BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 1 StR 634/10 vom 12. Januar 2011 in der Strafsache gegen wegen gef344hrlicher K366rperverletzung u.a. - 2 - Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 12. Januar 2011 beschlos-sen: Die Revision der Nebenkl344gerin gegen das Urteil des Landgerichts M374nchen I vom 21. Juni 2010 wird als unbegr374ndet verworfen, da die Nachpr374fung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler ergeben hat (247 349 Abs. 2 StPO). Die Nebenkl344gerin hat die Kosten ihres Rechtsmittels und die dem Angeklagten im Revisionsverfahren entstandenen notwendigen Auslagen zu tragen. Erg344nzend zu den Ausf374hrungen des Generalbundesanwalts merkt der Senat an: Die Revision der Nebenkl344gerin ist auch zul344ssig, soweit der Angeklagte im Fall A II der Urteilsgr374nde (nur) wegen gef344hrlicher K366rperverletzung (247 224 Abs. 1 Nr. 2 StGB) verurteilt wurde. Zutreffend weist der Generalbundesanwalt allerdings darauf hin, dass die Revi-sionsf374hrerin nicht erfolgreich beanstanden k366nnte, dass der Angeklagte nicht auch wegen der weiteren Tatbestandsalternative "mittels einer das Leben ge-f344hrdenden Behandlung" (247 224 Abs. 1 Nr. 5 StGB) verurteilt wurde. Denn die etwaige rechtliche W374rdigung, dass mehrere Tatbestandsalternativen des 247 224 StGB erf374llt sind, w374rde nur zu einer Erweiterung des Schuldumfangs und damit m366glicherweise zu einer h366heren Strafe, nicht aber zu einem anderen Schuld-spruch f374hren. Deshalb kann die Revision der Nebenkl344gerin nach der Recht- - 3 - sprechung des Bundesgerichtshofs hierauf nicht gest374tzt werden (247 400 Abs. 1 StPO; BGH, Beschluss vom 26. Februar 1992 - 5 StR 26/92 mwN). Die Revision der Nebenkl344gerin ist bezogen auf diese Tat gleichwohl ebenfalls zul344ssig. Denn in der Anklage war dem Angeklagten hinsichtlich dieser Tat (Nr. 5 der Anklage) nicht nur eine gef344hrliche K366rperverletzung, sondern - tat-einheitlich begangen - auch eine Vergewaltigung vorgeworfen worden (vgl. auch B I Nr. 4 der Urteilsgr374nde). Diese Vergewaltigung hat der Tatrichter rechtsfehlerfrei nicht ausgeurteilt, da er sich insoweit nicht die erforderliche 334berzeugung von der Tatbegehung durch den Angeklagten bilden konnte. Die Revision der Nebenkl344gerin beanstandet u.a., dass der Angeklagte in diesem Fall nicht auch wegen Vergewaltigung verurteilt wurde, womit sie ein zul344ssiges Anfechtungsziel verfolgt (247 395 Abs. 1 Nr. 1 StPO). Es kann dahinstehen, ob die Revision eines Nebenkl344gers, die hinsichtlich einer Tat zul344ssig (aber unbe-gr374ndet) erhoben und bez374glich einer anderen Tat unstatthaft ist, bereits im Tenor teilweise als unzul344ssig und teilweise als unbegr374ndet zu verwerfen ist (vgl. hierzu BGH, Beschluss vom 2. Juli 2009 - 3 StR 219/09) oder einfach zu verwerfen ist und nur in den Gr374nden klargestellt wird, dass sie teilweise unzu-l344ssig und teilweise zwar statthaft, aber unbegr374ndet ist (vgl. hierzu BGH, Be-schluss vom 5. Juli 2005 - 3 StR 199/05). Geht es um eine Tat, ist die Revision zul344ssig, wenn die Verletzung eines nebenklagef344higen Delikts ger374gt wird, selbst wenn weitere Begr374ndungselemente der Revision auf ein unzul344ssiges Angriffsziel, z.B. die Strafzumessung, gerichtet sind. Deshalb war im vorliegen-den Fall die Revision insgesamt als unbegr374ndet zu verwerfen. Dass der Generalbundesanwalt die Revision f374r unzul344ssig erachtet, "soweit sie sich gegen die unterlassene Verurteilung des Angeklagten wegen gef344hrlicher K366rperverletzung auch mittels einer das Leben gef344hrdenden Behandlung wen-det", steht der Verwerfung nach 247 349 Abs. 2 StPO nicht entgegen. Denn dieser - 4 - Zusatz im Antrag des Generalbundesanwalts und die Begr374ndung hierzu 344n-dern nichts an dem angestrebten Ziel der Verwerfung der Revision durch Be-schluss des Revisionsgerichts (vgl. u.a. BGH, Beschluss vom 23. Juli 1993 - 2 StR 346/93 mwN). Nack Wahl Rothfu337 Elf Sander
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