BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 1 StR 633 /10 vom 23. August 2011 in der Strafsache gegen wegen Steuerhinterziehung hier: An hörungsrüge des W . H . - 2 - Der 1 . Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 23. August 2011 beschlo s- sen: Di e Anhörungs rüge des W. H. vom 12. August 2011 g e- gen den Senatsbeschluss vom 2. August 2011 wird auf seine Kosten zurückgewiesen. Gründe: Der Senat hat durch den beanstandeten Beschluss festgestellt, dass W. H. nicht berechtigt ist, sich de r Anklage gegen den Angeklagten als Nebenkläger anzuschließen, und die Revision von W . H . gegen das Urteil des Landgerichts Augsburg vom 5 . Mai 2010 gegen den Angeklagten gemäß § 349 Abs. 1 StPO als unzulässig verworfen. 1 - 3 - Die Voraussetzunge n des § 356a StPO liegen nicht vor. Der Senat hat bei seiner Entscheidung weder Tatsachen oder Beweisergebnisse verwertet, zu denen W. H. nicht gehört worden ist, noch hat er bei der Entscheidung zu berücksichtigendes Vorbringen von W . H . übergangen oder dessen Anspruch auf Gewährung rechtlichen Gehörs in sonstiger Weise verletzt. Nack Wahl Rothfuß Hebenstreit Sander 2
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