BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 1 StR 633 /12 vom 21. Februar 2013 in der Strafsache gegen wegen Steuerhinterziehung u.a. - 2 - Der 1 . Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 21. Februar 2013 gemäß § 349 Abs. 2 und 4 StPO beschlossen: I. Auf die Rev ision des Angeklagten wird das Urteil des Lan d- gerichts Potsdam vom 14. Mai 2012 im Strafausspruch dahin geändert, dass die Einzelstrafe im Fall II.1.c. der Urteilsgrü n- de auf sechs Monate herabgesetzt wird. II. Die weitergehende Revision wird verworfen. III . Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen. Gründe: Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Betruges in fünf Fällen, Steuerhinterziehung in drei Fällen sowie wegen falscher Versicherung an Eides Statt zu einer Gesamtfreiheitsstr afe von einem Jahr und sechs Monaten veru r- teilt, deren Vollstreckung es zur Bewährung ausgesetzt hat. Daneben hat es angeordnet, dass drei Monate der Gesamtfreiheitsstrafe wegen rechtsstaat s- widriger Verfahrensverzögerung als vollstreckt gelten. Gegen di eses Urteil wendet sich der Angeklagte mit seiner auf die Ve r- letzung formellen und materiellen Rechts gestützten Revision. Das Rechtsmittel erzielt mit der Sachrüge nur den aus der Beschlussformel ersichtlichen geri n- gen Teilerfolg. Im Übrigen ist es unbegr ündet i.S.v. § 349 Abs. 2 StPO. 1 2 - 3 - I. 1. Der Angeklagte war von 1993 bis Oktober 1998 Staatssekretär im Bundesinnenministerium. Nach dem Ausscheiden aus dem aktiven Dienst und der Versetzung in den einstweiligen Ruhestand bezog er Versorgungsbezüge nach M aßgabe des Beamtenversorgungsgesetzes (BeamtVG). Daneben war der Angeklagte als Rechtsanwalt tätig. Ab 13. Oktober 1999 bis Juli 2002 war der Angeklagte Minister der Justiz und für Europaangelegenheiten des Landes Brandenburg. Vom 1. August 2002 bis 31. Juli 2004 bezog er Übergangsgeld nach Maßgabe des Brandenburg i- schen Ministergesetzes (BbgMinG). Ab Februar 2003 erzielte der Angeklagte als anwaltlicher Berater ve r- schiedener Unternehmen sowie aus einer Tätigkeit als Aufsichtsratsmitglied Einkünfte aus selbständiger Arbeit. Die Betriebseinnahmen beliefen sich im das Landgericht in Anlehnung an die Angaben des Angeklagten in seinen Ei n- kommensteuererklärungen geschätzt. Im Zeitraum August 2003 bis März 2004 bezog der Angeklagte zudem monatlich Einnahmen aus nichtselbständiger Arbeit als Geschäftsführer einer s- Arbeit geschätzt. Dem Angeklagten war bekannt, dass dieses Erwerbseinkommen auf die Versorgungsbezüge und das Übergangsgeld anzurechnen war. Er wusste 3 4 5 6 7 - 4 - auch, dass er den Bezug und die Änderung von Erwerbseinkommen gegenüber den Versorgungsträgern des Bundes und des Landes Brandenburg anzuzeigen hatte. Dieser Verpflichtung kam er jedoch nicht ordnungsgemäß nach. Dabei beabsichtigte er, sich durch die ungekürzte Auszahlung der Versorgungsbez ü- ge und des Übergangsgeldes eine nicht nur vorübergehende Einnahmequelle von einigem Umfang zu verschaffen. Dabei ging der Angeklagte wie folgt vor: Mit Schreiben vom 28. August 2003 teilte er dem als Zahlstelle fungierenden Bundesamt für Finanzen mit, dass er seit Juli 2003 als Berater und Aufsichtsratsmitglied sowie als G e- schäftsführer tätig sei. Angaben zur Höhe der von ihm erzielten Einkünfte en t- hielt das Schreiben nicht. Die Versorgungsbezüge und das Übergangsgeld wurden daher zunächst ohne Anrechnung von Erwerbseinkommen ausgezahlt. Erst mit Schreiben vom 19. April 2004 legte der Angeklagte dem Bundesamt für Finanzen eine Aufstellung über seine monatlichen Einkünfte im Zeitraum Juli 2003 bis März 2004 vor. Um weitere Überzahlungen zu vermeiden, kürzte die Oberfinanzdirektion Nürnberg als zuständige Behörde des Bundes die Versorgungsbezüge des A n- geklagten mit Wirkung vom 1. Juli 2004. Um eine Anrechnung zu verhindern, teilte der Angeklagte der Oberfinanzdirektion Nürnbe rg mit E - Mail vom 21. Mai 2004 wahrheitswidrig mit, er verfüge seit April 2004 über kein anrechenbares Einkommen mehr. Tatsächlich erzielte der Angeklagte auch im Zeitraum April 2004 bis Dezember 2006 weiterhin Einkünfte aus selbständiger Arbeit. Bei d er Berechnung der überzahlten Versorgungsbezüge und des über - zahlten Übergangsgeldes hat das Landgericht die Anrechnung des Erwerbsei n- kommens jeweils im Monat des Zuflusses der Betriebseinnahmen auf den Ko n- ten des Angeklagten vorgenommen. Der Schaden zum N achteil des Bundes 8 9 10 - 5 - beläuft sich auf ins . , II.1.c. und II.1.d.), der (Fä l le II.1.b. und II.1.e.). 2. Der Angeklagte kam zudem in den Jahren 2003 bis 2005 seiner Ve r- pflichtung als Unternehmer zur Abgabe von Umsatzsteuerjahreserklärungen nicht innerhalb der Abgabefrist nach. Für das Jahr 2004 reichte der Angeklagte am 27. März 2006 eine U m- satzsteuerjahreserklärung erst ein, nachdem das zuständige Finanzamt am 21. Februar 2006 einen Schätzung sbescheid mit erheblicher Zahllast erlassen hatte. In dieser gab er die von ihm erzielten Umsätze nicht in voller Höhe an. Die aufgrund des geänderten Umsatzsteuerbescheids geschuldeten Umsat z- steuerbeträge entrichtete der Angeklagte. Nachdem seinem Steuerb erater im April 2006 Kontrollmitteilungen über nicht in der eingereichten Erklärung entha l- tene Umsätze bekannt gegeben worden waren, reichte der Angeklagte am 7. Juni 2006 eine geänderte Umsatzsteuerjahreserklärung ein. Die Umsat z- steuerhinterziehung war zu diesem Zeitpunkt bereits entdeckt, womit der Ang e- klagte aufgrund der Umstände - insbesondere der Bekanntgabe der Kontrollmi t- teilungen an seinen Steuerberater - zumindest rechnen musste. Nachdem ihm die Einleitung des Steuerstrafverfahrens bekannt gegeben worden war, reichte der Angeklagte am 26. Oktober 2007 und 2. Januar 2008 erneut geänderte Umsatzsteuerjahreserklärungen ein. Für die Jahre 2003 und 2005 wurden U m- satzsteuerjahreserklärungen erstmals nach Bekanntgabe der Einleitung des Steuerstrafverfahren s abgegeben. Wie das Landgericht näher darlegt, wurde II.2.a . bis II.2.c.) . 11 12 - 6 - 3. Weiterhin beantragte d er Angeklagte mit Schriftsatz vom 31. Mai 2005 beim Landgericht Hamburg den Erlass einer einstweiligen Verfügung gegen die Verlagsgesellschaft mbH. Der Antragsg egnerin sollte untersagt werden zu behaupten, der Angeklagte habe sein Gehalt als ehemaliger Geschäftsführer der Antragsgegnerin bis einschließlich März 2004 brutto gleich netto ausgezahlt erhalten. Zur Glaubhaftmachung legte der Angeklagte eine eigene eidesstattl i- der Verlagsgesellschaft mbH einen normalen Geschäftsführeranstellung s- gleich brutto. Lediglich in den ersten beiden Monaten wurde mir mein Gehalt brutto ausgezahlt. Die entspreche nden A b gaben habe ich in diesen Monaten selbst geleistet. Von August 2003 bis März 2004 erhielt ich nur das Nettogehalt. Tatsächlich war dem Angeklagten für die Monate August bis No vember 2003 darauf entfallenden Steuerbeträge wurden vom Angeklagten nicht abgeführt. II. 1. Die Verfahrensrüge, mit der eine Verletzung von § 257c Abs. 4 Satz 4 StPO sowie des Rechts auf ein faires Verfahren geltend gemacht wird, ist b e- reits unzulässig, da sie den Anforderungen des § 344 Abs. 2 Satz 2 StPO nicht genügt. Der Verfahrensrüge liegt folgender Verfahrensgang zugrunde: Am ersten Hauptverhandlungstag am 20. Mär z 2012 kam zwischen dem Landgericht und den Verfahrensbeteiligten eine Verständigung i.S.v. § 257c StPO zustande. Danach sollte gegen den Angeklagten eine Gesamtfreiheit s- 13 14 15 16 - 7 - strafe ver hängt werden, die ein Jahr und sechs Monate nicht übersteigt und neun Monate nicht unterschreitet. Die Vollstreckung der Gesamtfreiheitsstrafe sollte zur Bewährung ausgesetzt werden. Bewährungsauflagen in Form von Geldzahlungen sollten nicht in Betracht kommen. Voraussetzung dafür sollte ein tragfähiges Geständnis des Angeklagten hinsichtlich der ihm vorgeworfenen Taten sein. Noch am selben Tag gab der Verteidiger Rechtsanwalt Dr. S . n a- mens und in Vollmacht des Angeklagten eine Erklärung zur Sache ab. Danach habe der Angeklagte aufgrund seiner Lebenssituation die mit s einen berufl i- chen Tätigkeiten zusammenhängenden Einnahmen nicht mehr vollständig überblickt. Es sei daher möglich, dass unzutreffende Angaben gegenüber den Versorgungsträgern gemacht wurden. Der Angeklagte habe in Kauf geno m- men, dass seine Angaben einen Ir rtum mit daraus resultierender Überzahlung bei den Adressaten auslösen könnten. Am vierten Hauptverhandlungstag am 26. April 2012 gab der Ver teidiger Rechtsanwalt Dr. S. eine weitere Erkl ä- rung für den Angeklagten ab, mit der der Sachverhalt der Ankla geschrift als zutreffend anerkannt wurde. Am fünften Hauptverhandlungstag am 14. Mai 2012 verurteilte das Landgericht den Angeklagten zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von einem Jahr und sechs Monaten, deren Vollstreckung es zur Bewährung ausgesetzt hat. Z u der Bemessung der Gesamtstrafe führt das Landgericht in den Urteilsgründen aus, die Verhängung einer Gesamtfreiheitsstrafe an der unteren vereinbarten Grenze sei nicht angezeigt gewesen. Die Kammer habe sich bei der Verabr e- dung des Strafrahmens von der E rwartung tragen lassen, der Angeklagte, der um die Verständigung ersucht hatte, werde zu Beginn der Hauptverhandlung ein Beweiserhebungen im Wesentlichen entbehrlich machendes Geständnis 17 18 - 8 - es e- nen Absprache nicht erfüllte. Erst als die Beweisaufnahme annähernd abg e- schlossen gewesen sei , habe der Angeklagte die Anklagevorwürfe mit knappen Worten eingeräumt, ohne zusätzli che Angaben zu machen oder Fragen der Kammer zu beantworten. Diesem späten Geständnis sei nicht mehr die stra f- mildernde Wirkung zugekommen, die ein solches zu Beginn der Hauptverhan d- lung gehabt hätte. Die Revision macht geltend, entweder habe das Landge richt entgegen seiner Verpflichtung aus § 257c Abs. 4 Satz 4 StPO nicht darauf hingewiesen, e- wertete Einlassung des Angeklagten am ersten Hauptverhandlungstag, das die Verständigung gebunden fühlte. Oder aber das Landgericht habe zwar an der Verständigung festgehalten, jedoch unter Verletzung des Rechts des Angekla g- ten auf ein faires Verfahren (Art. 6 EMRK , Art. 20 Abs. 3 GG) entgegen § 257c Abs. 4 Satz 4 StPO nicht mitgeteilt, dass aufgrund des Prozessverhaltens des Angeklagten eine Verhängung einer Gesamtfreiheitsstrafe an der unteren Grenze des Strafrahmens nicht mehr in Betracht gekommen sei. Es kann dahinstehen, ob es aufgrund des alternativ gestalteten Vorbri n- gens bereits an der erforderlichen klaren Bezeichnung der Angriffsrichtung der Revision fehlt (vgl. BGH, Beschluss vom 25. Januar 2012 - 1 StR 45/11 mwN ). Jedenfalls erweist sich das Revisi onsvorbringen in wesentlichen Punkten als unvollständig. Aus der dem Revisionsführer bekannten und ohne Widerspruch gebli e- benen dienstlichen Erklärung der Vorsitzenden der Strafkammer ergibt sich, 19 20 21 - 9 - dass dem Angeklagten bereits an dem auf seine Einlassun g folgenden zweiten Hauptverhandlungstag mitgeteilt wurde, dass die Kammer nach Beratung die ansehe, das die Anforderungen der getroffenen Absprache nicht erfülle. Zudem war dem Ver teidiger Rec htsanwalt Dr. S. wiederholt telefonisch mitgeteilt worden, dass die Kammer dem Angeklagten die Möglichkeit der Nachbess e- rung seines Geständnisses einräume und sich bis auf weiteres an die getroff e- ne Vereinbarung gebunden sehe. Diese f ür die Beurteilung der Verfahrensrüge wesentlichen Umstände hätte der Revisionsführer mitteilen müssen. 2. Die Verfahrensrüge wäre zudem auch unbegründet. Zwar entsprach das Prozessverhalten des Angeklagten zunächst nicht dem Verhalten, das der Prognos e des Landgerichts zugrunde gelegt worden ist. Allein dadurch entfiel die Bindung des Landgerichts an die Verständigung mit der Folge der Hinwei s- pflicht gemäß § 257c Abs. 4 Satz 4 StPO jedoch nicht. Ein Wegfall der Bindung setzt darüber hinaus voraus, dass das Gericht zu der Überzeugung gelangt, der in Aussicht gestellte Strafrahmen sei nicht mehr tat - oder schuldangemessen. Dies liegt ausweislich der Urteilsgründe und der dienstlichen Erklärung der Vo r- sitzenden fern. Die Kammer war auch weder gemäß § 25 7c Abs. 4 Satz 4 StPO noch im Hinblick auf den Grundsatz des fairen Verfahrens dazu verpflichtet, den A n- geklagten darauf hinzuweisen, dass wegen seine s späten Geständnisses die Verhängung einer Gesamtfreiheitsstrafe an der unteren Grenze des vereinba r- ten Strafrahmens nicht in Betracht kam. 22 23 24 - 10 - Die Angabe eines Strafrahmens durch das Gericht führt nicht dazu, dass nur die Strafuntergrenze als Strafe festgesetzt werden darf. Der Angeklagte kann nur darauf vertrauen, dass die Strafe innerhalb des angegebenen Stra f- rahme n s liegt. Er muss daher auch damit rechnen, dass die Strafe die Stra f- rahmenobergrenze erreicht (BGH, Beschluss vom 27. Juli 2010 - 1 StR 345/10, BGHR StPO § 257c Abs. 3 Satz 2 Strafrahmen 1). Das Landgericht hat sich auch nicht in einer Weise unk lar oder irreführend verhalten, welche den Ang e- klagten über Bedeutung und Folgen seines eigenen Prozessverhaltens im U n- klaren ließ oder ihn zu letztlich nachteiligem Verhalten veranlasste. Die Ka m- mer hat vielmehr den Angeklagten bereits an dem auf die Einl assung folgenden zweiten Hauptverhandlungstag darauf hingewiesen, dass das abgegebene G e- ständnis die Anforderungen der getroffenen Verständigung nicht erfülle , und dem Angeklagten damit die Möglichkeit gegeben, sein Verteidigungsverhalten anzupassen. III . Die materiell - rechtliche Prüfung des angefochtenen Urteils führt auf die Sachrüge lediglich zu einer Herabsetzung der im Fall II.1.c. verhängten Ei n- zelfreiheitsstrafe; die erkannte Gesamtfreiheitsstrafe hat dagegen Bestand. 1. Die Verurteilung wege n Betruges hält hinsichtlich des Schuldspruches rechtlicher Nachprüfung stand. Die von der Strafkammer vorgenommene Würdigung des Geschehens als Betrug in fünf Fällen ist nicht zu beanstanden. Die pflichtwidrig unterblieb e- ne Anzeige des Bezugs und der voraussichtlichen Höhe der ab Februar 2003 erzielten Einkünfte aus selbständiger Arbeit ist als Täuschung durch Unterla s- 25 26 27 28 - 11 - sen der jeweiligen Entscheidungsträger der Versorgungsträger des Bundes und des Landes Brandenburg zu werten. Gleiches gilt für die ab A ugust 2003 bez o- genen Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit. Die wahrheitswidrige Behau p- tung des Angeklagten gegenüber der Oberfinanzdirektion Nürnberg, er beziehe ab April 2004 kein anrechenbares Erwerbseinkommen mehr, stellt eine eige n- ständige Täuschung durch aktives Tun dar. Die vom Angeklagten erzielten Einkünfte aus selbständiger und nich t- selbständiger Arbeit unterliegen nach Maßgabe des § 53 Abs. 1 BeamtVG bzw. des § 16 A bs. 2 BbgMinG i.V.m. § 15 Nr. 1 BbgMinG der Anrechnung auf die Versorgungsbe züge und das Übergangsgeld. Gemäß § 62 Abs. 2 Nr. 2 BeamtVG ist der Versorgungsberechtigte ve r- pflichtet, der Regelungsbehörde oder der die Versorgungsbezüge zahlenden Kasse u.a. den Bezug und jede Änderung von Einkünften i.S.v. § 53 BeamtVG unverzügli ch anzuzeigen. Dadurch soll sichergestellt werden, dass die Reg e- lungsbehörde von den maßgeblichen Tatsachen Kenntnis erhält, um die ei n- schlägigen Ruhensregelungen zur Anwendung zu bringen. Der Gesetzgeber hat dem Beamten eine besondere Verpflichtung auferl egt, die ihre Rechtfert i- gung in der beamtenrechtlichen Treuepflicht findet (Hessischer VGH, Urteil vom 18. April 2012 - 1 A 1522/11, NVwZ - RR 2012, 936; Leihkauff in Stegmüller/ Schmalhofer/Bauer, Beamtenversorgungsrecht, 102. Lief., BeamtVG § 62 Rn. 29). E ntsprechendes gilt über § 1 Abs. 3 BbgMinG i.V.m. § 53 Landesb e- am tengesetz Brandenburg aF auch für nach § 16 Abs. 2 BbgMinG auf das Übergangsgeld anrechenbares Erwerbseinkommen. 29 30 - 12 - Die Revision meint, die Anzeigepflicht gemäß § 62 Abs. 2 Nr. 2 BeamtVG en tstehe erst mit Erlass des jeweiligen Einkommensteuerbescheides. Daher sei die Verpflichtung durch unverzügliche Vorlage erfüllt. Der Senat teilt diese Auffassung nicht: Durch die unverzügliche Anzeige des Bezugs und jeder Änderung von Einkünften sollen Üb erzahlungen verhindert werden (vgl. Hess i- scher VGH, Urteil vom 18. April 2012 - 1 A 1522/11, NVwZ - RR 2012, 936; Leihkauff in Stegmüller/Schmalhofer/Bauer, Beamtenversorgungsrecht, 102. Lief., BeamtVG § 62 Rn. 29, 44). Dies könnte nicht erreicht werden, wen n der Einkommensteuerbescheid abzuwarten wäre. Die Versorgungsbezüge bzw. das Übergangsgeld würden dann nämlich für das gesamte Jahr zunächst u n- gekürzt ausgezahlt und eine Korrektur würde erst nach Erlass des Einkomme n- steuerbescheides erfolgen. Daher sind bereits der Beginn sowie jede Änderung des Bezuges von Einkünften i.S.v. §§ 53 bis 56 BeamtVG unter Angabe der voraussichtlichen Höhe der Einkünfte anzuzeigen. So kann aufgrund dieser Angaben zunächst eine vorläufige Ruhensregelung getroffen werden. Die a b- schließende Entscheidung erfolgt dann nach Vorlage des Einkommensteue r- bescheides (vgl. Schachel in S chütz/Maiwald, Beamtenrecht, § 53 BeamtVG Rn. 34 ). Dieser Verpflichtung aus § 62 Abs. 2 Nr. 2 BeamtVG ist der Angeklagte mit seinem S chreiben an das Bundesamt für Finanzen vom 28. August 2003 nicht ausreichend nachgekommen. Die Angaben des Versorgungsempfängers müssen so konkret sein, dass die Regelungsbehörde den Sachverhalt prüfen, über die Anwendung der Ruhensregelungen entscheiden u nd hieran Rechtsfo l- gen - insbesondere die Kürzung der Versorgungsbezüge - knüpfen kann (vgl. OLG Köln, Urteil vom 11. August 2009 - 83 S s 54/09, NStZ - RR 2010, 79 zu § 60 Abs. 1 SGB I). Davon ausgehend genügen die Angaben des Angeklagten, er sei seit Juli 2 003 als Berater und Aufsichtsratsmitglied sowie als Geschäft s- 31 32 - 13 - führer tätig, seiner Anzeigepflicht nicht. Vielmehr ist auch die Höhe der vorau s- sichtlichen anrechenbaren Einkünfte anzuzeigen, da andernfalls eine Anwe n- dung der Ruhensregelungen bzw. eine Anrech nung des Erwerbseinkommens nicht möglich ist (vgl. BAG, Urteil vom 21. Oktober 2003 - 3 AZR 83/03, ZTR 2004, 386; Plog/Wiedow, Bundesbeamtengesetz, BeamtVG § 62 Rn. 16 ). 2. Der Strafausspruch erweist sich jedoch im Fall II.1.c. der Urteilsgründe als rechtsfehlerhaft. Zwar ist das Landgericht im Hinblick darauf, dass die Tat auf wiederke h- rende Leistungen gerichtet war, recht s fehlerfrei von einem gewerbsmäßigen Handeln des Angeklagten i.S.v. § 263 Abs. 3 Satz 2 Nr. 1 S tGB ausgegangen. Jedoch hat es aufgrund einer unzutreffenden Berechnung der überzahlten Ve r- sorgungsbezüge einen zu großen Schadensumfang zugrunde gelegt. a) Im Ausgangspunkt zutreffend ist das Landgericht bei der Berechnung der überzahlten Versorgungs bezüge von einer umfassenden Anrechnung des Erwerbseinkommens auf die Versorgungsbezüge gemäß § 53 BeamtVG au s- gegangen. Entgegen der Auffassung der Revision ist die Anrechnung des Erwerb s- einkommens nicht nach Maßgabe der §§ 53, 5 3a BeamtVG in der bis z um 31. Dezember 1998 gültigen Fassung durchzuführen, wonach eine Anrechnung nur auf den nicht erdienten Teil des Ruhegehalts vorzunehmen ist. Dem Ang e- klagten war es für die Dauer der Wahrnehmung des Ministeramtes von Oktober 1999 bis Juli 2002 gemäß Art. 95 Landesverfassung Brandenburg, § 3 Abs. 1 BbgMinG untersagt, neben dem Ministeramt einen anderen Beruf auszuüben. Die von de m Angeklagten ab Februar 2003 erzielten Einkünfte aus 33 34 35 36 - 14 - anwaltlicher Tätigkeit fließen damit - trotz Fortbestehens der Zulassung - nicht mehr aus einer seit dem 31. Dezember 1998 andauernden Tätigkeit i.S.v. § 69c Abs. 4 S atz 1 BeamtVG. b) Das Landgericht hat jedoch bei der Ermittlung des anrechenbaren E r- werbseinkommens rechtsfehlerhaft auch hinsichtlich der Einkünfte aus sel b- stän diger Arbeit auf den Zeitpunkt des Zuflusses der Betriebseinnahmen beim Angeklagten abgestellt. Gemäß § 53 Abs. 7 Satz 4 BeamtVG erfolgt die Berücksichtigung des Erwerbseinkommens grundsätzlich monatsbezogen. Wird das Einkommen nicht in Monatsbeträgen erzielt, ist gemäß Satz 5 das Einkommen des Kale n- derjahres gleichmäßig auf zwölf Monate zu verteilen. Einkünfte aus selbständ i- ger Tätigkeit, die naturgemäß Schwankungen in ihrer monatlichen Höhe au f- weisen, werden reg elmäßig nicht in Monatsbeträgen erzielt, so dass bei A n- wendung der Ruhensregelungen eine Zwölftelung des Jahreseinkommens zu erfolgen hat (vgl. Kazmaier in Stegmüller/Schmalhofer/Bauer, Beamtenverso r- gungsrecht des Bundes und der Länder, 98. Lief.; § 53 Rn. 216 ; Schachel in Schütz/Maiwald, Beamte nrecht, § 53 BeamtVG Rn. 34 ; Plog/Wiedow, Bundesbeamt engesetz, BeamtVG , § 53 Rn. 183 ; für Einkünfte aus Gewerbebetrieb: OVG Saarland, Be schluss vom 16. September 2009 - 1 A 435/08). Die unzutreffende Berechnungsme thode hat sich lediglich im Fall II.1.c. der Urteilsgründe zum Nachteil des Angeklagten ausgewirkt. Dem Angeklagten ist in den Jahren 2003 und 2004 nicht in jedem Monat Erwerbseinkommen z u- geflossen, so dass sich durch die Verteilung auf zwölf Monate für ei nzelne K a- lendermonat e ein niedrigerer anzurechnender Betrag ergibt. 37 38 39 - 15 - Der Senat kann nicht ausschließen, dass sich die fehlerhafte Annahme eines zu großen Schadensumfangs bei der Bemessung der Einzelstrafe im Fall II.1.c. der Urteilsgründe zum Nachteil de s Angeklagten ausgewirkt hat. Daher hat der Senat die im Fall II.1.c. verhängte Einzelstrafe entsprechend § 354 Abs. 1 StPO auf die Mindeststrafe von sechs Monate n herabgesetzt (vgl. § 263 Abs. 3 Satz 1 und 2 Nr. 1 StGB). 3 . Die Verurteilung wegen Ste uerhinterziehung in drei Fällen lässt keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten erkennen. Die Revision meint, die Strafkammer h ätt e sich mit der Möglichkeit au s- einandersetzen müssen, dass der Angeklagte die Umsatzsteuerjahreserkläru n- gen ohne Vor satz nicht fristgerecht abgegeben habe. Dies liegt jedoch fern und musste daher nicht erörtert werden. Dagegen spricht schon, dass der Ang e- klagte bereits in den Umsatzsteuervoranmeldungen unzutreffende Angaben gemacht hat te . Eine Aufklärungsrüge zum Beleg des von der Revision für mö g- lich gehaltenen Sachverhalts erhebt die Revision nicht. 4 . Auch die Verurteilung wegen falscher Versicherung an Eides Statt ist nicht zu beanstanden. Umfang und Grenzen der Wahrheitspflicht bestimmen sich nach dem Verfa hrensgegenstand und den Regeln, die für das Verfahren gelten, in dem die eidesstattliche Versicherung abgegeben wird. Bei - wie hier - unverlangt abgegebenen eidesstattlichen Versicherungen kommt es darauf an, welches Beweisthema sich in diese r stellt. All erdings bedeutet dies nicht, dass alles, was der Täter zu dem selbstgesetzten Beweisthema erklärt, auch der Wah r- heitspflicht unterliegt. Auszuscheiden sind vielmehr nach dem Schutzzweck der Vorschrift alle Tatsachenbehauptungen, die für das konkrete Verfah ren ohne 40 41 42 43 44 - 16 - jede mögliche Bedeutung sind (BGH, Urteil vom 24. Oktober 1989 - 1 StR 504/89, NStZ 1990, 123, 124; Ruß in Leipziger Kommen tar zum StGB , 12. Aufl. , § 156 Rn. 17; Lenckner /Bosch in Schönke/S chröder , StGB , 28. Aufl., § 156 Rn. 5). Die Feststellu ng des Landgerichts, dem Angeklagten sei sein Geschäft s- führergehalt für die Monate August bis Novembe r 2003 brutto mit jeweils 5.000 nicht vom Angeklagten abgeführt worden seien, steht im Widerspruch zu seiner eidesstattlichen Versicherung, ihm sei das Geschäftsführergehalt lediglich für die ersten beiden Monate brutt o ausgezahlt worden, woraufhin er die darauf entfallenden Abgaben selbst abgeführt habe; von August 2003 bis März 2004 habe er nur das Nettogehalt erhalten. Diese falsche Erklärung war auch für das konkrete einstweilige Verfügungsverfahren keineswegs ohne jede Bedeutung. Die eidesstattliche Versicherung hatte zu dem Beweisthema des Antrags auf Erlass einer einstweiligen Verfügung, mit der der Antragsg egnerin untersagt werden sollte zu behaupten, der Angeklagte habe sein Geschäftsführergehalt bis einschließl ich März brutto gleich netto ausgezahlt erhalten, als Mittel der Glaubhaftmachung unmittelbaren Bezug. Dies gilt unabhängig davon, ob sich die falsche Versicherung an Eides Statt letztlich im Ausgang des Rechtsstreits niedergeschlagen hat oder nicht. IV. 1. Die Strafzumessung ist im Übrigen nicht zu beanstanden. Gemäß § 267 Abs. 3 Satz 1 StPO hat das Tatgericht im Urteil lediglich die bestimme n- den Strafzumessungsgesichtspunkte mitzuteilen. Es steht nicht zu besorgen, dass die von der Revision aufgeführ ten Gesichtspunkte - insbesondere soweit 45 46 - 17 - im Urteil dazu Feststellungen getroffen sind - von der Kammer bei der Strafz u- messung außer Acht gelassen worden sind. 2. Die durch das Landgericht vorgenommene Kompensation der recht s- staatswidrigen Verfahrensver zögerung ist nicht zu beanstanden. Die Kammer hat bereits bei der Strafzumessung die lange Verfahrensdauer strafmildernd bewertet, so dass darüber hinaus nur noch deren konventionswidrige Verurs a- chung auszugleichen war. Dies führt, von hier nicht erkennbar en Fallgestaltu n- gen abgesehen, dazu, dass sich eine Kompensation nur noch auf einen eher geringen Bruchteil der Strafe zu beschränken hat (BGH, Großer Senat für Strafsachen, Beschluss vom 17. Januar 2008 - GSSt 1/07 , BGHSt 52, 124 , 146, 147; BGH, Besch luss vom 23. August 2011 - 1 StR 153/11, NStZ 2012, 152; Urteil vom 9. Oktober 2008 - 1 StR 238/08 ) . 3. Trotz der Herabsetzung der Einzelstrafe im Fall II.1.c. auf sechs M o- nate hat der Ausspruch über die Gesamtstrafe Bestand. Angesichts der Su m- me der Einze lstrafen schließt der Senat aus, dass das Landgericht bei Festse t- zung einer Einzelstrafe von sechs Monaten im Fall II.1.c. auf eine niedrigere Gesamtfreiheitsstrafe erkannt hätte. 47 48 - 18 - V . Der geringfügige Teilerfolg der Revision rechtfertigt es nicht, den B e- schwerdeführer von den durch sein Rechtsmittel entstandenen Kosten und Auslagen auch nur teilweise zu entlasten (§ 473 Abs. 4 StPO). VRiBGH Nack ist urlaubsab - wesend und daher an der Unterschrift gehindert. Wahl Wahl Rothfuß RiBGH Prof. Dr. Jäger ist urlaubsabwesend und daher an der Unterschrift gehindert. Wahl Cirener 49
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