BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 1 StR 633 /1 0 vom 2. August 2011 in der Strafsache gegen wegen Steuerhinterziehung hier : Anschlusserklärung und Revision des H . - 2 - Der 1 . Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 2. August 2011 gemä ß § 396 Abs. 2 Satz 1 StPO beschlossen: 1. H . ist nicht berechtigt, sich der Anklage gegen den Angeklagten als Nebenkläger anzuschließen. 2. Die von H . am 9. Mai 2010 eingelegte Revision g e- gen das Urteil des Landgerichts Augs burg vom 5. Mai 2010 wird auf seine Kosten als unzulässig verworfen. Gründe: Das Landgericht Augsburg hat den Angeklagten mit Urteil vom 5 . Mai 2010 wegen Steuerhinterziehung in sechs Fällen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe verurteilt. Dagegen richtet si ch die Revision des Angeklagten. Soweit dem A n- geklagten Bestechung und Beihilfe zur Untreue zur Last gelegt wurde, hat das Landgericht das Verfahren wegen Verjährung gemäß § 260 Abs. 3 StPO eing e- stellt. Dies beanstandet die Staatsanwaltschaft mit ihrer zum Nachteil des A n- geklagten eingelegten Revision. H . hat mit einem an das Landgericht Augsburg gerichteten Schreiben am 9. Mai 2010 Revision eingelegt. Wiederholt (am 2. Dezember 2009, 13. Januar und 13. Februar 2010) hatte H . beim Landgericht Erklärungen zum Anschluss als Nebe n- kläger im Verfahren gegen den Angeklagten abgegeben, die die Strafkammer 1 2 3 - 3 - hat er mit Schreiben vom 16. November 2010 an den Bundesgerichtshof gerichtet . Steuerhinterziehung (§ 370 AO), Bestechung (§ 334 StGB) und Untreue (§ 266 StGB) sind keine Tatbestände, die im Katalog der Straftaten des § 395 Abs. 1 und 3 StPO, bei deren Verf olgung die Nebenklage zulässig ist, enthalten sind. H . ist daher nicht berechtigt, sich mit einer Anschlusserkl ä- rung (§ 396 Abs. 1 Satz 1 StPO) der Anklage in diesem Verfahren anzuschli e- ßen, da auch andere zum Anschluss berechtigende Tatbestände nicht gegeben sind. 4 5 - 4 - Da H . am Verfahren gegen den Angeklagten nicht beteiligt ist, ist er nicht befugt, ein Rechtsmittel gegen das Urteil des Landgerichts Aug s- burg einzulegen. Seine Revision ist deshalb als unzulässig zu verwerfen (§ 349 Abs. 1 StPO). Nack Wahl Rothfuß Hebenstreit Sander 6
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