BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 1 StR 640/10 vom 19. Januar 2011 in der Strafsache gegen wegen Steuerhinterziehung - 2 - Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 19. Januar 2011 beschlos-sen: Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Wiesbaden vom 14. Juni 2010 wird mit der Ma337gabe als unbe-gr374ndet verworfen, dass der Angeklagte der Steuerhinterziehung in vier F344llen schuldig ist. Der Beschwerdef374hrer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tra-gen. Gr374nde: Das Landgericht hat festgestellt, dass der Angeklagte weder Umsatz- noch Einkommensteuererkl344rungen abgegeben und so f374r die Jahre 2002 und 2003 jeweils Umsatzsteuer und Einkommensteuer hinterzogen hat. Tatvollen-dung sei jeweils eingetreten 204zu dem Zeitpunkt, zu welchem die Finanzbeh366rde die Steuer festgesetzt h344tte223, f374r die Einkommensteuer und die Umsatzsteuer 204d374rfte dies sp344testens ein Jahr nach Ablauf der Einreichungsfrist223 der Fall sein. Ausgehend hiervon hat das Landgericht den Angeklagten wegen zweier F344lle der Umsatzsteuerhinterziehung sowie wegen zweier F344lle der Einkommensteu-erhinterziehung unter Aufl366sung einer Gesamtstrafe aus einem Urteil des Amtsgerichts Wiesbaden und unter gleichzeitiger Einbeziehung der dort ver-h344ngten Einzelstrafen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von drei Jahren und drei Monaten verurteilt. Es hat angeordnet, dass hiervon wegen einer vom Ange-klagten nicht zu vertretenden Verfahrensverz366gerung vier Monate als verb374337t gelten. 1 - 3 - Die gegen diese Verurteilung gerichtete, auf die Sachr374ge und mehrere Verfahrensr374gen gest374tzte Revision des Angeklagten bleibt ohne Erfolg, da die Nachpr374fung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechts-fehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat (247 349 Abs. 2 StPO). 2 Erg344nzend zu den zutreffenden Ausf374hrungen des Generalbundesan-walts bemerkt der Senat: 3 1. Mit Blick auf das vom Generalbundesanwalt aufgezeigte Schreibver-sehen im Tenor der Urteilsausfertigung fasst der Senat diesen klarstellend neu. Dabei verzichtet er zur Vereinfachung der Urteilsformel auf die Angabe der von der Steuerhinterziehung jeweils betroffenen Steuerarten. Die Art der hinterzo-genen Steuer muss nicht im Tenor angegeben werden, nach 247 260 Abs. 4 Satz 1 StPO gen374gt die Angabe der rechtlichen Bezeichnung der Tat. Daher reicht die Bezeichnung 204Steuerhinterziehung223 aus (BGH, Beschluss vom 13. September 2010 - 1 StR 220/09, Rn. 69, wistra 2010, 484, 493; BGH, Urteil vom 6. Juni 2007 - 5 StR 127/07, wistra 2007, 388, 391). 4 2. Die - rechtsfehlerfrei getroffenen - Feststellungen tragen in allen vier F344llen eine Verurteilung wegen vollendeter Steuerhinterziehung. 5 a) Eine Steuerhinterziehung durch Unterlassen (247 370 Abs. 1 Nr. 2 AO) ist bei F344lligkeitssteuern, die wie die Umsatzsteuer als Anmeldungssteuern ausgestaltet sind, mit Ablauf des F344lligkeitszeitpunktes vollendet. Liegt die als Steuerfestsetzung geltende Steueranmeldung zum F344lligkeitszeitpunkt nicht vor, ist zu diesem Zeitpunkt die Steuer i.S.v. 247 370 Abs. 4 Satz 1 AO verk374rzt (vgl. BGH, Beschluss vom 2. November 2010 - 1 StR 544/09, Rn. 8; BGH, Be-schluss vom 2. Dezember 2008 - 1 StR 344/08, Rn. 15, wistra 2009, 189; BGH, Beschluss vom 11. Dezember 1990 - 5 StR 519/90, wistra 1991, 215; Joecks in 6 - 4 - Franzen/Gast/Joecks, Steuerstrafrecht, 7. Aufl., 247 370 AO, Rn. 37; J344ger in Klein, AO, 10. Aufl., 247 370, Rn. 105; Kohlmann, Steuerstrafrecht, 7. Aufl., Stand Dezember 2010, 247 370 AO, Rn. 457). Deshalb trat hier Tatvollendung bereits mit Ablauf des 31. Mai 2003 (f374r die Umsatzsteuer 2002) bzw. mit Ablauf des 31. Mai 2004 (f374r die Umsatzsteu-er 2003) ein. Zu diesen Zeitpunkten waren die Taten zugleich beendet (st. Rspr.; vgl. BGH, Beschluss vom 2. Dezember 2008 - 1 StR 344/08, Rn. 15 mwN, wistra 2009, 189); die - entgegen der Annahme der Revision nicht drei, sondern f374nf Jahre betragende (247 78 Abs. 3 Nr. 4 StPO) - Verfolgungsverj344h-rung wurde rechtzeitig unterbrochen (u.a. durch den Durchsuchungsbeschluss vom 23. Oktober 2006). 7 b) Bei der Hinterziehung von Veranlagungssteuern durch Unterlassen tritt - sofern nicht vorher ein Sch344tzungsbescheid ergangen ist - der Taterfolg der Steuerverk374rzung zu dem Zeitpunkt ein, zu dem die Veranlagung stattge-funden h344tte, wenn die Steuererkl344rung pflichtgem344337 eingereicht worden w344re (st. Rspr.; vgl. BGH, Beschluss vom 2. November 2010 - 1 StR 544/09, Rn. 77; BGH, Beschluss vom 28. Oktober 1998 - 5 StR 500/98, NStZ-RR 1999, 218). Dies ist sp344testens dann der Fall, wenn das zust344ndige Finanzamt die Veranla-gungsarbeiten f374r die betreffende Steuerart und den betreffenden Zeitraum im Wesentlichen abgeschlossen hat (vgl. BGH aaO mwN; J344ger in Klein, AO, 10. Aufl., 247 370, Rn. 92). 8 Ma337geblich sind die konkreten Verh344ltnisse in dem f374r die Veranlagung des Steuerpflichtigen zust344ndigen Finanzamt (vgl. J344ger in Klein, AO, 10. Aufl., 247 370, Rn. 92). Von Bedeutung sind aber auch die konkreten steuerlichen Ver-h344ltnisse des jeweiligen Angeklagten. Der Senat hat insofern erwogen, ob zu- 9 - 5 - mindest bei einfach gelagerten Sachverhalten (und sofern - wie hier - keine Be-sonderheiten, die Abweichungen rechtfertigen k366nnten, festgestellt sind) von einer Zeitspanne der Bearbeitung fristgerecht eingereichter Steuererkl344rungen von l344ngstens einem Jahr auszugehen ist. Das Tatgericht ist weder nach dem Zweifelssatz noch sonst gehalten, zu Gunsten des Angeklagten von Annahmen auszugehen, f374r deren Vorliegen es an zureichenden Anhaltspunkten fehlt (st. Rspr.; vgl. nur BGH, Beschluss vom 25. April 2007 - 1 StR 124/07, NStZ 2007, 530; BGH, Beschluss vom 25. April 2007 - 1 StR 159/07, BGHSt 51, 324; BGH , Urteil vom 7. November 2006 - 1 StR 307/06 , NStZ-RR 2007, 86; vgl. auch BVerfG, Beschluss vom 17. Juli 2007 - 2 BvR 496/07, NStZ-RR 2007, 381, 382). Insofern ist es von Rechts wegen auch nicht geboten, Tatvollendung stets erst zum Zeitpunkt der Tatbeendigung anzunehmen , wenn also das zu-st344ndige Finanzamt die Veranlagungsarbeiten in dem betreffenden Bezirk f374r den ma337geblichen Zeitraum allgemein abgeschlossen hat und demzufolge nicht mehr mit einer Veranlagung zu rechnen ist (vgl. BGH, Beschluss vom 7. November 2001 - 5 StR 395/01, BGHSt 47, 138). Dies bedarf hier indes keiner abschlie337enden Entscheidung. Denn nach dem Gesamtzusammenhang der Urteilsgr374nde kann ausgeschlossen werden, dass die Veranlagungsarbeiten f374r die Jahre 2002 und 2003 in dem f374r den An-geklagten zust344ndigen Finanzamt Wiesbaden I zum Zeitpunkt der Bekanntgabe der Ermittlungen (der zuvor erlassene Durchsuchungsbeschluss datiert vom 23. Oktober 2006) noch nicht abgeschlossen waren. Die Tatbestandsverwirklichung war zu diesem Zeitpunkt also hinsichtlich aller vier Taten bereits eingetreten. 10 - 6 - 3. Entgegen der Auffassung der Revision fehlt es nicht an der in jeder Lage des Verfahrens zu beachtenden Verfahrensvoraussetzung einer wirksa-men Anklageschrift (247 200 StPO) und - daran ankn374pfend - einem wirksamen Er366ffnungsbeschluss. Die Anklageschrift enth344lt die nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs f374r die Anklageerhebung bei Steuerstraftaten notwen-digen Angaben (vgl. BGH, Beschluss vom 27. Mai 2007 - 1 StR 655/08, NStZ-RR 2009, 340). 11 Nack Wahl Graf J344ger Sander
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