BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 1 StR 636 /11 vom 24. Januar 2012 in der Strafsache gegen 1. 2. wegen Steuerhinterziehung - 2 - Der 1 . Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 24. Januar 201 2 beschlo s- sen: Die Revisionen der Angeklagten gegen das Urte il des Landg e- richts Hamburg vom 19. Juli 2011 werden als unbegründet ve r- worfen. Jeder Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen. D ie Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigungen hat keinen die Angeklagten beschwere nden Rechtsfehler ergeben , § 349 Abs. 2 StPO (vgl. auch BGH, Beschluss vom 7. Oktober 2010 - 1 StR 484/10 , wistra 2011, 19 ). Die Strafkammer berücksichtigt (ohne Beschwer für die Angeklagten, vgl. BGH, Beschluss vom 9. April 2008 - 3 StR 71/08 , wistra 200 8, 341) bei der Strafrahmenwahl, bei der Einzel - und Gesamtstrafenbildung und sodann für § damit verbundene Belastungen und gelangt so zu einer zur Bewährung ausz u- setzenden Gesamtfreihe itsstrafe. D er darüber hinaus gewährte, ungewöhnlich hohe Vollstreckungsabschlag (vgl. BGH, Großer Senat für Strafsachen, B e- schluss vom 17. Januar 2008 - GSSt 1/07, BGHSt 52, 124, 146, 147; BGH, Beschluss vom 23. August 2011 - 1 StR 153/11 , Rn. 40 mwN ) ver mag nicht nur - 3 - die im Urteil festgestell te - erhebliche - Verfahrensverzöge rung ( deren Verhi n- derung jedenfalls auch, mitunter sogar primär Aufgabe der jeweiligen Justi z- verwal tungen wäre) zu kompensieren, sondern könnte auch von den Revisi o- nen behauptete, darüber hinausgehende Verzögerungen hinlänglich ausgle i- chen. Nack Wahl Elf Graf Jäger
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