BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 1 StR 637/06 vom 30. Januar 2007 in der Strafsache gegen wegen versuchten Raubes - 2 - Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 30. Januar 2007 gem344337 247 349 Abs. 1 StPO beschlossen: 1. Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landge-richts Traunstein vom 28. Juli 2006 wird als unzul344ssig verwor-fen. 2. Der Beschwerdef374hrer hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen. Gr374nde: I. Das Landgericht hat den Angeklagten mit Urteil vom 28. Juli 2006 wegen versuchten Raubes zu einer Freiheitsstrafe von drei Jahren und sechs Monaten verurteilt. Sein Verteidiger hat hiergegen mit Schriftsatz vom 31. Juli 2006, ein-gegangen am 1. August 2006, Revision eingelegt. Die Revision wurde durch einen weiteren Verteidiger mit Schrifts344tzen vom 25. sowie vom 31. Oktober 2006 n344her begr374ndet. Diese Revision hat der Angeklagte mit einem hand-schriftlichen und von ihm unterzeichneten Schreiben vom 4. November 2006, welches an das Landgericht Traunstein gerichtet war, zur374ckgenommen und weiterhin erkl344rt, dass er sein "Mandat von RA W. ab heutigem Datum entzogen" habe. 1 - 3 - Mit einem weiteren Schreiben vom 19. November 2006 hat der Ange-klagte sein vorangegangenes Schreiben widerrufen und erkl344rt, dass Rechts-anwalt Prof. Dr. W. ihn weiterhin vertreten soll. Mit Schriftsatz vom 24. November 2006 hat dann der Verteidiger ausgef374hrt, dass das Schreiben des Angeklagten vom 4. November 2006 nicht als ernsthafte und wirksame Re-visionsr374cknahme angesehen werden k366nne. 2 II. Die Revision des Angeklagten ist unzul344ssig. 3 Die von dem Verteidiger eingelegte Revision des Angeklagten ist durch deren wirksame R374cknahme erledigt (vgl. BGHR StPO 247 302 Abs. 2 R374cknah-me 2 m.w.N.; Beschl. vom 28. Juli 2004 - 2 StR 199/04). An der Wirksamkeit der R374cknahme bestehen - auch unter Ber374cksichtigung des Vorbringens im Schriftsatz vom 24. November 2006 - keine Zweifel. 4 Daf374r spricht bereits der Wortlaut des R374cknahmeschreibens vom 4. November 2006, welches damit beginnt, dass der Angeklagte mitteilt, dass er dem Revisionsverteidiger das Mandat "ab heutigem Datum" entzogen hat und ein Schreiben an diesen folgt. Des Weiteren f374hrt der Angeklagte aus, dass er den Revisionsantrag "aus finanziellen Gr374nden" zur374cknehmen m366chte und weiterer Anlass hierf374r famili344re Gr374nde sind. Schlie337lich bittet der Angeklagte um schriftliche Mitteilung, wann das Urteil der Strafkammer vom 28. Juli 2006 rechtskr344ftig wird. 5 Aus alledem folgt, dass sich der Angeklagte, welcher seit 1996 als selbstst344ndiger Finanzdienstleister in Deutschland t344tig ist, 374ber die Reichweite 6 - 4 - seiner Erkl344rung und die damit verfolgte Absicht, Rechtskraft seiner Verurtei-lung zu erreichen, sehr wohl im Klaren war. Die Erkl344rung ist nicht nur mit zwei klaren Begr374ndungen versehen, sondern auch insgesamt eindeutig. Dass der Angeklagte nach seiner Unterschrift den Nachsatz setzt: "PS. Ich bin v366llig Un-schuld", ergibt keine Distanzierung zu der von ihm erkl344rten Rechtsmittelr374ck-nahme, sondern l344sst allenfalls auf seine innere Einstellung zu der Verurteilung schlie337en, welche er aber dennoch rechtskr344ftig werden lassen will. Eine ande-re Beurteilung liegt schon deshalb fern, weil er den Nachsatz nicht in die R374ck-nahmeerkl344rung aufgenommen, sondern als blo337es post scriptum dem Schrei-ben angef374gt hat. Dies findet seine Best344tigung in seinem Widerrufs-Schreiben vom 19. November 2006, in dem er ausf374hrt: "Nach reiflicher 334berlegung und Schriftverkehr mit meinem RA Prof. Dr. W. bin ich allerdings davon 374ber-zeugt, dass dieser Zustand der Ungerechtigkeit nicht hinnehmbar ist und des-halb die Revision durchzuf374hren ist!". Die aus diesen Formulierungen sich deut-lich ergebende neue Absicht, nunmehr das Revisionsverfahren doch weiter durchzuf374hren und die R374cknahme zu widerrufen, muss ohne Erfolg bleiben; denn die R374cknahme eines Rechtsmittels ist unwiderruflich und unanfechtbar (vgl. Meyer-Go337ner, StPO, 49. Aufl., 247 302 Rdn. 9 m.w.N.). Der Angeklagte un-terlag bei seinem Schreiben vom 4. November 2006 auch keinem (unbeachtli-chen) Irrtum, sondern zielte ausdr374cklich auf die Rechtsfolge der Rechtskraft ab. 7 - 5 - Nachdem die Revision weiter betrieben wird, war nicht nur deren wirk-same R374cknahme festzustellen, sondern sie als unzul344ssig zur374ckzuweisen. 8 Wahl Kolz Hebenstreit Elf Graf
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