einer dort vorhandenen B e- triebsstätte erzielt worden waren, entgegen dem DBA un d gleich aus welchem Grund keine Besteuerung erfolgte. Dieses Verständnis steht in Übereinsti m- mung mit der - auch aus Sicht des Senats zu treffenden - Auslegung des Art. 23 Abs. 3 DBA Kanada 1981 durch den Bundesfinanzhof (BFH, Urteil vom 17. O k- tober 2007 - I R 96/06, BFHE 219, 534; vgl. auch BFH, Urteil vom 11 . Juni 1996 - I R 8 /96, BFHE 181, 125). 21 22 - 11 - bb) Die in Art. 23 Abs. 3 DBA Kanada 1981 enthaltene Rückfallklausel ist allerdings nicht geeignet, die rechtliche Bedeutungslosigkeit der im gege n- ständliche n Antrag aufgestellten Behauptungen i.S.v. § 244 Abs. 3 Sa tz 2 Var. 2 StPO zu begründen, weshalb die Ablehnung des Antrags nicht auf di e- sen Ablehnungsgrund gestützt werden konnte. (a) Da der Angeklagte nach den Feststellungen sowohl in Deutschland, al s auch in Kanada einen Wohnsitz hatte und er deshalb i.S.v. Art. 4 Abs. 1 DBA Kanada 1981 sowohl in Deutschland als auch in Kanada unbeschränkt einkommensteuerpflichtig war (vgl. einerseits § 1 Abs. 1 EStG i . V . m . § 8 AO sowie andererseits Part I Division A Subsection 2 des Kanadischen Income Tax Act), ist für die Frage, welchem der beiden Staaten das Besteuerungsrecht z u- steht, maßgeblich, wo der Angeklagte nach Maßgabe von Art. 4 Abs. 2 DBA Kanada 1981 ansässig war. Art. 4 Abs. 2 DBA Kanada 1981 entscheidet ins o- weit darüber, welcher der beiden Vertragsstaaten als Ansässigkeitsstaat und welcher als Quellenstaat zu behandeln ist, wenn eine Person nach Art. 4 Abs. 1 DBA Kanada 1981 in beiden Staaten ansässig ist (vgl. allgemein Debatin/ Wassermeyer, Doppelbeste uerung, 112. Aufl., OECD - Musterabkommen, Art. 4 Rn. 51 ). Dem danach gegebenen Ansässigkeitsstaat steht grundsätzlich das Besteuerungsrecht für die Gewinne des Unternehmens zu, es sei denn, das Unternehmen verfügt in dem jeweils anderen Staat über eine Betr iebsstätte (vgl. Art. 7 Abs. 1 DBA Kanada 1981), der dann der sog. Quellenstaat ist. (b) Stehen demnach sowohl dem Ansässigkeitsstaat, als auch dem Que l lenstaat Besteuerungsrechte zu, sieht Art. 23 DBA Kanada 1981 eine R e- gelung vor, wie die Doppelbest euerung vermieden werden kann. Art. 23 Abs. 3 23 24 25 - 12 - DBA Kanada 1981 definiert insoweit (lediglich), unter welchen Voraussetzu n- gen Gewinne oder Einkünfte aus Quellen eines der beiden Staaten stammen, damit die in Art. 23 Abs. 1 und Abs. 2 DBA Kanada 1981 enthalte nen Vorschri f- ten zur Beseitigung der Doppelbesteuerung angewandt werden können und ordnet sie dem Ansässigkeitsstaat zu, wenn - wie oben dargelegt - im Quelle n- staat eine Besteuerung nicht erfolgt. Daher kann Art. 23 DBA Kanada 1981 in seiner Gesamtheit, ei nschließlich Art. 23 Abs. 3 DBA Kanada 1981, erst A n- wendung finden, wenn nach Maßgabe von Art. 4 DBA Kanada 1981 die Ansä s- sigkeit eines Steuerpflichtigen geklärt ist. Für den vorliegenden Fall bedeutet dies: Sollte der Angeklagte nach Maßgabe von Art. 4 DBA Kanada 1981 in Kanada ansässig gewesen sein, dann wären im Quellenstaat (Deutschland) zwar erzielte , aber nicht be s teuerte Einkünfte aufgrund der Rückfallklausel in Kanada (Ansässigkeitsstaat) zu ve r- steuern. Nur dann, wenn der Angeklagte in Deutschl and ansässig war, steht dem deutschen Steuerfiskus die Besteuerung der im Quellenstaat Kanada nicht besteuerten Einkünfte zu. Bei der Anwendung der Rückfallklausel muss daher zunächst die Vorfrage beantwortet werden, welcher Staat der Ansässigkeit s- staat wa r - Kanada oder Deutschland. Deshalb ist es - wie das Landgericht rechtsirrig annimmt - für die Anwendung der Rückfallklausel eben nicht bede u- tungslos, wo der Angeklagt e ansässig war. (c) Dies hat die Strafkammer verkannt, wenn sie annimmt, dass es für die Begründung der Ansässigkeit eines Steuerpflichtigen in einem der Ve r- tragsstaaten ausreicht, dass in dem anderen Vertragsstaat eine Besteuerung der dort erzielten Gewinne und Einkünfte nicht erfolgte. Davon ausgehend wird die rechtliche Bedeutungslosig keit, auf die die Ablehnung des Beweisantrags gestützt wird, rechtsfehlerhaft aus einem Tatbestand abgeleitet, der vorau s- 26 27 - 13 - setzt, dass das Gegenteil der unter Beweis gestellten Tatsachen bereits erwi e- sen ist. cc) Auf der rechtsfehlerhaften Ablehnung des Antrags beruht das Urteil auch. Bei der gegebenen Sachlage kann der Senat nicht ausschließen, dass das Urteil bei zutreffender Bescheidung des Antrags möglicherweise anders ausgefallen wäre. Ein Austausch der Ablehnungsgründe (z.B. mit dem Able h- nungsgrund der tatsächlichen Bedeutungslosigkeit oder dem des § 244 Abs. 5 StPO) ist dem Senat nicht möglich (vgl. BGH, Beschluss vom 28. August 2002 - 1 StR 277/02, NStZ 2003, 101, 102). dd) Zu keinem anderen Ergebnis würde es führen, wenn man - was offen bleib en kann - den Antrag der Verteidigung vom 22. Februar 2010 nicht als Beweisantrag, sondern lediglich als Beweisermittlungsantrag ansehen würde. (1) Für letzteres könnte zunächst sprechen, dass - wie von der Staat s- anwaltschaft in ihrer Stellungnahme vo m 24. März 2010 angeführt - die B e- hauptungen teilweise zu unbestimmt und teilweise lediglich Beweisziele b e- nannt sind. Darüber hinaus bestehen Zweifel, ob die erforderliche Konnexität zw i- schen den einzelnen Beweisbehauptungen und den Zeugen gegeben is t (vgl. BGH, Urteil vom 8. Dezember 1993 - 3 StR 446/93 , BGHSt 40, 3, 6; BGH, U r- teil vom 28. November 1997 - 3 StR 114/97 , BGHSt 43, 321, 329 f . ; BGH, B e- schluss vom 3. November 2010 - 1 StR 497/10, NStZ 2011, 169). Denn es ve r- steht sich zunächst nicht von selbst, warum die einzelnen Zeugen zu den ei n- zelnen Beweisbehauptungen etwas bekunden können. Auch die im Antrag hi n- sichtlich der einzelnen Zeugen angeführten Begründungen erschöpfen sich in 28 29 30 31 - 14 - pauschalen Ausführungen, die den diesbezüglichen Anforderungen ni cht g e- recht werden. Insoweit gilt allgemein, dass der Antragsteller auch die Tats a- chen hinreichend bestimmt zu behaupten hat, aus denen sich die Konnexität ergibt (vgl. BGH, Beschluss vom 3. November 2010 - 1 StR 497/10, NStZ 2011, 169) . Dies gilt um so meh r, wenn die unter Beweis gestellten Tatsachen ihre r- seits - wie hier - teilweise von gewisser, im Einzelfall aber hinzunehmender U n- schärfe sind. (2) Selbst wenn es sich aber lediglich um einen Beweisermittlungsantrag handeln würde, könnte aufgrund der B ehandlung des Antrags durch die Stra f- kammer ein durchgreifender Rechtsfehler vorliegend nicht ausgeschlossen werden. (a) In solchen Fällen gilt zwar grundsätzlich, dass die Zurückweisung e i- nes Beweisermittlungsantrags die Revision nur dann begründet, w enn das Ta t- gericht seine Aufklärungspflicht verletzt hat (BGH, Beschluss vom 1 5. Mai 1996 - 1 StR 131/96, StV 1996, 581). Dass die Zurückweisung des Beweisermit t- lungsantrags dabei in der Form der Bescheidung eines Beweisantrags erfolgte, änder t hieran grun dsätzlich nichts (BGH, Beschluss vom 15. Mai 1996 - 1 StR 131/96, StV 1996, 581 mwN ). Ob das Tatgericht seine Aufklärungspflicht ve r- letzt hat, prüft das Revisionsgericht dabei aus seiner Sicht der Dinge (vgl. BGH, Beschluss vom 14. März 1985 - 1 St R 775/84 , NStZ 1985, 324, 325 m wN). (b) Hat das Tatgeric ht aber durch die Behandlung als Beweisantrag und die unzutreffende Begründung hinsichtlich der Bedeutung der Behauptung eine - abweichend vom vorg e- nannte n Grundsatz - auch dann zum Erfolg der Revision, wenn - am vorst e- hen den Maßstab gemessen - eine rechtsfehlerfreie Ablehnung des Antrags 32 33 34 - 15 - möglich gewesen wäre (B GH, Beschluss vom 15. Mai 1996 - 1 StR 131/96, StV 1996, 581 mwN ). (c) So stellt sich die Sa chlage vorliegend dar. Indem das Landgericht den Antrag - trotz abweichender Stellungnahme der Staatsanwaltschaft - als Beweisantrag beschied und zur Ablehnung des Antrags allein die rechtliche Bedeutungslosigkeit anführte, brachte es zum Ausdruck, dass es sich auch aus seiner Sicht um einen Beweisantrag handelte. Insoweit wurde dem Angeklagten und seinen Verteidigern die Möglic h- keit genommen, den möglicherweise wegen zu unbestimmter Behauptungen und fehlender Konnexität lediglich als Beweisermittlungsa ntrag zu qualifiziere n- den Antrag so nachzubessern, dass er die Qualität eines Beweisantrags e r- langt. Dass dem Antragssteller eine solche Nachbesserung nicht möglich g e- wesen wäre, kann der Senat nicht ausschließen. Es ist ihm daher verwehrt, auf den Gesicht spunkt abzustellen, es handele sich tatsächlich bei dem fraglichen Antrag lediglich um einen Beweisermittlungsantrag. Hinzu kommt, dass das Landgericht den Antragsteller durch die recht s- fehlerhafte Behandlung des Antrags auch im Unklaren darüber lässt, welches Gewicht die Strafkammer den auf Grund der bisherigen Beweisaufnahme e r- langten durchaus bedeutsamen Gesichtspunkten beimisst, die für eine Ansä s- sigkeit des Angeklagten in Deutschland sprechen (z.B. Angaben in den Ei n- kommensteuererklärungen, Vorbrin gen im finanzgerichtlichen Verfahren). Der Angeklagte und seine Verteidiger hatten daher auch keine Möglichkeit, dazu Stellung zu nehmen, aus welchen Gesichtspunkten und in welchem Umfang die Aufklärungspflicht zur Erhebung der beantrag t en Beweise drängen könnte. 35 36 37 - 16 - III. Der festgestellte Verfahrensverstoß zieht die Aufhebung des Schul d- spruchs nach sich. Zwar hat der Angeklagte selbst dann, wenn er in den fragl i- chen Veranlagungszeiträumen in Kanada i.S.v. Art. 4 DBA Kanada 1981 a n- sässig gewesen sein sollt e, in den verfahrensgegenständlichen Einkomme n- steuererklärungen unrichtige Angaben i.S.v. § 370 Abs. 1 Nr. 1 AO gemacht, indem er pflichtwidrig die ihm zurechenbaren Provisionseinkünfte verschwieg. Dies ist vorliegend aber nicht geeignet, den Schuldspruch bestehen zu lassen. Es spricht zwar einiges dafür, dass es aufgrund des Verschweigens der Provisionseinkünfte in den Veranlagungszeiträumen jeweils zu Steuerverkü r- zung i.S.v. § 370 Abs. 4 AO kam, wenngleich die Höhe der Steuerverkürzung noch nicht absc hließend beurteilt werden kann. Danach könnte zwar der Schuldspruch grundsätzlich bestätigt werden (vgl. BGH, Beschluss vom 17. April 2008 - 5 StR 547/07 , NStZ 2009, 157) . Der Senat kann aber in der Gesamtheit nicht sicher ausschließen, dass dann , wenn das neue Tatgericht zu der Feststellung kommen sollte, dass der Angeklagte im Tatzeitraum in Kanada ansässig i.S.v. Art. 4 DBA Kan a da 1981 war, in einzelnen Veranlagungszei t- räumen d ie Möglichkeit besteht, dass sich das in Deutschland zu versteuernde Einkommen soweit reduziert, dass eine Steuerverkürzung vollständig entfällt (vgl. insoweit BGH, Beschluss vom 24. Mai 2007 5 StR 58/ 07). IV. Die Aufhebung des Schuldspruchs führt zum Wegfall der Einzelstrafen und des Gesamtstrafenausspruchs. 38 39 40 - 17 - Der Senat kann daher offen lassen, ob - wie von der Revision behau p- tet - Rechtsfehler bei der Strafzumessung durch das Landgericht zum Nachteil des Angeklagten gegeben sind. V. Der Verfahrensfehler bedingt die Aufhebung der Feststellungen zur A n- sässigkeit des Angeklagten in den fraglichen Veranlagungszeiträumen, zum vom Angeklagten in den Veranlagungszeiträumen erzielten Gewinnen, zur H ö- he des jeweils zu versteuernden Einkommens und zur Höhe der jeweils ve r- kürzten Steuern. Demgegenüber können die weitergehend en Feststellungen, namentlich zur Höhe der verfahrensgegenständlichen Provisionseinnahmen und zu deren wirtschaftlicher Zuordnung zum Angeklagten aufrechterhalten bleiben. 1. Die dem Urteil zu Grunde liegenden Feststellungen sind aufzuheben, soweit sie durch die Gesetzesverletzung betroffen sind (§ 353 Abs. 2 StPO). Erweist sich die Revision hinsichtlich der gesamten Verurteilung als begründet, so sind mit dem Urteil an sich auch die ihm zugrunde liegenden, gemäß § 267 Abs. 1 und Abs. 5 StPO in die Urte ilsgründe aufgenommenen Feststellungen insgesamt aufzuheben, um dem Tatrichter, an den die Sache zurückverwiesen wird, Gelegenheit zu einer umfassenden neuen Sachverhaltsfeststellung zu geben (vgl. Ku ckein in KK - StPO , § 353 Rn. 24 m wN). Das gilt jedoch nic ht u n- eingeschränkt. Das Revisionsgericht hat insbesondere zu prüfen, ob und inwi e- fern sich der angenommene Rechtsverstoß überhaupt auf die Sachverhalt s- feststellung ausgewirkt hat (BGH, Urteil vom 27. November 1959 - 4 StR 394/59 , BGHSt 14, 30, 34). Sodann ist zu untersuchen, in welchem Umfang die betroffenen Feststellungen aus dem Gesamtzusammenhang des festgestellten 41 42 43 - 18 - Sachverhalts herausgelöst werden können, ohne dass damit die anderen Fes t- stellungen, und sei es auch nur durch Wegfall eines Beweisanzeichens , in Zweifel gezogen werden ( BGH aa O, BGHSt 14, 30, 35). 2. Danach sind zunächst die Feststellungen zur Ansässigkeit des Ang e- klagten aufzuheben. Diese beschränken sich im Wesentlichen darauf, dass der Angeklagte, wie vom Landgericht ausgeführt, seinen Hauptwohnsitz in Kauf e- ring hatte. Insoweit kann offen bleiben, ob das Urteil in diesem Zusammenhang auch einen auf die Sachrüge zu berücksichtigenden Darlegungsmangel au f- weist, weil sich die Strafkammer aufgrund des unzutreffenden Verständnisses von Art. 23 Abs. 3 DBA Kanada 1981 den Blick für das Erfordernis weiterer Da r legungen im Zusammenhang mit der Frage der Ansässigkeit verbaut hat. 3. Aufzuheben sind auch die Feststellungen zu den vom Angeklagten e r- zielten Gewinnen sowie zur Höhe seines zu versteuernden Einkommens und der verkürzten Steuern. Dies folgt bereits daraus, dass sich die Bemessungsgrundlage für die Ermittlung des vom Angeklagten erzielten Gewinns und des in Deutschland zu versteuernden Einkommens des Angeklagten ändern würde, wenn in der ne u- en Hauptverhandlung festgestellt werden sollte, dass der Angeklagte in den fraglichen Veranlagungszeiträumen in Kanada ansässig war. Bemessung s- grundlage sind dann neben den erklärten Einkünften des Angeklagten auch die verschwiegenen Provisi onseinkünfte, die aus Quellen innerhalb Deutschlands stammen. In diesem Fall wären daher in der neuen Hauptverhandlung auch 44 45 46 47 - 19 - Feststellungen dazu erforderlich, aus welchen Quellen i.S.d. DBA Kanada 1981 die jeweiligen Provisionseinkünfte stammen. Die in soweit mögliche Verringerung des zu versteuernden Einkommens würde darüber hinaus auch die Höhe der - zu m Nachteil des deutschen Fi s- kus - verkürzten Steuern betreffen. Der Senat kann daher offen lassen, ob das vom Angeklagten zu ve r- steuernde Einkommen rechtsfehlerfrei ermittelt wurde. 4. Mit Ausnahme der vorgenannten Feststellungen haben die weiteren rechtsfehlerfrei getroffenen Feststellungen Bestand. Hierbei handelt es sich namentlich um solche zum Rechtsgrund und zur Höhe der Provisionseinkünfte sowie die diesbezügliche wirtschaftliche Berechtigung des Angeklagten. In B e- standskraft erwachsen auch die Feststellungen dazu, dass die Provisionsei n- künfte nicht in Kanada besteuert und in den in Deutschland abgegebenen Steuererklärungen des Angeklagten n icht erklärt wurden. a) Diese Feststellungen sind durch den aufgezeigten Verfahrensverstoß nicht betroffen und können von den aufgehobenen Feststellungen im vorg e- nannten Sinn getrennt werden. b) Soweit im Zusammenhang mit den in Bestandskraft erw achsenden Feststellungen Verfahrensrügen erhoben wurden, sind diese unbegründet oder aber für den Bestand der Feststellungen ohne Bedeutung. Näherer Erörte rung bedarf insoweit lediglich F olgendes: 48 49 50 51 52 - 20 - aa) Zum Rechtsgrund und zur Höhe der vom Angeklagten ve rschwieg e- nen Provisionseinkünfte: (1) Die Ansässigkeit des Angeklagten ist insoweit ohne Bedeutung. Auch soweit das neue Tatgericht zu der Überzeugung gelangen sollte, dass der A n- geklagte in den fraglichen Veranlagungszeiträumen in Kanada ansässig gew e- sen ist, stünden die bisherigen Feststellungen solchen neuen Feststellungen nicht entgegen. Sie könnten widerspruchsfrei getroffen werden. Insoweit könnte sich allerdings die Notwendigkeit ergeben, weitergehe n- de Feststellungen dazu zu treffen, aus wel chen Quellen i.S.d. DBA Kanada 1981 die jeweiligen Provisionseinkünfte stammen (vgl. oben III. und V. 3). (2) Soweit die Revision im Hinblick auf den Quellenstaat der Provision s- einkünfte die Verletzung von § 245 Abs. 2, § 244 Abs. 3 Satz 2 StPO im Z u- s ammenhang mit der Ablehnung eines Beweisantrags vom 14. April 2010 rügt, ist diese Rüge für die bestandskräftigen Feststellungen aufgrund der vorst e- henden Erwägungen nicht mehr relevant. Auf dem mit ihr aufgezeigten Recht s- fehler beruht das Urteil daher nic ht: (a) Der Verfahrensrüge liegt folgender Sachverhalt zu Grunde: In dem genannten Beweisantrag wurde unter Beweis gestellt, dass der Angeklagte die Provisionen aus drei Provisionsgeschäften allein in kanadischen Betriebsstätten erzielt haben soll. Zum Beweis dieser Behauptungen wurden einerseits vier Zeugen benannt. Weiter wurden als Beweismittel 57, teils in au s- ländischer Sprache verfasste Schriftstücke angeführt, die zusammen mit dem Beweisantrag in der Hauptverhandlung in Kopie übergeben wurden. 53 54 55 56 57 58 - 21 - Die Strafkammer lehnte auch diesen Beweisantrag mit dem in der Hauptverhandlung vom 21. April 2010 verkündeten Beschluss und der bereits oben angeführten Begründung wegen rechtlicher Bedeutungslosigkeit der unter Beweis gestellten Tatsachen ab. (b ) Insoweit kann offen bleiben, ob es sich bei in Kopie vorgelegten U r- kunden tatsächlich um präsente Beweismittel i.S.v. § 245 Abs. 2 StPO handelt, wofür nach Auffassung des Senats im Grundsatz einiges spricht (vgl. aber i n- soweit BGH, Beschluss vom 22. Juni 1994 - 3 StR 646/93, NStZ 1994, 593). Soweit es sich indes um fremdsprachliche Urkunden handelt , bestehen - losg e- löst von der Frage, ob nur Originalurkunden präsente Beweismittel sind - ang e- sichts der Tatsache, dass bei deren Vorlage ein Dolmetscher nicht anwesend war, demgegenüber Zweifel. (c) Bei der gegebenen Sachlage erweist sich die Ablehnung des B e- weisantrages wegen rechtlicher Bedeutungslosigkeit der unter Beweis gestel l- ten Tatsachen zwar als rechtsfehlerhaft. Die Ablehnung wäre nur d ann nic ht zu beanstanden, wenn - was die Strafkammer indes nicht rec htsfehlerfrei festgestellt hat - der Angeklagte im Veranlagungszeitraum in Deutschland ansässig war. Denn dann würde, selbst wenn darüber hinaus erwiesen wäre, dass die fraglichen Provisionseinkü nfte des Angeklagten durch Betriebsstätten in Kanada verdient worden sind, Art. 23 Abs. 3 DBA Kanada 1981 greifen, nachdem rechtsfehlerfrei - und von der Rev i- sion auch nicht angegriffen - festgestellt ist, dass der Angeklagte die Provis i- onseinkünfte in Kan ada nicht versteuerte (vgl. UA S. 85). Dies hätte zur Folge, dass die dann grundsätzlich zwar der kanadischen Besteuerung unterliegenden 59 60 61 62 - 22 - Einkünfte wegen der in Kanada unterlassenen Besteuerung wieder der deu t- schen Besteuerung unterfallen. Durch das Verschw eigen dieser Einkünfte wäre bei Ansässigkeit des Angeklagten in Deutschland der Tatbestand des § 370 Abs. 1 Nr. 1 AO erfüllt. Bei der Verkürzungsberechnung könnten dann sämtl i- che Provisionseinkünfte des Angeklagten - unabhängig vom Quellenstaat - zu Grunde gelegt werden. (d) Dieser Rechtsfehler wirkt sich indes im Hinblick auf die Feststellu n- gen, die aufrechterhalten bleiben, nicht aus. bb) Bestehen bleiben können auch die Feststellungen zur wirtschaftl i- chen Zuordnung der Provisionseinkünfte für den Angeklagten und dazu, dass diese dem Angeklagten im fraglichen Zeitraum zugeflossen sind. Die von der Revision in diesem Zusammenhang erhobene Verfahren s- rüge ist nicht begründet. (1) Der Rüge liegt folgendes Verfahrensgeschehen zu Grunde: I m Zusammenhang mit dem Zustandekommen und dem Inhalt eines Schuldanerkenntnisses, das zu Gunsten der Firma I . von dem Zeugen Pe. abgegeben wurde und dem die Strafkammer im Zusammenhang mit der Inhaberschaft an der Firma I. zu Lasten des Angek lagten indizielle B e- de u tung beimisst, stellte der Verteidiger des Angeklagten in der Hauptverhan d- lung am 15. März 2010 einen Beweisantrag. Dieser hatte verschiedene G e- schehnisse im Vorfeld der Abgabe des Schuldanerkenntnisses und zu dessen tatsächlichen Hi ntergründen zum Gegenstand. 63 64 65 66 67 - 23 - Zum Beweis der im Antrag aufgestellten Beweisbehauptungen wurden einerseits verschiedene Zeugen benannt. Die Ablehnung von deren Verne h- mung wird mit der Revision nicht angegriffen. Weite r wurde die Verlesung mehrerer - wiederum teils fremdsprachiger - Urkunden und deren Inaugenscheinnahme beantragt. Zu diesem Zwecke w a- ren die Urkunden dem Beweisantrag in Kopie beigefügt. Mit am 12. April 2010 in der Hauptverhandlung verkündetem Beschluss wurde der Beweisantrag zurück gewiesen. Der unter Beweis gestellte Sachve r- halt, sprich die Entstehungsgeschichte des Schuldanerkenntnisses, wurde zu Gunsten des Angeklagten als wahr unterstellt. (2) Soweit im Hinblick auf die abgelehnte Verlesung (und Inauge n- schein n ahme) der mit d em Beweisantrag in Kopie vorgelegten Urkunden die Verletzung von § 245 Abs. 2 StPO gerügt wird, beruht das Urteil auf einem möglicherweise gegebenen Rechtsfehler nicht. (a) Auch insoweit kann offen bleiben, ob und ggfs. in welchem Umfang es sich bei in Kopie vorgelegten Urkunden tatsächlich um präsente Beweismi t- tel i .S.v. § 245 Abs. 2 StPO handelt. (b) Aber selbst wenn aufgrund der Präsenz der Urkunden eine Able h- nung nur im Rahmen der Ablehnungsgründe des § 245 Abs. 2 StPO möglich gewesen wäre, b eruht das Urteil nicht auf der dann rechtsfehlerhaft auf § 244 Abs. 3 Satz 2 Var. 7 StPO gestützten Ablehnung des Beweisantrags. 68 69 70 71 72 73 - 24 - (a a ) Insoweit ist bei einem Verstoß gegen § 245 Abs. 1 StPO anerkannt, dass der Umstand, dass der Ablehnungsgrund der Uner heblichkeit in Fällen des § 245 StPO nicht gilt, nicht dazu führt, dass bei rechtsfehlerhafter Nich t- verwendung eines präsenten Beweismittels eine Beruhensprüfung grundsät z- lich zu unterbleiben hat bzw. dass ein Beruhen des Urteils auf der Gesetzesve r- letzung regelmäßig nicht auszuschließen ist (BGH, Urteil vom 31. Januar 1996 - 2 StR 596/95 , NJW 1996, 1685). Für die Prüfung des Beruhens gelten daher auch bei einem Verstoß gegen § 245 Abs. 2 StPO keine Besonderheiten (B e- cker in LR - StPO § 245 Rn. 80). (b b ) Vorliegend kann sicher ausgeschlossen werden, dass das Urteil bei Erhebung der Beweise anders ausgefallen wäre. Wie der Generalbundesanwalt zutreffend ausführt, hat sich die Stra f- kammer an die im Ablehnungsbeschluss getroffene Wahrunterstellung ohne Einengung, Umdeutung oder inhaltliche Änd erung (vgl. BGH, Urteil vom 26. Januar 1982 - 1 StR 802/81 , NStZ 1982, 213) im Rahmen der Beweiswü r- di gung gehalten und sich dort - soweit geboten (vgl. BGH, Urteil vom 21. Fe b- ruar 1979 - 2 StR 749/78, BGHSt 28, 310) - ebenso wie im Ablehnungsb e- schluss mit den als wahr unterstellten (Indiz - )Tatsachen auseinandergesetzt. Dass das Landgericht daraus nicht die Schlussfolgerung gezogen hat, die der Antragsteller gezogen wissen wollte, ist nicht zu beanstanden (vgl. BGH , U rteil vom 6. August 1986 - 3 StR 234/86, StV 1986, 467). Namentlich kann hierin - wie von der Revision behauptet - keine unzulässige Beweisantizipation e r- blickt werden. Demnach ist nicht ersichtlich, zu welchen anderen Feststellungen das Landgericht gekom men wäre, wenn es die beantragte Beweiswürdigung durchgeführt hätte. 74 75 76 - 25 - B. Die Revision der Staatsanwaltschaft Die - auf die Einstellung des Verfahrens hinsichtlich des Vorwurfs der Bestechung beschränkte - Revision der Staatsanwaltschaft hat mit de r Sachr ü- ge Erfolg. Eines Eingehens auf die Verfahrensrügen, mit der ein Verstoß gegen § 261 StPO geltend gemacht wird, bedarf es daher nicht. Die von der Aufh e- bung ausgenommenen Feststellungen sind von dem geltend gemachten Ve r- fahrensverstoß nicht betroffe n, wie auch der Antrag des Generalbundesanwalts in der Hauptverhandlung zeigt. I. Soweit die Einstellung des Verfahrens im Hinblick auf den Vorwurf der Bestechung von der Revision der Staatsanwaltschaft angegriffen ist, hat die Strafkammer in der Gesa mtschau der Urteilsgründe folgende Feststellungen und Wertungen getroffen: 1. Der Angeklagte richtete im September 1991 beim Schweizerischen Bankverei n unter der Kontonummer ein Rubrikkonto mit der Bezeic h- er Angeklagte sowie die von ihm bevollmäc h- tigten Familienangehörigen verfügungsberechtigt waren. Hinter der Bezeic h- P . . Am 2. September 1991 wurden auf diesem Konto 3.800.000 DM einb e- zahlt. Dr. P. 77 78 79 80 - 26 - e- 28. April 1992 500.000 DM, die dem vorgenannten Rubrikkonto entnommen wurden. Ende des Jahres 1994 schichtete der Angeklagte das auf dem Rubri k- uthaben auf sein Konto Nr. beim Schwe i- zerischen Bank verein um. Auch hier richtete er wieder Rubrikkonten, u.a. eines e- sem Rubrikkonto 3.162.000 DM. Am 26. Januar 1995 eröffnete die Ehefrau des Angeklagten bei der Ve r- waltungs - und Privatbank Vaduz in Liechtenst ein drei Wä hrungskonten. Am 27. Januar 1995 wurden dort dem DM - 3.162.000,00) DM unter Angabe des Zahlungsgrund s e- schrieben. Bei dieser Gutschrift handelt es sich um das Restguthaben des oben genannten Rubrikko nto s Am 31. Januar 1995 hob die Ehefrau des Angeklagten von den Wä h- rungskonten einen Betrag von insgesamt 11.780.837,50 SFR ab; danach wu r- den die Währungskonten gelöscht. Anschließend wurden erneut Rubrikkont en Rubrikkonten bis Ende 1996 nachvollziehbaren Kontobewegungen weisen ke i- nen Bezug zu Dr. P. auf. 2. Hinsichtlich des Vorwurfs der Bestechung ist nach Auffassung der Str afkammer Verfolgungsverjährung eingetreten, da die Tat am 28. April 1992 beendet gewesen sei. Die höchstrichterliche Rechtsprechung, wonach die r a- 81 82 83 84 - 27 - tenweise Bestechung erst dann beendet ist, wenn der Bestochene die ihm a b- verlangte Diensthandlung vollführt, k äme in vorliegender Sache nicht zum Z u- n- ne bleiben, ob die Tat nicht bereits mit dem Ausscheiden Dr. P . aus seinem Amt als Staatssekretär am 29. Februar 1992 beendet war, da dies am Ergebnis nichts ändere. Ausgehend von diesem Beendigungszeitpunkt und unter Berücksicht i- gung der im Strafverfahren getroffenen verjährungsunterbrechenden Maßna h- men sei absolu te Verfolgungsverjährung am 27. April 2002 um Mitternacht ei n- getreten. Die Verjährung habe auch nicht nach Maßgabe von § 78b Abs. 4 oder 5 StGB geruht. § 78b Abs. 4 StGB sei vorliegend im Hinblick auf § 2 Abs. 3 StGB nicht anwendbar; bei Inkrafttreten des § 78b Abs. 5 StGB am 11. August 2005 sei die Tat bereits verjährt gewesen. Anhaltspunkte für eine spätere Beendigung der Tat gäbe es auf Grun d- lage der getroffenen Feststellungen nicht. Namentlich die Kontobewegungen in den Jahren 1995 und 1996 würden n icht für eine Beendigung der Tat erst am 14. Dezember 1 995, dem Tag, als bei Dr. P. eine Hausdurchsuchung im Hinblick auf die ihm zur Last liegenden Taten stattfand, sprechen. Dass der Angeklag te darüber hinaus für Dr. P. e- risch verwaltet hat, konnte die Kammer nicht feststellen. 85 86 - 28 - II. Die Einstellung hinsichtlich des Vorwurfs der Bestechung hält rechtlicher Nachprüfung nicht stand, weil das Landgericht insoweit keine hinreichenden Feststellungen getroffen h at, die dem Revisionsgericht die Prüfung ermögl i- chen, wann die Tat ihre Beendigung fand. Das Urteil genügt in diesem Zusa m- menhang nicht den Anforderungen, die an ein Einstellungsurteil wegen Verjä h- rung zu stellen sind. 1. Insoweit gilt allgemein: In den Urteilsgründen eines Einstellungsurteils wegen Verjährung muss grundsätzlich, von der zugelassenen Anklage ausgehend, in revisionsrechtlich nachprüfbarer Weise dargelegt werden, aus welchen Gründen die Durchfü h- rung des Strafverfahrens unzulässig ist, d .h. die tatsächlichen und rechtlichen Voraussetzungen des Verfahrenshindernisses sind festzustellen und anzug e- ben. Der Umfang der Darlegung richtet sich nach den besonderen Gegebenhe i- ten des Einzelfalles, insbesondere nach der Eigenart des Verfahrenshinder ni s- ses (BGH, Urteil vom 19. Oktober 2010 - 1 StR 266/10, BGHSt 56, 6 mwN). Gerade bei der Prüfung der Voraussetzungen der Verjährung sind die tatsächlichen Voraussetzungen des behaupteten Verfahrenshindernisses, das zur Einstellung des Verfahrens nach § 260 Abs. 3 StPO führen müsste, hinre i- chend festzustellen. Hier benötigt ein Einstellungsurteil eine vom Tatrichter festzustellende Sachverhaltsgrundlage. Erst auf dieser Grundlage lässt sich die Verjährungsfrage beurteilen. Daher sind in solchen Fällen e ine umfassende Beweisaufnahme und detaillierte Feststellungen zum Tatgeschehen erforde r- lich, bevor die Verjährungsfrage beurteilt werden kann ( BGH aaO mwN ). 87 88 89 90 - 29 - Die Sachverhaltsdarstellung sollte dabei - unbeschadet des Grundsatzes der Einheit der Urteilsg ründe - in sich geschlossen sein. Verteilen sich die Fes t- stellun gen - wie hier - auf unterschiedliche Passagen des Urteils und wird nicht zwischen der Darlegung des Tatgeschehens, der Beweiswürdigung und der rechtlichen Würdigung unterschieden, so kann das Urteil dem Leser die w e- sentlichen, die Entscheidung tragenden tatsächlichen Feststellungen und rech t- lichen Erwägungen ohne aufwändige eigene Bemühungen nicht vermitteln (vgl. BGH, Beschluss vom 3. Februar 2009 - 1 StR 687/08, NStZ - RR 2009, 183). 2. Die sen Anforderungen an ein Einstellungsurteil wird das angefochtene Urteil nicht gerecht. a) Das Urteil teilt bereits nicht mit, welchen konkreten Inhalt die zwischen dem Angek lagten und dem Zeugen Dr. P. getroffene Unrechtsvereinbarung hatte. Viel Angekla gte dem Mitverfolgten Dr. P. aufgrund vorangegangener Unrecht s- vereinbarung letztmals am 28. April 1992 eine Bestechungssumme von 500.000, -- Feststellungen zum Inhalt der Unrechtsvereinbarung sind indes für die revisionsrechtliche Überprüfung, ob die Strafkammer zu Recht den Eintritt der Verfolgungsverjährung bejaht hat, von erheblicher Bedeutung. Denn grundsätzlich gilt, dass erst dann, wenn d er B e- amte die Amtshandlung vollzogen und den Vorteil, den er dafür forderte oder sich versprechen ließ, in seinem letzten Stück erhalten und angenommen hat, die Tat beendet ist (BGH, Urteil vom 30. April 1957 - 1 StR 287/56, BGHSt 10, 237, 243; BGH, Urteil vom 22. Mai 1958 - 1 StR 551/57, BGHSt 11, 345 ). E r- forderlich ist daher, dass sich die Feststellungen zur Unrechtsvereinbarung in s- besondere auch dazu verhalten, welchen Bestechungslohn der Beamte erha l- ten und wie die Zuwendung des Bestechungslohns konkret ausgestaltet we r- den sollte. 91 92 93 - 30 - Vor diesem Hintergrund ist auch die Formulierung, dass die Zahlung hinreichend aussagekräftig. Ihr kann insbesondere nicht der alleinige Erkl ä- rungsinh alt beigemessen werden, dass der gesamte Bestechungslohn mit der Z ahlung der fraglichen 500.000 DM am 28. April 1992 dem Bestochenen zug e- flossen ist. Denn insoweit ergeben sich aufgrund der Feststellungen insgesamt al lenfalls Zahlungen an Dr. P. in Hö he von 877.000 DM, wohingegen etwa die zugelassene Anklage einen vereinbarten Bestechungslohn von 3.800.000 DM annimmt. b) Der Darlegungsmangel wird auch nicht durch weitere Ausführungen im Urteil beseitigt. Namentlich die sich unmittelbar an die vorst ehende Festste l- 28. April 1999] also waren die Bestechungshandlungen des Angeklagten bee n- det und begann insofern die Verjährung (vgl. BGH aaO BGHSt 11, 345, ist nicht geeignet di e erforderlichen Feststellungen zu ersetzen. Insbesondere kann dieser rechtlichen Würdigung - noch dazu im Zusammenspiel mit dem in der zitierten Fun dstelle angeführten Rechtssatz - kein wie auch immer gearteter Feststellungsinhalt beigemessen werden. Auch insoweit ist zu berücksichtigen, dass in der Anklage, die im Eröffnungsbeschluss unverändert zur Hauptve r- handlung zugelassen wurde, dem Angeklagten zur Last gelegt wird, dem g e- sondert verfolgten Dr. P. einen Bestechungslohn von 3.800.000 DM ve r- spr ochen zu haben. c) We itergehende Feststellung en waren zur Unrechtsvereinbarung auch nicht deshalb entbehrlich, weil der Bestochene bereits am 29. Februar 1992 aus seinem Amt ausgeschieden war. 94 95 96 - 31 - aa) Zwar beginnt die Verjährung der Bestechlichkeit nac h der bisherigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs spätestens mit dem Ausscheiden des Täters als Beamter, was auch dann gilt, wenn er noch später Vorteile für seine frühere Bestechlichkeit erhält und annimmt (vg l. BGH, Urteil vom 22. Mai 1958 - 1 StR 551/57, BGHSt 11, 345). Diese Rechtsprechung wird in der Komme n- ta r literatur ohne weiteres auf die Bestechu ng übertragen (Fischer , StGB , 56. Aufl. , § 331 Rn. 30a). bb) Der Senat kann offen lassen, ob er an seiner bisherige n Rechtspr e- chung zur Bestechlic hkeit festhält. Sie ist jedenfalls nicht auf den Tatbestand der Bestechung zu übertragen. Im E inzelnen ist insoweit F olgendes zu sehen: (1) Wesentlicher Gesichtspunkt, auf den die bisherige Meinung des S e- nats hinsichtlich der Beendigung der Bestechlich keit gestützt wurde, war, d ass Vergehen gegen §§ 331, 332 StGB nur begehen kann, wer Beamter ist. Verliert jemand das Amt und die Eigenschaft als Beamter, empfängt er aber gleichwohl noch Vorteile aus einer früheren Bestechlichkeit, so setze er diese nicht mehr in strafbarer Weise fort. Strafloses Handeln sei für die Strafverfolgung und de s- halb auch für ihre Verjährung nicht bedeutsam. Diese beginne mit der Beend i- gung strafbaren Verhaltens ( BGH, Urteil vom 22. Mai 1958 - 1 StR 551/57, BGHSt 11, 345 ). ( 2) Gegen diese Begründung sprechen freilich gewichtige Argumente. Insoweit gelten nachfolgende Grundsätze: (a) Gemäß § 78a Satz 1 StGB beginnt die Verjährung, sobald die Tat beendet ist. Nach dem vom Bundesgerichtshof in ständiger Rechtsprechung angew endeten materiellen Beendigungsbegriff ist dies erst der Fall, wenn der 97 98 99 100 101 - 32 - Täter sein rechtsverneinendes Tun insgesamt abschließt, das Tatunrecht mi t- hin tatsächlich in vollem Umfang verwirklicht ist. Dies bedeutet, dass die Bee n- digung der Tat nicht allein an die weitere Verwirklichung tatbestandlich u m- schriebener Merkmale der Straftat nach deren Vollendung anknüpft. Vielmehr zählen zur Tatbeendigung auch solche Umstände, die - etwa weil der Geset z- geber zur Gewährleistung eines effektiven Rechtsgüterschutzes ei nen Delikt s- typus mit vorverlagertem Vollendungszeitpunkt gewählt hat - zwar nicht mehr von der objektiven Tatbestandsbeschreibung erfasst werden, aber dennoch das materielle Unrecht der Tat vertiefen, weil sie den Angriff auf das geschützte Rechtsgut perpe tuieren oder gar intensivieren (vgl. BGH, Urteil vom 19. Juni 2008 - 3 StR 90/08, BGHSt 52, 300 mw N auch zur Gegenansicht). (b) Für den Straftatbestand der Bestechlichkeit bedeutet dies: Sind sich der Amtsträger und der Bestechende über die pflichtwi drige Diensthandlung sowie die hierfür zu erbringende Gegenleistung einig und wird die Unrechtsve r- einbarung auch tatsächlich vollständig umgesetzt, so kommt es für die Tatb e- endigung auf die jeweils letzte Handlung zur Erfüllung der Unrechtsvereinb a- rung an. Wird die pflichtwidrige Diensthandlung hingegen erst nach der Zuwe n- dung des Vorteils vorgenommen, so führt somit erst dies zur Beendigung der Tat. Zwar ist die Vornahme der pflichtwidrigen Diensthandlung nicht objektives tatbestandliches Element des § 332 Abs. 1 Satz 1 StGB; die Bestechlichkeit ist vielmehr bereits dann vollendet, wenn der Amtsträger für eine ausgeübte oder künftige pflichtwidrige Diensthandlung einen Vorteil fordert, sich versprechen lässt oder annimmt. Die pflichtwidrige Diensthand lung ist aber dennoch zentr a- ler Bezugspunkt all dieser Tatbestandsvarianten. Sie umschreibt den materie l- len Unrechtskern, der den Tatbestand der Bestechlichkeit von dem der Vo r- 102 103 - 33 - teilsannahme abhebt und die im Vergleich zu § 331 Abs. 1 StGB erhöhte Stra f- andro hung rechtfertigt; dies gilt selbst im Falle einer für sich fehlerfreien E r- messensentscheidung, deren Pflichtwidrigkeit allein dadurch begründet wird, dass der Amtsträger sich bei der Entscheidung durch den Vorteil beeinflussen lässt oder sich wenigstens b eeinflussbar zeigt (§ 332 Abs. 3 Nr. 2 StGB). Wird die pflichtwidrige Diensthandlung erst nach der Zuwendung des Vorteils vorg e- nommen, so findet der Angriff auf das Schutzgut des § 331 StGB erst darin seinen Abschluss; denn die Lauterkeit der Amtsausübung sowie das öffentliche Vertrauen in diese werden am nachhaltigsten dadurch beeinträchtigt, dass der durch die Bestechung befangene Amtsträger den "Staatswillen" tatsächlich ve r- fälscht, indem er die erkaufte pflichtwidrige Diensthandlung ausübt (BGH aaO mwN ) . (c) Für den Tatbestand der Bestechung besteht kein Anlass von diesen Grundsätzen abzuweichen. Für die Beurteilung des vorliegenden Falles bede u- tet dies, dass der Abschluss des rechtsverneinenden Tuns in der Auszahlung des gesamten für die Tat verein barten Bestechungslohns zu erblicken ist, wenn diese der Diensthandlung nachfolgt. So wie die Vornahme der Diensthandlung auf Seiten des Bestochenen der zentrale Bezugspunkt des Tatbestands ist, erweist sich die Zahlung des Bestechungslohns als der Gesicht spunkt, der das Tatunrecht tatsächlich in vollem Umfang verwirklicht. Ob der Bestochene zur Zeit der Zahlung des Bestechungslohns noch in dem Amtsverhältnis steht, ist demgegenüber jedenfalls für die Beendigung der Bestechung unbeachtlich. Vielmehr i st insoweit lediglich erforderlich, aber auch ausreichend, dass er zur Zeit der Unrechtsvereinbarung tauglicher Täter einer Vorteilsannahme bzw. Bestechlichkeit war. Der Fortbestand des Amtsverhäl t- nisses über diesen Zeitpunkt hinaus ist für den materiellen Unrechtskern der 104 105 - 34 - rung - anders die Vornahme der Diensthandlung im Falle der Vorteil s- annahme bzw. der Bestechlichkeit - als das die Tatbeendigung markierende Ereignis vom Tatb estand der §§ 333, 334 StGB erfasst und als eigenständige Tathandlungsalternative mit den anderen Alternativen (Anbieten und Verspr e- chen eines Vorteils) regelmäßig zu tatbestandlicher Handlungseinheit verknüpft ist (BGH, Urteil vom 10. Mai 2001 - 3 StR 549 /00, BGHSt 47, 22; BGH, Urteil vom 13. Oktober 1994 - 1 StR 614/93, NStZ 1995, 92). Hinzu kommt, dass es ansonsten zu schwer nachvollziehbaren Strafbarkeitslücken kommen könnte (vgl. insoweit aber Fischer , StGB , 58. Aufl. , § 331 Rn. 24b mwN). (d) Demg emäß ist bei sukzessiver Zahlung des Bestechungslohns jede n- falls, soweit - wie hier angeklagt, aber nicht aufgeklärt - ein von vornherein fes t- stehender Betrag den Bestochenen zugewendet werden soll, die Tat regelm ä- ßig erst mit der Zahlung des letzten Teils des Bestechungslohns beendet, auch wenn der Bestochene zuvor aus dem Amt ausgeschieden ist. 3. Die Einstellung des Verfahrens im Hinblick auf den Vorwurf der Best e- chung kann danach keinen Bestand haben. Der Senat kann nicht ausschli e- ßen, dass es in e iner neuen Hauptverhandlung insoweit zu einer Verurteilung nach § 334 StGB in der zur Tatzeit geltenden Fassung kommt. Denn soweit mit der Zahlung am 28. April 1992 die zwische n dem Angeklagten und Dr. P. getroffene Unrechtsvereinbarung noch nicht in vollem Umfang vollzogen war, kommt auf Grundlage des bisherigen Sachstands in Betracht, dass die Best e- chung erst mit der am 14. Dezember 1995 erfolgten Durchsuchung der Wo h- nung des Zeugen Dr. P. beendet ist. Dann hätte sich das Versprechen bzw. die Unrechtsvereinbarung als endgültig fehlgeschlagen erwiesen (vgl. BGH, Urteil vom 18. Juni 2003 - 5 StR 489/02 , NStZ 2004, 41). Ausgehend von di e- 106 107 - 35 - sem Beendigungszeitpunkt wäre die Tat zur Zeit des Zugangs des Auslief e- rungsersuchens an die kanadischen Behörde n und zu r Zeit des Inkrafttretens des § 78b Abs. 5 StGB noch nicht verjährt gewesen. Das Urteil war deshalb auch insoweit mit den Feststellungen aufzuh e- ben. Ausgenommen werden hiervon die rechtsfehlerfrei getroffenen Festste l- lungen, soweit sie die Ei e- züglichen Kontobewegungen zum Gegenstand haben. Diese Feststellungen sind von dem aufgezeigten Darlegungsmangel nicht betroffen . Keinen Bestand haben die Feststellungen dazu, dass hinter der B e- zeich P . stand und dass die Konten durch den Angeklagten nicht treuhänderisch geha l- ten wurden. Hinsichtlich dieser den Angeklagten mit Blick auf den Tatbestand der Bestechung belastende n Feststellungen hatte der Angeklagte bislang keine Möglichkeit, sich mit seiner Revision zu verteidigen. C. Für die neue Hauptverhandlung weist der Senat auf F olgendes hin: 1. Der neue Tatrichter wird Gelegenheit haben, die Frage der Ansässi g- k eit des Angeklagten in den verfahrensgegenständlichen Veranlagungszei t- räumen anhand der in § 4 DBA Kanada 1981 genannten Kriterien aufzuklären. Für die diesbezüglich von Amts wegen bestehende Aufklärungspflicht gilt: Dem Tatrichter ist es dabei erlaub t und aufgegeben, das bisherige E r- gebnis seiner Beweisaufnahme zugrunde zu legen. Das sonst im Beweisa n- tragsrecht weitgehend herrschende Verbot einer Beweisantizipation gilt nicht. 108 109 110 111 112 - 36 - Der Tatrichter darf also seine Entscheidung davon abhängig machen, welche E rgebnisse von der Beweisaufnahme - vor dem Hintergrund des bisherigen Beweisergebnisses - zu erwarten sind und wie diese zu erwartenden Ergebni s- se zu würdigen wären (BGH, Beschluss vom 5. September 2000 - 1 StR 325/00, NJW 2001, 695; Urteil vom 9. Juni 200 5 - 3 StR 269/04, NStZ 2005, 701). Bei dieser Prognose könnte die bestandskräftige Feststellung, dass der Angeklagte seine Provisionseinkünfte in Kanada nicht versteuert hat und dass diese auch dort nicht versteuert wurden, ein gewichtiges Indiz dafür sein, dass er i . S . d . DBA nicht in Kanada ansässig war. Weitere Beweisumstände für den Ort der Ansässigkeit können sich möglicherweise aus den Unterlagen zu seinen deutschen Einkommensteuererklärungen, den finanzgerichtlichen Akten und den Auslieferungsunt erlagen ergeben. Zu de r Frage, ob die Aufklärungspflicht insoweit auch zur Vernehmung von Auslandszeugen drängt, und zur Bewertung des dadurch möglicherweise zu erzielenden Beweisergebnisses verweist der Senat auf die Entscheidungen des Bundesgerichts hofs vom 12. Oktober 1999 - 1 StR 109/99 , NStZ 2000, 156 , vom 7. Mai 2008 - 5 StR 634/07 und vom 14. September 2004 - 4 StR 309/04 , StV 2005, 115 sowie des Bundesverfassungsgerichts vom 2. Okto ber 2003 - 2 BvR 149/03 , NStZ 2004, 214. Falls der Angekla gte eine Ansässigkeit in Kanada - sei es auch in Form eines förmlichen Beweisantrags - durch Auslandszeugen unter Beweis stellt, gilt, wenn eine Bescheidung nach § 244 Abs. 5 Satz 2 StPO in Erwägung g e- zogen wird, derselbe Maßstab der Aufklärungspflicht (BG H, Beschluss vom 5. September 2000 - 1 StR 325/00, NJW 2001, 695). 113 114 115 - 37 - 2. Sollte das neue Tatgericht hingegen zu der Überzeugung gelangen, dass der Angeklagte in den verfahrensgegenständlichen Veranlagungszeiträ u- men in Kanada ansässig war, schlösse dies e ine Strafbarkeit des Angeklagten wegen Steuerhinterziehung nicht von vornherein aus. Denn nach Art. 7 Abs. 1 Satz 2 DBA Kanada 1981 stünde der Bundesrepublik Deutschland auch in di e- sem Fall das Besteuerungsrecht für Einkünfte aus deutschen Quellen zu. Eine eingetretene Strafbarkeit würde dabei auch dann nicht nachträglich wieder en t- fallen, wenn gemäß Art. 23 Abs. 3 DBA Kanada 1981 im Ergebnis die Besteu e- rung an Kanada zurückgefallen sein sollte, weil die deutschen Finanzbehörden in Unkenntnis von den vom An geklagten verschwiegenen Besteuerungsgrun d- lagen eine Besteuerung insoweit nicht durchgeführt haben. 3. Sollte das Landgericht für die Gewinnermittlung die Besteuerung s- grundlagen erneut zu schätzen haben, wird es zunächst die Gewinnermit t- lungsmethode f estzustellen haben (zu den Voraussetzungen einer Schätzung vgl. BGH, Beschluss vom 10. November 2009 - 1 StR 283/09, NStZ 2010, 635, 636). Denn zu schätzen sind nicht die verkürzten Steuern, sondern die je nach Gewinnermittlungsmethode maßgeblichen Besteue rungsgrundlagen (vgl. BGH, Beschluss vom 19. Juli 2007 - 5 StR 251/07, wistra 2007, 470 ) . Welche Besteuerungsgrundlagen zu ermitteln sind, hängt von der G e- winnermittlungsmethode ab. Maßgeblich für die Schätzung ist daher, ob der Gewinn durch Betriebsv ermögensvergleich (§ 4 Abs. 1 EStG, § 5 EStG) oder nach Maßgabe von § 4 Abs. 3 EStG als Überschuss der Betriebseinnahmen über die Betriebsausgaben zu bestimmen war. Betriebsvermögensvergleich und Einnahme - Überschussrechnung sind zwei unterschiedliche, aber grun d- sätzlich gleichwertige Gewinnermittlungsmethoden. Die Gewinnermittlung durch Betriebsvermögensvergleich als Grundform hat nur Bedeutung für die Frage, 116 117 118 - 38 - nach welcher Methode der Gewinn zu ermitteln ist, wenn der Steuerpflichtige keine (wirksame) Wahl f ür die eine oder andere Gewinnermittlungsart getroffen hat. In einem solchen Fall bleibt es bei der Grundform des § 4 Abs. 1 EStG, also bei der Gewinnermittlung durch Betriebsvermögensvergleich (BFH, Urteil vom 19. März 2009 - IV R 57/07, BFHE 224, 513). F ormal wird das Wahlrecht dabei allein durch die Bestandskraft der Steuerfestsetzung bzw. Feststellung begrenzt. In materiell - rechtlicher Hinsicht wird das Wahlrecht auch durch die in § 4 Abs. 3 Satz 1 EStG genannten Voraussetzungen beschränkt (BFH, Urteil vom 21. Juli 2009 - X R 46/08, BFH/NV 2010, 186). Im vorliegenden Fall könnte sich möglicherweise aus den vom Angeklagten eingereichten Steuererkläru n- gen die Ausübung des Wahlrechts entnehmen lassen (vgl. BFH, Urteil vom 24. September 2008 - X R 58/06, BFH E 223, 80) . Die für die Bestimmung des tatbestandlichen Schuldumfangs (ggf. durch Schätzung) maßgeblichen Besteuerungsgrundlagen hängen auch davon ab, ob im Rahmen der steuerlichen Erklärungen nicht geltend gemachte steuermi n- dernde Tatsachen bei der F eststellung der Steuerverkürzung wegen des Ko m- pensationsverbots (§ 370 Abs. 4 Satz 3 AO) nicht zu berücksichtigen sind. Auf diese hat sich - sofern trennbar - die Schätzung der für den tatbestandlichen Schuldumfang bedeutsamen Tatsachen auch nicht zu erstr ecken. Nicht vom Kompensationsverbot erfasst werden im Ergebnis auch solche Umstände, die als Faktoren im Rahmen der Schätzung selbst berücksichtigt werden müssen (vgl. Wulf in MüKo - StGB § 370 AO Rn. 149). In die Schätzung einbezogen werden müssen jedenfal ls solche steuermindernde Faktoren, für die das Ko m- pensationsverbot ohnehin nicht gilt, weil sie mit den verschwiegenen steuere r- höhenden Umständen in einem unmittelbaren wirtschaftlichen Zusammenhang l- gen hat. Hierunter fallen namentlich solche Betriebsausgaben, die unmittelbar 119 - 39 - mit verschwiegenen Betriebseinnahmen zusammenhängen, nicht aber solche Betriebsausgaben, die andere als die nicht verbuchten Geschäfte betreffen (vgl. auch BGH , Urteil vom 18. November 1960 - 4 StR 131/60, BStBl I 1961, 496; siehe auch Jäger in Klein , AO , 10. Aufl. , § 370 Rn. 136 mwN). Die vom Kompensationsverbot erfassten steuermindernden Umstände sind dann aber bei der Strafzumessung zu berücksichtigen (st. Rspr., vgl. BGH , Beschluss vom 8. Januar 2008 - 5 StR 582/07, wistra 2008, 153); ihr Umfang ist erforderlichenfalls ebenfalls durch Schätzung zu bestimmen. Wiegen die steuermindernden Tatsachen - einschließlich derjenigen, die dem K ompensationsverbot unterfallen - und die verschwiegenen steuererh ö- henden Faktoren sich gegenseitig auf, kann dies ein Umstand sein, der für die Frage des Hinterziehungsvorsatzes von Bedeutung sein kann (vgl. BGH, Urteil vom 24. Oktober 1990 - 3 StR 16/90, NStZ 1991, 89). Na ch den bislang g e- troffenen Feststellungen liegt hier allerdings angesichts der Höhe der ve r- schwiegenen Einkünfte und der vom Angeklagten getroffenen Verschlei e- rungsmaßnahmen das Fehlen eines Hinterziehungsvorsatzes fern. 4. Die - isoliert betrachtet r echtsfehlerfreien - Ausführungen des Landg e- richts zur Annahme eines unbenannten besonders schweren Falles i.S.d. § 370 Abs. 3 Satz 1 AO (vgl. UA S. 110 f.) geben dem Senat Anlass zu dem Hinweis, dass diejenigen Umstände, die allein zur Einstufung des Falle s als besonders schwer herangezogen worden sind und damit zur Wahl des erhöhten Strafra h- men s geführt haben, im Rahmen der Strafzumessung im engeren Sinne nicht nochmals erschwerend berücksichtigt werden dürfen (vgl. für den Fall eines 120 121 122 - 40 - ve rwirklichten Regelb eispiels BGH, Beschluss vom 22. April 2004 - 3 StR 113/04, NStZ - RR 2004, 262). 5. Auch wenn - wie vom Generalbundesanwalt zutreffend ausgeführt - das Verfahren besonderes Aufsehen in der Öffentlichkeit erregt hat und die Taten des Angeklagten nicht n ur wegen des hohen Schadens, den sie veru r- sachten, sondern auch aus anderen Gründen besonders schwer wiegen, b e- darf es, um generalpräventive Gesichtspunkte strafschärfend zu berücksicht i- gen, der Feststellung, dass es zu einer gemeinschaftsgefährdenden Zuna hme von Straftaten kam, wie sie zur Aburteilun g stehen (BGH, Beschluss vom 8. Mai 2007 - 4 StR 173/07, NStZ 2007, 702 mwN). Solche Feststellungen sind bisher nicht getroffen. 6. Wenngleich die vom Angeklagten im Auslieferungsverfahren bemü h- ten zahlrei chen Rechtmittel angesichts ihrer überwiegenden Erfolglosigkeit durchaus missbräuchlichen Charakter aufweisen, erscheint fraglich, ob die Voraussetzungen der Ausnahmevorschrift des § 51 Abs . 1 Satz 2 StGB geg e- ben sind. Denn die Anwendung von § 51 Abs. 1 S atz 2 StGB kommt bei einem Verhalten in Betracht, das nicht der Verteidigung des Täters dient und entweder gerade darauf abzielt, eine (angeordnete) U - Haft zu verlängern, um sich durch deren spätere Anrechnung einen Vorteil bei der Strafvollstreckung zu ve rscha f- fen, oder den Zweck verfolgt, das Verfahren aus anderen Gründen böswillig zu verschleppen (vgl. BGH, Beschluss vom 23. Februar 1999 - 4 StR 49/99, NStZ 1999, 347). Denn es kann nicht ausgeschlossen werden, dass der Angeklagte allein in der Absicht ha ndelte, seine Auslieferung zu verhindern und eine Ve r- schleppung des Verfahrens indes lediglich als Folge seiner von anderweitigen Motiven getragenen Vorgehensweise hinnahm. 123 124 - 41 - Das neue Tatgericht wird bei einer etwaigen Anrechnungsentscheidung auch Geleg enheit haben, nach § 51 Abs. 4 Satz 2 StGB den Anrechnung s- maßstab zu bestimmen. Nack Wahl Rothfuß Hebenstreit Sander 125
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