ECLI:DE:BGH:2017:020817B1STR633.16.0 BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 1 StR 633/16 vom 2. August 2017 in der Strafsache gegen wegen Betruges u.a. - 2 - Der 1 . Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Beschwerd e- führers und des Generalbundesanwalts - zu 1 . a) mit dessen Zus timmung, zu 2. auf dessen Antrag - am 2. August 2017 gemäß § 349 Abs. 2 und 4 , § 430 Abs. 1 aF , § 442 Abs. 1 aF StPO beschlossen: 1. Auf die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Aschaffenburg vom 15. Juli 2016 wird a) von einem Auss pruch gemäß § 111i Abs. 2 aF StPO gegen den Angeklagten abgesehen und die Verfo l- gung der Taten auf die anderen Rechtsfolgen b e- schränkt und b) das vorgenannte Urteil im Rechtsfolgenausspruch d a- hin abgeändert, dass der den Angeklagten betreffe n- de Ausspruch g emäß § 111i Abs. 2 aF StPO entfällt. 2. Die weitergehende Revision des Angeklagten wird ve r- worfen. 3. Der Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmi t- tels zu tragen. - 3 - Gründe: Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Betrug e s in drei Fällen, d a- vo n in zwei Fällen in Tateinheit mit Urkundenfälschung, in Tatmehrheit mit zwei Fällen des versuchten Betrug e s, davon in einem Fall in Tateinheit mit Urku n- denfälschung, in Tatmehrheit mit drei Fällen der Beihilfe zum Betrug in Tatei n- heit mit Urkundenfälschun g, in Tatmehrheit mit zwölf Fällen der Urkundenfä l- schung, in Tatmehrheit mit vierundzwanzig Fällen der Fälschung beweiserhe b- licher Daten zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von fünf Jahren und sechs Monaten verurteilt. Weiter wurde in Bezug auf den Angeklagten nur deshalb nicht auf einen Verfall von Wertersatz erkannt, weil Ansprüche mindestens eines G e- schädigten entgegenstehen. Dem Angeklagten wurde außerdem für die Dauer von vier Jahren die Ausübung einer Tätigkeit als Sachverständiger im Kraf t- fahrzeugwesen ve rboten. Im Übrigen wurde der Angeklagte freigesprochen. 1. Der Generalbundesanwalt hat die Beschränkung der Verfolgung g e- mäß § 430 Abs. 1 aF , § 442 Abs. 1 aF StPO beantragt. Der Senat beschränkt deshalb die Verfolgung der Taten hinsichtlich der Rechtsfol gen auf die verhän g- te Strafe und das ausgesprochene Berufsverbot. Der Ausspruch in Ziffer 5 des Urteilstenors, wonach das Landgericht nur deshalb nicht auf einen Verfall von Wertersatz gegen den Angeklagten erkannt hat, weil Ansprüche mindestens eines Gesc hädigten entgegenstehen (§ 73 Abs. 1 Satz 2 aF , § 73a aF StGB i.V.m. § 111i Abs. 2 aF StPO), fällt daneben nicht ins Gewicht, weil d er Anor d- nung von Wertersatzverfall gegenüber der verhängten Gesamtfreiheitsstrafe von fünf Jahren und sechs Monaten keine we sentliche Bedeutung zukommt. Zudem würde das gegen den flüchtigen Angeklagten anhängige Verfahren über die anderen Rechtsfolgen der Tat unangemessen erschwert, wenn hinsichtlich 1 2 - 4 - Ziffer 5 des Urteilstenors eine Aufhebung und Zurückverweisung erfolgen wü r- de. 2. Im Übrigen erweist sich die Revision des Angeklagten gegen das U r- teil des Landgerichts Aschaffenburg vom 15. Juli 2016 aus den vom Genera l- bundesanwalt in seine r Antragsschrift vom 22. Februar 2017 näher dargelegten Gründen als unbegründet im Sinne d es § 349 Abs. 2 StPO. 3. Der geringfügige Erfolg des Rechtsmittels gibt keinen Anlass, den A n- geklagten von den Kosten des Verfahrens und seinen notwendigen Auslagen teilweise zu entlasten (§ 473 Abs. 4 StPO). Raum Graf Jäger Bellay Bär 3 4
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