BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 1 StR 634/09 vom 20. Januar 2010 in der Strafsache gegen 1. 2. wegen Steuerhinterziehung u.a. - 2 - Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 20. Januar 2010 gem344337 247 349 Abs. 2 und 4 StPO beschlossen: Die Revisionen der Angeklagten gegen das Urteil des Landge-richts Essen vom 12. August 2009 werden mit der Ma337gabe ver-worfen, dass der Angeklagte P. der Steuerhinterziehung und der Bestechung in jeweils 147 F344llen und der Angeklagte L. der Untreue in Tateinheit mit Steuerhinterziehung in 151 F344llen sowie der Bestechlichkeit in 147 F344llen schuldig sind. Jeder Beschwerdef374hrer hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen. Gr374nde: Das Landgericht hat den Angeklagten P. wegen Steuerhinterziehung und Bestechung in jeweils 148 F344llen und den Angeklagten L. wegen Steuerhinterziehung in Tateinheit mit Untreue in 152 F344llen und wegen Be-stechlichkeit in 148 F344llen zu Gesamtfreiheitsstrafen von drei bzw. vier Jahren verurteilt. Hiergegen richten sich die Revisionen der Angeklagten mit denen die Verletzung formellen und materiellen Rechts ger374gt wird. Die Revisionen haben den aus dem Tenor ersichtlichen geringf374gigen Teilerfolg. Im 334brigen sind sie unbegr374ndet im Sinne von 247 349 Abs. 2 StPO. 1 Nach den Feststellungen des Landgerichts manipulierten der Angeklagte P. und der Angeklagte L. , der als Finanzbeamter beim Finanzamt G. t344tig war, in der Absicht, sich durch die wiederholte Bege-hung entsprechender Taten eine nicht unerhebliche Einnahmequelle von eini- 2 - 3 - gem Umfang und einiger Dauer zu verschaffen, Einkommensteuererkl344rungen der Mitglieder eines vom Angeklagten P. geleiteten Lohnsteuerhilfevereins. Sie gingen dabei gemeinschaftlich handelnd dergestalt vor, dass tats344chlich nicht angefallene Aufwendungen steuermindernd geltend gemacht wurden, um so den Steuerpflichtigen ungerechtfertigte Steuererstattungen zu verschaffen. In Vollzug des Tatplans erstellten die Angeklagten f374r 116 Steuerpflichtige ins-gesamt 147 unrichtige Einkommensteuererkl344rungen, auf deren Grundlage der Angeklagte L. , der hierf374r jeweils einen Betrag zwischen 20,-- bis 300,-- Euro von dem Angeklagten P. erhielt, jeweils Steuerbescheide erlie337, in denen er zu Gunsten der Mitglieder des Vereins die jeweiligen Erstattungsbe-tr344ge unrichtig festsetzte. Insgesamt wurde dadurch Einkommensteuer in H366he von mehr als 178.000,-- Euro verk374rzt. Daneben fingierte der Angeklagte L. ohne Mitwirkung des Angeklagten P. mit den Personalien des ver-storbenen Vaters seines Nachbarn einen Steuerfall und erlie337 vier Steuerbe-scheide f374r die Veranlagungszeitr344ume 2003 bis 2006, in denen er insgesamt Steuererstattungen in H366he von mehr als 18.000,-- Euro zu Unrecht festsetzte und deren Auszahlung veranlasste. Die Feststellungen belegen entgegen der Z344hlung des Landgerichts beim Angeklagten P. lediglich 147 F344lle der Steuerhinterziehung und 147 F344lle der Bestechung sowie beim Angeklagten L. lediglich 151 F344lle der Untreue in Tateinheit mit Steuerhinterziehung und 147 F344lle der Bestech-lichkeit. Der Schuldspruch ist entsprechend zu berichtigen. Der Wegfall der in-soweit verh344ngten Einzelstrafen f374hrt nicht zur Aufhebung der verh344ngten Ge-samtfreiheitsstrafe. Der Senat kann ausschlie337en, dass sich die auf dem Z344hl-fehler beruhende Annahme von 300 bzw. 296 Einzeltaten statt richtig von 298 bzw. 294 Einzeltaten und der insoweit irrt374mlich um 1.500,-- Euro zu hoch an-genommene Steuerschaden auf die Strafzumessung und die Bildung der Ge- 3 - 4 - samtstrafe zum Nachteil der Angeklagten ausgewirkt hat. Das Urteil beruht mit-hin darauf nicht. Der Umstand, dass der Angeklagte L. die von ihm allein begange-nen Taten der stellvertretenden Vorsteherin des Finanzamtes G. offenbarte und daraufhin die bereits 374berwiesenen Erstattungsbetr344ge zur374ck-gebucht werden konnten, f374hrt nicht dazu, dass dem Angeklagten der pers366nli-che Strafaufhebungsgrund des 247 371 Abs. 1 AO zu Gute kommt. Denn hierzu kam es erst, nachdem Beamte der Innenrevision der Oberfinanzdirektion mit der routinem344337igen Pr374fung des Finanzamtes G. begonnen hatten, in deren Verlauf es zu Auff344lligkeiten im Hinblick auf die Veranlagungs-t344tigkeit des Angeklagten gekommen war. Insoweit ist der Eintritt der Straffrei-heit nach 247 371 Abs. 2 Nr. 1 Buchst. a) Alt. 1 AO ausgeschlossen. In F344llen der vorliegenden Art, in denen ein Finanzbeamter seine Befugnisse und seine Stel-lung zur Begehung von Steuerhinterziehungen missbraucht, stellt die 334berpr374-fung der Veranlagungsarbeiten innerhalb eines Finanzamtes durch die Innenre-vision der Oberfinanzdirektion eine steuerliche Pr374fung durch einen Amtstr344ger der Finanzbeh366rde im Sinne von 247 371 Abs. 2 Nr. 1 Buchst. a) Alt. 1 AO dar. Zu dieser war, da die Innenrevision bereits begonnen hatte, der Amtstr344ger auch bereits erschienen. 4 Kein Rechtsfehler ist auch darin zu erblicken, dass das Landgericht im Rahmen der Strafzumessung nicht gepr374ft hat, ob zu Gunsten des Angeklagten P. 247 46a Nr. 2 StGB anzuwenden ist. Eine Strafrahmenverschiebung auf der Grundlage von 247 46a Nr. 2 StGB kann zwar, wenn auch nur in ganz besonders gelagerten Ausnahmef344llen, auch bei Steuerstraftaten in Betracht kommen (vgl. J344ger in Klein AO 10. Aufl. 247 371 Rdn. 100, 102 m.w.N.). Ein solcher besonders gelagerter Ausnahmefall ist vorliegend indes nicht gegeben. Der Angeklagte hat 5 - 5 - zwar, nachdem seine Taten bekannt geworden waren, die Mitglieder des von ihm gef374hrten Lohnsteuerhilfevereins, die durch seine Taten ungerechtfertigte Steuererstattungen erlangt hatten, 223durch intensive Gespr344che223 dazu veran-lasst, die ungerechtfertigten Steuererstattungen zur374ck zu zahlen und nach 247 153a StPO erteilte Auflagen zu erf374llen. Dadurch waren der Angeklagte P. und seine Familie 204erheblichen Vorw374rfen und Beschimpfungen der jeweiligen Steuerpflichtigen ausgesetzt223. Diese im Ergebnis erfolgreichen Bem374hungen um Schadenswiedergutmachung, die die Strafkammer im Rahmen der allge-meinen Strafzumessung 204zu seinen Gunsten ganz ma337geblich ber374cksichtigt hat223, sind indes nicht von solchem Gewicht, dass die Strafkammer deswegen dar374ber hinaus gehalten gewesen w344re, eine Strafrahmenverschiebung nach 247 46a Nr. 2 StGB zu er366rtern. Nach 247 46a Nr. 2 StGB kann das Gericht die Strafe nach 247 49 Abs. 1 StGB mildern, oder, wenn keine h366here Strafe als Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder Geldstrafe bis zu dreihundertsechzig Tagess344tzen verwirkt ist, von Strafe absehen, wenn die Schadenswiedergutmachung vom Angeklagten er-hebliche pers366nliche Leistungen oder pers366nlichen Verzicht erfordert hat. Damit die Schadenswiedergutmachung ihre friedensstiftende Wirkung entfalten kann, hat der T344ter einen 374ber die rein rechnerische Kompensation hinausgehenden Beitrag zu erbringen. Die Erf374llung von Schadensersatzanspr374chen allein ge-n374gt daf374r nicht. Vielmehr muss sein Verhalten Ausdruck der 334bernahme von Verantwortung sein (st. Rspr.; BGHR StGB 247 46a Wiedergutmachung 1 und 5; BGH wistra 2000, 176; wistra 2000, 421; NJW 2001, 2557; jew. m.w.N.). Nach dem Willen des Gesetzgebers ist insoweit erforderlich, dass 204der T344ter das Op-fer ganz oder zum 374berwiegenden Teil entsch344digt223 und durch die pers366nlichen Leistungen oder den Verzicht die materielle Entsch344digung erst erm366glicht hat (BTDrucks. 12/6853 S. 22). Dies ist indes nicht der Fall, wenn der T344ter, ledig- 6 - 6 - lich mithaftende (Gesamt-)Schuldner zur Zahlung veranlasst, ohne eine eigene materielle Leistung zu erbringen, die eine 374berwiegende Schadenswiedergut-machung darstellt. Insoweit unterscheidet sich der vorliegende Fall von dem, den die Revision mit Schriftsatz vom 20. Januar 2010 zitiert, bereits im Ansatz. Der geringe Teilerfolg der Revision gibt zu einer anderen Kostenent-scheidung keine Veranlassung (247 473 Abs. 4 StPO). 7 Nack Wahl Hebenstreit J344ger Sander
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