ECLI:DE:BGH:2019:280319B1STR633.18.0 BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 1 StR 633 / 1 8 vom 28. März 201 9 in der Strafsache gegen wegen schweren sexuellen Missbrauchs von Kindern u.a. - 2 - Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundes- anwalts und nach Anhörung des B eschwerdeführers am 28. März 2019 be- schlossen : Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Nürnberg - Fürth vom 20. Juli 2018 wird als unbegründet verwor- fen (§ 349 Abs. 2 StPO). Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels und di e der Nebenklägerin im Revisionsverfahren entstandenen notwen- digen Auslagen zu tragen. Ergänzend bemerkt der Senat: Soweit die Rüge der Verletzung des § 338 N r. 8 StPO in Verbindung mit § 265 Abs. 4 StPO mit der Angriffsrichtung erhoben wird, vor der Ver nehmung des Sachverständigen in der Hauptverhandlung habe die Verteidigung nicht genug Zeit erhalten, sich mit dem vorbereitenden schriftlichen Gutachten des Sachverständigen auseinanderzusetzen, erweist sich die Rüge ebenfalls als unzulässig. Dies gilt be reits deswegen, weil die Revision nicht vorträgt, zu wel- chem konkreten Zeitpunkt sie das vorbereitende Gutachten erhalten hat. Der gericht damit nicht prüfen kann, wieviel Zeit ta tsächlich zur Verfügung stand. Darüber hinaus versäumt die Revision vorzutragen, dass sie im Hinblick auf die nicht für ausreichend erachtete Vorbereitungszeit einen Antrag auf Unterbre- chung der Hauptverhandlung gestellt hatte, diesen jedoch nach der Absti m- - 3 - mung weiterer Sitzungstage wieder zurückgenommen hat. Zudem wird der für die Rüge bedeutsame Umstand, dass die Vernehmung des Sachverständigen am Sitzungstag v om 13. Juli 2018 nicht abgeschlossen, sondern am Sitzungs - tag vom 17. Juli 2018 fortgesetzt wurd e, nicht v orgetragen. Raum Bellay Cirener Hohoff Pernice
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