ECLI:DE:BGH:2017:260117B1STR636.16.1 BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 1 StR 636/16 vom 26. Januar 2017 in der Strafsache gegen wegen Beihilfe zum versucht en Betrug - 2 - Der 1 . Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Beschwerd e- führers und des Generalbundesanwalts - zu 3. auf dessen Antrag - am 26. J a- nuar 2017 gemäß § 349 Abs. 2 und 4 StPO beschlossen: 1. Auf die Revision des Angeklagten S . wird das Urteil des Landgerichts Stuttgart vom 7. Juli 2016, soweit es ihn betrifft, mit den Feststellungen aufgehoben. Die Fests tellungen zu den jewei ligen Unfallgeschehen bleiben aber aufrechterhalten. 2. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhan d- lung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmi t- tels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurüc k- verwiesen. 3. Die weitergehende Revision des Angeklagten wird verworfen. Gründe: Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Beihilfe zum versuchten Betrug in zwei Fällen zu einer Gesamtgeldstrafe von 60 Tagessätzen zu je 70 Euro verurteilt. H iergegen richtet sich die auf die Sachrüge gestützte Revision des Angeklagten. Sein Rechtsmittel hat den aus der Beschlussformel ersichtl i- chen Erfolg (§ 349 Abs. 4 StPO); im Übrigen ist es unbegründet im Sinne von § 349 Abs. 2 StPO. 1 - 3 - I. Das Landgericht hat im Wesentlichen fo lgende Feststellungen und We r- tungen getroffen: Der nicht revidierende Mitangeklagte H . T . wurde vom Landg e- richt wegen vorsätzlichen gefährlichen Eingriffs in den Straßenverkehr in drei Fällen sowie wegen Betrugs in zwölf Fällen, davon in sieb en Fällen versucht, zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von drei Jahren verurteilt, seine m itangeklagte Eh e- frau N . T . wegen Beihilfe zum Betrug in zwei Fällen und Beihilfe zum versuchten Betrug in drei Fällen zu einer Gesamtgeldstrafe von 150 Tagessä t- zen zu je 10 Euro. Dem Mitangeklagten H . T . wurde vor allem angela s- tet, durch fingierte Unfälle einen Betrug bzw. versuchten Betrug gegenüber den gegnerischen Versicherungen begangen zu haben. Dazu nutzte dieser entw e- der geringfügige Fahrfehler anderer Verkehrsteilnehmer bewusst zur Herbeifü h- rung eines Verkehrsunfalls aus oder machte bei Straßen - bzw. Parkunfälle n nicht auf das Unfallereignis zurückzuführende Schäden geltend, um den jewe i- ligen Sachbearbeiter der in Anspruch genommenen gegnerisch en Versicherung entsprechend zu täuschen. Der Angeklagte hat als Rechtsanwalt im Namen der Mitangeklagten H . bzw. N . T . in zwei Fällen mit anwaltlichen Schreiben jeweils g e- genüber den Versicherungsunternehmen der Geschädigten Ansprüche a us solchen fingierten Verkehrsunfällen geltend gemacht. Zu einer Auszahlung von Versicherungsleistungen kam es in beiden Fällen nicht. Das Landgericht ist davon überzeugt, dass dem Angeklagten, nachdem er in zwei vorausgegang e- nen Fällen jeweils Schreiben d er Versicherungen erhalten hatte, in denen diese die Auszahlung der erhobenen Forderungen wegen fehlender Plausibilität und Kompatibilität der Schäden verweigerten, die Betrugsabsichten des Mitang e- 2 3 4 - 4 - klagten bewusst waren (UA S. 39). Um im hart umkämpften Anw altsmarkt ke i- nen Mandanten zu verlieren, sei der Angeklagte jedoch weiterhin bereit gew e- sen, für die Mitangeklagten tätig zu sein. II. Die Verurteilung des Angeklagten wegen Beihilfe zum Betrug in zwei Fä l- len hält sachlich - rechtlicher Nachprüfung nicht stand. 1. Das Vorliegen der subjektiven Voraussetzungen einer strafbaren Be i- hilfe ist nicht belegt . a) Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs sind für die Beihi l- Handlungen die folgenden Grundsätze zu beachten: Zielt das Handeln des Haupttäters ausschließlich d a- rauf ab, eine strafbare Handlung zu begehen, und weiß dies der Hilfeleistende, so ist sein Tatbeitrag als Beihilfehandlung zu werten. In diesem Fall verliert sein mit dem Täter zu deuten und dann auch nicht mehr als sozialadäquat anzusehen. Weiß der Hi l- f e leistende dagegen nicht, wie der von ihm geleistete Beitrag vom Haupttäter verwendet wird, hält er es lediglich für möglich, dass sein Tun zur Begehung einer Straftat genutzt wird, so ist sein Handeln regelmäßig noch nicht als stra f- bare Beihilfehandlung zu beurteilen, es sei denn, das von ihm erkannte Risiko strafbaren Verhaltens des von ihm Unterstützten war derart hoch, dass er si ch mit seiner Hilfeleistung die Förderung eines erkennbar tatgeneigten Täters a n- gelegen sein ließ (BGH, Beschl uss vom 20. September 1999 - 5 StR 729/98, BGHR StGB § 27 Abs. 1 Hilfeleisten 20; Urteile vom 22. Januar 2014 - 5 StR 5 6 7 - 5 - 468/12, wistra 2014, 176 und vom 1. August 2000 - 5 StR 624/99, BGHSt 46, 107, 112 ff.). b) Diese Voraussetzungen sind vorliegend nicht tragfähig belegt. Zwar stellt das Landgericht fest, dass der Angeklagte S . bei seiner anwaltlichen Tätigkeit gewusst habe, dass die von ihm geltend gemachten A n- sprüche nicht bestehen. Es gründet diese Überzeugung darauf, dass er inne r- halb von mehr als drei Jahren vor dem Tatgeschehen schon mehrmals Anspr ü- che aus Unfallges chehen - einmal für H. T. und dreimal für N . T . - geltend gemacht habe. Diese Häufigkeit der Unfallbeteiligungen inne r- halb Fälle im Zeitraum Januar bis Februar 2014 zwei Schreiben von Versicherungen erhalten, die die Auszahlung der erhobenen Forderungen wegen fehlender Plausibilität und Kompatibilität der Schäden verweigerten. Er habe außerdem im August 2014 die Verteidigung des H . T . in einem Ermittlungsverfa h- ren übernommen. Das Verfahren sei wegen des Vorwurfs des g efährlichen Eingriffs in den Straßenverkehr und gewerbsmäßigen Betrugs geführt worden. Der hieraus gezogene Schluss auf das festgestellte Wissen um die Nichtberechtigung der geltend gemachten Ansprüche und mithin der nach den oben aufgezeigten Maßgaben ausreichenden subjektiven Voraussetzungen beruht nicht auf einer rechtsfehlerfreien Beweiswürdigung, da die Erwägungen hierzu lückenhaft bleiben. Das Tätig werden im gegen den H. T. gerichteten Ermittlungsve r- fahren ist schon deswegen kein geei gneter Ansatzpunkt, da nicht festgestellt ist, welche Kenntnisse der Angeklagte über die Vorwürfe tatsächlich erlangt hat. Zudem betraf das Er mittlungsverfahren H . T . ; der Angeklagte wu r- de jedoch zur Durchsetzung der Ansprüche der Mita ngeklagte n N . T . 8 9 10 11 - 6 - tätig. Das mehrfache Auftreten von Ersa tzansprüchen der Eheleute T. i n- nerhalb von mehr als drei Jahren hätte zwar Anlass sein können, an der B e- rechtigung der geltend gemachten Ansprüche zu zweifeln, das Wissen um die Nichtberechtigu ng der Ansprüche folgt daraus - auch mangels näherer Ause i- nandersetzung des Landgerichts mit den Abläufen in der Kanzlei des Angekla g- ten und seiner Vorstellung über die B eschäftigung der Eheleute T. - indes nicht. Der Beweiswert der ablehnenden Schre iben der Versicherung lässt sich angesichts der kargen Feststellungen hierzu nicht beurteilen. So wird schon nicht mitgeteilt, ob diese Schreiben überhaupt Ansprüche betrafen, die von N . T . geltend gemacht worden sind. 2. Der dargelegte Recht sfehler nötigt zur Aufhebung des Schuld - und Rechtsfolgenausspruchs in Bezug auf den Angeklagten insgesamt. Die Fes t- stellungen zu den jeweiligen Unfällen bleiben aber aufrechterhalten, da sie vom aufgezeigten Rechtsfehler nicht betroffen sind (§ 353 Abs. 2 StPO). Das neue 12 - 7 - Tatge richt wird jedoch die dem Angeklagten vorgeworfenen Beihilfehand lungen umfassend in objektiver und subjektiver Hinsicht zu überprüfen und hierzu in s- gesamt n eue Feststellungen zu treffen haben . Raum Graf Cirener Radtke Bär
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