BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 1 StR 634/07 vom 22. Januar 2008 in der Strafsache gegen wegen schweren sexuellen Missbrauchs von Kindern u.a. - 2 - Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 22. Januar 2008 gem344337 247 349 Abs. 1 StPO beschlossen: 1. Der Antrag des Angeklagten auf Wiedereinsetzung in den vori-gen Stand nach Vers344umung der Revisionsbegr374ndungsfrist wird als unzul344ssig verworfen. 2. Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landge-richts Stuttgart vom 22. Oktober 2007 wird als unzul344ssig ver-worfen. 3. Der Angeklagte hat die Kosten seines Rechtsbehelfs und die der Nebenkl344gerin entstandenen notwendigen Auslagen zu tra-gen. Gr374nde: Der Angeklagte hat gegen das Urteil des Landgerichts fristgem344337 Revi-sion eingelegt. Eine Begr374ndung des Rechtsmittels erfolgte nicht, wobei der Angeklagte mit Schreiben vom 5. Dezember 2007 darauf hinwies, dass er zwar eine Anw344ltin mit der 334berpr374fung der Revision beauftragt, diese aber erst am 4. Dezember 2007 ihm mitgeteilt habe, dass sie das Rechtsmittel nicht begr374n-den werde. Aufgrund dessen sei ihm eine rechtzeitige Begr374ndung der Revision bis zum Fristablauf am 6. Dezember 2007 nicht m366glich, weshalb er einen Wie-dereinsetzungsantrag stelle. 1 - 3 - Der Angeklagte hat sein Vorbringen nicht glaubhaft gemacht, weshalb der im 334brigen auch unbegr374ndete Antrag als unzul344ssig zu verwerfen war (247 45 Abs. 2 Satz 1 StPO). 2 Mangels Begr374ndung der Revision war das Rechtsmittel als unzul344ssig zu verwerfen (247 349 Abs. 1 StPO). 3 Nack Wahl Boetticher Elf Graf
Full & Egal Universal Law Academy