BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 1 StR 639/06 vom 24. April 2007 in der Strafsache gegen wegen Betruges - 2 - Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 24. April 2007 beschlossen: 1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landsge-richts Bamberg vom 26. September 2006 a) im Schuldspruch dahin ge344ndert, dass der Angeklagte des Vorenthaltens von Arbeitsentgelt in 36 F344llen schuldig ist; b) im Strafausspruch mit den zugeh366rigen Feststellungen auf-gehoben. 2. Die weitergehende Revision des Angeklagten wird verworfen. 3. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhand-lung und Entscheidung, auch 374ber die Kosten des Rechtsmit-tels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zur374ckver-wiesen. Gr374nde: Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Betruges in 55 F344llen unter Einbeziehung von Einzelstrafen aus einer fr374heren Verurteilung zu einer Ge-samtfreiheitsstrafe von vier Jahren verurteilt. Hiergegen wendet sich der Ange-klagte mit seiner auf die Verletzung formellen und materiellen Rechts gest374tzten Revision. Das Rechtsmittel erzielt den aus dem Tenor ersichtlichen Teilerfolg (247 349 Abs. 4 StPO); im 334brigen ist es unbegr374ndet (247 349 Abs. 2 StPO). 1 - 3 - 1. Die erhobenen Verfahrensr374gen gen374gen aus den in der Antrags-schrift des Generalbundesanwalts vom 19. Februar 2007 dargelegten Gr374nden nicht den formellen Anforderungen des 247 344 Abs. 2 Satz 2 StPO. 2 2. Die 334berpr374fung des Urteils auf die Sachr374ge f374hrt zu einer 304nderung des Schuldspruchs und zur Aufhebung der Einzelstrafausspr374che und des Ge-samtstrafenausspruchs. 3 a) Das Landgericht ist auf Grundlage der im Tatzeitraum - Januar 2001 bis Dezember 2002 - geltenden Rechtslage zutreffend von einem Vorrang von 247 263 StGB gegen374ber 247 266a StGB aF ausgegangen (vgl. hierzu BGH NStZ-RR 2006, 308). Es hat jedoch die im Entscheidungszeitpunkt ge344nderte, dem An-geklagten g374nstigere Rechtslage nicht ber374cksichtigt. 4 Von dem durch Gesetz vom 23. Juli 2004 (BGBl. I S. 1842) neu gefass-ten Tatbestand des 247 266a StGB sind nunmehr auch betrugs344hnliche Bege-hungsweisen erfasst, sodass die Vorenthaltung von Arbeitnehmer- und Arbeit-geberanteilen nach neuem Recht dem Betrug als lex specialis vorgeht (vgl. BTDrucks. 15/2573 S. 28; Lackner/K374hl, StGB 25. Aufl. 247 266a Rdn. 20; Lenckner/Perron in Sch366nke/Schr366der, StGB 27. Aufl. 247 266a Rdn. 28). Diese Gesetzeslage ist bei der gebotenen konkreten Betrachtungsweise (vgl. Tr366ndle/ Fischer, StGB 54. Aufl. 247 2 Rdn. 10) als die dem Angeklagten g374nstigere ge-m344337 247 2 Abs. 3 StGB zur Anwendung zu bringen. Denn das Landgericht ist bei seiner Strafzumessung jeweils von besonders schweren F344llen des Betruges gem344337 247 263 Abs. 3 Satz 2 Nr. 1 StGB aufgrund gewerbsm344337iger Handlungs-weise ausgegangen; gegen374ber dem hierdurch er366ffneten Strafrahmen einer Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu zehn Jahren sieht 247 266a Abs. 1 und 2 StGB die mildere Strafandrohung vor (Freiheitsstrafe bis zu f374nf Jahren oder Geldstrafe). Dass das Landgericht bei Anwendung von 247 266a StGB gleichfalls 5 - 4 - zur Annahme eines - auch unbenannten - besonders schweren Falles gem344337 247 266a Abs. 4 StGB gelangt w344re, ist in Anbetracht der getroffenen Feststellun-gen auszuschlie337en, zumal auch der gewerbsm344337igen Begehungsweise als ein dem Tatbestand des 247 266a StGB immanentes Merkmal im Regelfall keine strafsch344rfende Bedeutung zukommen kann. b) Das Landgericht hat dar374ber hinaus nicht beachtet, dass bei gleichzei-tigem Vorenthalten von Sozialversicherungsbeitr344gen f374r mehrere Arbeitnehmer gegen374ber derselben Einzugsstelle nur eine Tat anzunehmen ist (vgl. Gribbohm in LK 11. Aufl. 247 266a Rdn. 108). Wie der Generalbundesanwalt im Einzelnen ausf374hrt, verbleiben auf Grundlage der - fehlerfrei getroffenen - Feststellungen bei zutreffender konkurrenzrechtlicher Betrachtung 36 F344lle des Vorenthaltens von Arbeitsentgelt. 6 c) Der Rechtsfolgenausspruch kann trotz des im Hinblick auf die H366he der hinterzogenen Beitr344ge unver344nderten Schuldgehalts der festgestellten Ta-ten keinen Bestand haben. Der neue Tatrichter wird die Einzelstrafen und die 7 - 5 - Gesamtstrafe unter Anwendung des zutreffenden Strafrahmens und auf Grund-lage der ge344nderten konkurrenzrechtlichen Bewertung neu zu bestimmen ha-ben. Soweit er dabei neue Einzelstrafen hinsichtlich der zu einer Tat zusam-mengezogenen gleichzeitigen Beitragsvorenthaltung gegen374ber derselben Ein-zugsstelle festzusetzen hat, ist er durch das Verschlechterungsverbot nur ge-hindert, eine die Summe aus den bisherigen Einzelstrafen 374bersteigende neue Einzelstrafe zu verh344ngen (vgl. BGHR StPO 247 358 Abs. 2 Nachteil 12; BGH, Beschluss vom 8. Juni 2004 - 4 StR 150/04 in NStZ-RR 2004, 294 insoweit nicht abgedruckt). Nack Wahl Kolz Hebenstreit Graf
Full & Egal Universal Law Academy