BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 1 StR 638/09 vom 19. Januar 2010 in der Strafsache gegen wegen versuchter gef344hrlicher K366rperverletzung u.a. - 2 - Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 19. Januar 2010 gem344337 247 346 Abs. 2 StPO beschlossen: Der Antrag des Angeklagten auf Entscheidung des Revisionsge-richts gegen den Beschluss des Landgerichts Konstanz vom 23. Oktober 2009, mit dem die Revision des Angeklagten gem344337 247 346 Abs. 1 StPO als unzul344ssig verworfen worden ist, wird als unbegr374ndet verworfen. Gr374nde: Der Angeklagte wurde am 23. September 2009 vom Landgericht Kon-stanz wegen einer Vielzahl von Delikten zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von zwei Jahren und drei Monaten verurteilt. Seine am 5. Oktober 2009 von ihm selbst eingelegte Revision hat das Landgericht am 23. Oktober 2009 wegen versp344teter Einlegung gem344337 247 346 Abs. 1 StPO als unzul344ssig verworfen. 1 Die als Antrag auf Entscheidung des Revisionsgerichts gem344337 247 346 Abs. 2 StPO auszulegende (247 300 StPO) sofortige Beschwerde des Angeklag-ten gegen die Verwerfung seiner Revision durch das Landgericht ist zul344ssig, aber unbegr374ndet. Das Landgericht hat die Revision des Angeklagten mit Recht gem344337 247 346 Abs. 1 StPO als unzul344ssig verworfen, weil er die Revisionseinle-gungsfrist vers344umt hatte. Das Schreiben des Angeklagten k366nnte 2 - 3 - auch als Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand keinen Erfolg ha-ben, weil der anwaltlich verteidigte Angeklagte nicht glaubhaft gemacht hat, dass er ohne eigenes Verschulden an der Wahrung der Frist zur Begr374ndung des Rechtsmittels gehindert war (247 45 Abs. 2 StPO). Nack Wahl Elf J344ger Sander
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