BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL 1 StR 635/09 vom 2. Februar 2010 in der Strafsache gegen wegen gewerbsm344337iger Steuerhehlerei u.a. - 2 - Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 2. Februar 2010, an der teilgenommen haben: Vorsitzender Richter am Bundesgerichtshof Nack und die Richter am Bundesgerichtshof Dr. Wahl, Hebenstreit, Prof. Dr. J344ger, Prof. Dr. Sander, Staatsanwalt als Vertreter der Bundesanwaltschaft, Rechtsanwalt als Verteidiger, Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Gesch344ftsstelle, f374r Recht erkannt: - 3 - 1. Auf die Revision der Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Ha-gen vom 9. Juli 2009 a) im Schuldspruch dahin abge344ndert, dass in den F344llen 1, 2, 3, 4, 6 und 7 der Urteilsgr374nde die Verurteilung wegen Steuerhinterziehung entf344llt, insoweit wird die Angeklagte freigesprochen; b) im Ausspruch 374ber die Gesamtstrafe mit der Ma337gabe aufgehoben, dass die nachtr344gliche gerichtliche Entscheidung 374ber die Gesamt-strafe gem344337 247247 460, 462 StPO zu treffen ist. 2. Die weitergehende Revision wird als unbegr374ndet verworfen. 3. Die Entscheidung 374ber die Kosten des Rechtsmittels bleibt dem f374r das Nachverfahren gem344337 247247 460, 462 StPO zust344ndigen Gericht vorbehal-ten. Von Rechts wegen Gr374nde: Das Landgericht hat die Angeklagte wegen gewerbsm344337iger Steuerheh-lerei und wegen Steuerhinterziehung in jeweils sechs F344llen sowie wegen Bei-hilfe zur gewerbsm344337igen Steuerhehlerei und zur Steuerhinterziehung zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von drei Jahren und drei Monaten verurteilt. Ihre auf die 1 - 4 - nicht n344her ausgef374hrte Sachr374ge gest374tzte Revision hat in dem aus dem Ur-teilstenor ersichtlichen Umfang Erfolg. I. Nach den Feststellungen des Urteils erwarb die Angeklagte zwischen M344rz 2007 und Juni 2007 in sechs F344llen von dem gesondert verfolgten W. bzw. von anderen Personen, die einer T344tergruppie-rung um W. angeh366ren, in einer Lagerhalle in H. Zigaretten der Marke "Jin Ling". 2 Die Zigaretten waren zuvor zun344chst aus Russland und der Ukraine un-ter Versto337 gegen die Gestellungspflicht gem344337 Art. 40 Zollkodex von anderen Personen nach Polen verbracht und dort zur Vorbereitung des Weitertranspor-tes gelagert worden. Im Anschluss daran wurden sie von Mitgliedern der T344ter-gruppierung um W. 374bernommen und entgegen 247 12 Abs. 1 TabStG ohne deutsche Steuerzeichen in das Steuergebiet der Bundesrepublik Deutschland verbracht. Die Verbringer der Zigaretten gaben dabei in Deutsch-land nicht gem344337 247 19 Satz 3 TabStG unverz374glich eine Steuererkl344rung ab. Die Zigaretten wurden in der vorgenannten Lagerhalle, die allein von W. genutzt und verwaltet wurde und zu der keine anderen, au337erhalb der T344tergruppierung stehenden Personen Zutritt hatten, bis zum Weiterverkauf der Zigaretten durch W. oder andere Personen, die der T344tergruppie-rung angeh366rten, gelagert. 3 Neben dem Erwerb von Zigaretten unterst374tzte die Angeklagte in einem Fall W. bei der Anlieferung von Zigaretten in einem Zwischenla- 4 - 5 - ger, indem sie auf dessen Bitte die Umgebung beobachtete und verd344chtige Ereignisse 374ber Mobiltelefon mitteilte. II. 1. Die Sachr374ge bleibt erfolglos, soweit die Angeklagte in den F344llen 1 bis 4, 6 und 7 wegen gewerbsm344337iger Steuerhehlerei verurteilt wurde, sowie im Fall 5 der Urteilsgr374nde insgesamt. All dies hat der Generalbundesanwalt, auch schon in seinem Antrag vom 7. Dezember 2009, zutreffend ausgef374hrt. Hierauf nimmt der Senat Bezug. 5 2. Dagegen kann der Schuldspruch wegen (jeweils tatmehrheitlich be-gangener) Steuerhinterziehung in den F344llen 1 bis 4, 6 und 7 keinen Bestand haben. In diesen F344llen war die Angeklagte nicht verpflichtet gem344337 247 19 Satz 3 TabStG unverz374glich eine Steuererkl344rung abzugeben, da sie - unbeschadet ihrer Haftung gem344337 247 71 AO - nicht Steuerschuldner i.S.v. 247 19 Satz 2 TabStG war. Daher hat sie den Tatbestand des 247 370 Abs. 1 Nr. 2 AO nicht erf374llt. 6 a) Nach 247 19 Satz 1 TabStG entsteht die Tabaksteuer, wenn - wie hier - Tabakwaren unzul344ssigerweise entgegen 247 12 Abs. 1 TabStG aus dem freien Verkehr anderer Mitgliedstaaten der Europ344ischen Gemeinschaft zu gewerbli-chen Zwecken in das Steuergebiet der Bundesrepublik Deutschland (vgl. 247 1 TabStG) verbracht oder versandt werden, mit dem Verbringen oder Versenden in das Steuergebiet. Steuerschuldner ist, wer verbringt oder versendet und der Empf344nger, sobald er Besitz an den Tabakwaren erlangt hat. Allein diese Steu-erschuldner sind nach 247 19 Satz 3 TabStG verpflichtet, unverz374glich eine Steu-ererkl344rung abzugeben. 7 b) Die Angeklagte war weder Verbringer noch Versender. Entgegen der Auffassung des Landgerichts war sie auch nicht Empf344ngerin der vorschrifts- 8 - 6 - widrig in das Steuergebiet verbrachten Tabakwaren i.S.v. 247 19 Satz 2 TabStG. Gem344337 247 19 Satz 1 TabStG kn374pft das Entstehen der Tabaksteuerschuld an das Verbringen oder Versenden der Tabakwaren aus einem anderen Mitglied-staat in das Steuergebiet der Bundesrepublik Deutschland an. Aus dem Wort-laut und der Systematik der Vorschrift ergibt sich, dass als weiterer Steuer-schuldner neben dem Verbringer und dem Versender allein derjenige "Empf344n-ger" der Ware in Betracht kommt, der im Rahmen des Verbringungs- bzw. Versendungsvorgangs selbst den Besitz an den Tabakwaren erlangt. Dies be-stimmt sich nach den Umst344nden des Einzelfalls. Empf344nger im Sinne dieser Vorschrift kann aber nicht mehr sein, wer den Besitz an den Tabakwaren erst dann erlangt, wenn der Verbringungs- bzw. Versendungsvorgang bereits beendet ist. Beendigung in diesem Sinne ist - ebenso wie z.B. bei der Einfuhr i.S.v. 247 21 Satz 1 TabStG - dann gegeben, wenn die Tabakwaren in Sicherheit gebracht und "zur Ruhe gekommen" sind (vgl. insoweit f374r F344lle der Einfuhr BGHSt 3, 40, 44; BGH wistra 2007, 262; 2000, 425). Dies ist auch beim Verbringen oder Versenden i.S.v. 247 19 Satz 1 TabStG erst dann der Fall, wenn die Tabakwaren die "gef344hrliche" Phase des Grenz374bertritts passiert haben und der Verbringer bzw. Versender sein Unter-nehmen insgesamt erfolgreich abgeschlossen hat (vgl. BGH aaO). In der Regel wird das Verbringen oder Versenden erst dann beendet sein, wenn die Tabak-waren ihren Bestimmungsort erreicht haben (vgl. auch BGH NStZ 2007, 590, 592; wistra 2000, 425). 9 c) Nach diesen Grunds344tzen kommen in den vorliegenden F344llen als Empf344nger allein der gesondert verfolgte W. und die Personen, die seiner T344tergruppierung angeh366ren, in Betracht. Denn diese Personen nahmen die Zigaretten in der Lagerhalle in Empfang, wodurch die Zigaretten bestimmungsgem344337 zur Ruhe kamen. Der sich anschlie337ende Weiterverkauf 10 - 7 - der Zigaretten an die Angeklagte war nicht mehr Teil des Verbringungsvor-gangs. War die Angeklagte aber nicht Empf344ngerin der Zigaretten, geht der kon-kurrenzrechtliche Hinweis der Strafkammer auf den anders gelagerten Fall, der dem Beschluss des Senats vom 28. August 2008 (1 StR 443/08 = wistra 2008, 470) zu Grunde lag, ins Leere. 11 3. Im Hinblick darauf, dass das Landgericht zwischen der gewerbsm344337i-gen Steuerhehlerei und der von ihm zu Unrecht angenommenen Steuerhinter-ziehung jeweils Tatmehrheit angenommen hat, l344sst der Senat nicht lediglich den fehlerhaften Schuldspruch wegen Steuerhinterziehung entfallen, sondern spricht zur Klarstellung die Angeklagte teilweise - n344mlich vom Vorwurf der Steuerhinterziehung - frei. 12 4. Der Wegfall der Schuldspr374che wegen Steuerhinterziehung f374hrt zu-gleich zum Entfallen der hierf374r jeweils verh344ngten Einzelstrafen (zwischen sechs und zehn Monaten) und zur Aufhebung der Gesamtstrafe. Die Auffas-sung, dass dar374ber hinaus zugleich die in den F344llen 1 bis 4, 6 und 7 wegen gewerbsm344337iger Steuerhehlerei verh344ngten Einzelstrafen (jeweils sechs Mona-te Freiheitsstrafe) aufzuheben seien, um bei insgesamt im Tatgeschehen gleich bleibendem Gesamtschuldgehalt f374r die einzelnen Taten h366here Einzelstrafen zu erm366glichen, teilt der Senat nicht. 13 a) Anhaltspunkte daf374r, dass die Einzelstrafen f374r die F344lle der ge-werbsm344337igen Steuerhehlerei zum Nachteil der Angeklagten von der fehlerhaf-ten Verurteilung wegen Steuerhinterziehung beeinflusst worden sein k366nnten, bestehen nicht. 14 - 8 - b) Der Senat ist auch nicht der Ansicht, dass diese Einzelstrafen deshalb aufzuheben seien, weil sie - vergleichbar F344llen einer Schuldspruch344nderung wegen abweichender Beurteilung des Konkurrenzverh344ltnisses bei gleich blei-bendem Schuldumfang (z.B. in F344llen sog. Bewertungseinheit vor allem bei Rauschgifthandel, vgl. BGH NStZ 1996, 93; NStZ-RR 1999, 218; vgl. auch die Nachw. b. Kuckein in KK 6. Aufl. 247 358 Rdn. 30) - unbeschadet 247 358 Abs. 2 Satz 1 StPO bis zur Summe der jeweiligen Einzelstrafen erh366ht werden k366nn-ten. 15 Eine solche Fallgestaltung liegt hier nach Auffassung des Senats nicht vor. Es geht hier nicht nur um eine 304nderung der Konkurrenzverh344ltnisse. Da die Angeklagte in den in Rede stehenden F344llen keine Steuerhinterziehung be-gangen hat, kann sich auch nicht die Frage nach dem Konkurrenzverh344ltnis hinsichtlich der abgeurteilten gewerbsm344337igen Steuerhehlerei und Steuerhin-terziehung stellen. 16 Es verbleibt daher bei den auch sonst ohne Rechtsfehler zum Nachteil der Angeklagten gebildeten Einzelstrafen wegen gewerbsm344337iger Steuerhinter-ziehung in den F344llen 1 bis 4, 6 und 7 sowie wegen Beihilfe zu gewerbsm344337iger Steuerhehlerei und Steuerhinterziehung im Fall 5 der Urteilsgr374nde. 17 5. Ausgehend von ihrer rechtlichen W374rdigung hat die Strafkammer bei der Bemessung der Einzelstrafen wegen gewerbsm344337iger Steuerhehlerei die bei der Verbringung der Zigaretten in das Steuergebiet der Bundesrepublik Deutschland hinterzogene deutsche Tabaksteuer nicht ber374cksichtigt. Im Rah-men der Gesamtstrafenbildung hat die Strafkammer auch auf den durch die Taten verursachten Gesamtsteuerschaden abgestellt. Hierzu bemerkt der Se-nat: 18 - 9 - Bei der gegebenen Sachlage bedarf es hier keiner Entscheidung, ob das Landgericht im Rahmen der Strafzumessung wegen gewerbsm344337iger Steuer-hehlerei die in Polen und die in Deutschland verk374rzten Verbrauchsteuern auf Tabakwaren der Angeklagten kumulativ h344tte zur Last legen d374rfen. 19 F374r den tatbestandlichen Schuldumfang in den F344llen 1 bis 4, 6 und 7 der Urteilsgr374nde bestehen gegen die kumulative Heranziehung dieser Abga-ben keine Bedenken, weil der Steuerhehlerei gem344337 247 374 AO jeweils zwei Vortaten zugrundelagen. Einerseits ist dies die Hinterziehung der bei Einfuhr der Zigaretten nach Polen angefallenen Einfuhrabgaben, n344mlich Zoll, polni-sche Einfuhrumsatzsteuer und polnische Tabaksteuer. Andererseits ist dies die beim dem Verbringen der Zigaretten in das Steuergebiet der Bundesrepublik Deutschland hinterzogene deutsche Tabaksteuer. Die in Polen verk374rzten Ab-gaben sind auch nicht nachtr344glich durch das Verbringen der Zigaretten nach Deutschland entfallen. 20 Allerdings ist im Blick zu behalten, dass das gemeinschaftsrechtliche Verbrauchsteuersystem - jedenfalls f374r den Fall normgem344337en Verhaltens - davon ausgeht, dass verbrauchsteuerpflichtige Waren im Ergebnis grunds344tz-lich nicht mit den Verbrauchsteuern mehrerer Mitgliedstaaten belastet sein sol-len. Das Gemeinschaftsrecht sieht deshalb die M366glichkeit der Erstattung von in anderen Mitgliedstaaten entstandenen und auch erhobenen Verbrauchsteuern vor (vgl. Art. 7 Abs. 6 und Art. 22 Abs. 3 der Richtlinie Nr. 92/12/EWG des Ra-tes vom 25. Februar 1992 374ber das allgemeine System, den Besitz, die Bef366r-derung und die Kontrolle verbrauchsteuerpflichtiger Waren [ABl. EG Nr. L 76/1 - "Verbrauchsteuer-Systemrichtlinie"] sowie Art. 33 Abs. 6 der Richtlinie 2008/118/EG des Rates vom 16. Dezember 2008 374ber das allgemeine Ver-brauchsteuersystem und zur Aufhebung der Richtlinie 92/12/EWG sowie die dortigen Erw344gungsgr374nde Nr. 12, 30 und 31; ABl. EU 2009 Nr. L 9/12). 21 - 10 - Vor diesem Hintergrund liegt es nahe, in zuk374nftigen, dem vorliegenden Fall vergleichbaren F344llen der Steuerhehlerei oder Steuerhinterziehung die Strafverfolgung hinsichtlich der verk374rzten Abgaben gem344337 247247 154, 154a StPO auf die bei der Einfuhr in einen anderen Mitgliedstaat hinterzogenen Einfuhrab-gaben Zoll und Einfuhrumsatzsteuer sowie die bei dem Verbringen in das deut-sche Verbrauchsteuergebiet hinterzogene deutsche Tabaksteuer zu beschr344n-ken. Es bedarf dann auch nicht der sonst erforderlichen Feststellung und An-wendung der tabaksteuerrechtlichen Vorschriften anderer Mitgliedstaaten sowie der zuweilen schwierigen Berechnung und Darstellung der in anderen Mitglied-staaten hinterzogenen Tabaksteuer (vgl. insoweit BGH NStZ 2007, 595; siehe auch J344ger NStZ 2008, 21, 24). 22 6. Der Senat verweist die Festsetzung der allein noch zu bildenden neu-en Gesamtstrafe gem344337 247 354 Abs. 1b Satz 1 StPO in das Beschlussverfahren nach den 247247 460, 462 StPO. Somit obliegt die Bildung der Gesamtstrafe dem gem344337 247 462a Abs. 3 StPO zust344ndigen Gericht. Dies ist nach der Rechtspre-chung des Bundesgerichtshofs (auch) zul344ssig, wenn - wie hier - eine neue Ge-samtstrafe wegen eines im Revisionsverfahren erfolgten Teilfreispruchs gebil-det werden muss (vgl. BGH, Beschl. vom 10. Oktober 2006 - 1 StR 377/06). 23 Nack Wahl Hebenstreit J344ger Sander
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