BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 1 StR 637 /12 vom 3. Mai 2013 in der Strafsache gegen 1. 2. 3. 4. wegen zu 1., 3. - 4.: Mordes zu 2.: Mordes u.a. - 2 - Der 1 . Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 3. Mai 2013 gemäß § 349 Abs . 1 StPO beschlossen: Die Revisionen der Nebenkläger L . , F . M . und A . M . gegen das Urteil des Landgerichts Ansbach vom 18. Juli 2012 werden als unzulässig verworfen. Jeder Beschwerdeführer hat die Kos ten seines Rechtsmittels sowie die den Angeklagten dadurch entstandenen notwendigen Auslagen zu tragen. Gründe: Das Landgericht hat die vier Angeklagten des Mordes, den Angeklagten H . zudem des unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in ni cht geringer Menge in Tateinheit mit unerlaubtem Besitz von Betäubungsmitteln schuldig gesprochen. Es hat die Angeklagten He . und H . zu leben s- langer Freiheitsstrafe bzw. Gesamtfreiheitsstrafe und die Angeklagten M . und P . jeweils zu neun Jahren Jugendstrafe verurteilt. Hiergegen wenden sich die Nebenkläger mit ihren auf die Verletzung materiellen Rechts gestützten Revisionen. Die Rechtsmittel der Nebenkläger sind unzulässig. Nach § 400 Abs. 1 StPO kann ein Nebenkläger das Urteil ni cht mit dem Ziel anfechten, dass eine andere Rechtsfolge der Tat verhängt wird. Daher bedarf die Revision des N e- benklägers ei nes Antrags oder einer B egründung, die deutlich macht , dass er eine Änderung des Schuldspruchs hinsichtlich eine s Nebenklagedelikte s und damit ein zulässiges Ziel verfolgt (st. Rspr.; vgl. etwa BGH, Beschluss vom 1 2 - 3 - 20. Dezember 2012 - 3 StR 426/12; BGH, Beschluss vom 28. Mai 1990 - 4 StR 221/90, BGHR StPO § 400 Abs. 1 Zulässigkeit 4; Meyer - Goßner, StPO, 55. Aufl., § 400 Rn. 3, 3a, 6 mwN ) . Daran fehlt es hier. Au sweislich der Revisionsbegründungen soll mit den Rechtsmittel n trotz formal weiterreichenden Antrags lediglich die Verhängung andere r , für die Angeklagten ungünstigere r Rechtsfolge n erreicht werden. Das Landgericht hat das Töt ungsdelikt zum Nachteil des Geschädigten L . M . als Mord i.S.v. § 211 StGB gewertet. Mit dem Ziel der Annahme eines weiteren Mordmerkmals (vgl. BGH, Beschluss vom 3. Juli 1997 - 4 StR 266/97, NStZ - RR 1997, 371), der Feststellung der besonderen Schwere der Schuld i.S.d. § 57a Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 StGB hinsichtlich des Angeklagten H . (vgl. BGH, Beschluss vom 12. Juni 2001 - 5 StR 45/01, BGHR StPO § 400 Abs. 1 Zulässigkeit 12) sowie der Anwendung des allgemeinen Strafrechts statt J u- gendstrafre chts hinsichtlich der Angeklagten M . (vgl. BGH, Beschluss vom 28. Februar 2007 - 2 StR 599/06, StraFo 2007, 245) kann das Urteil nicht ang e- fochten werden. Wahl Rothfuß Jäger Radtke Zeng 3
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