ECLI:DE:BGH:2019:100119B1STR640.18.0 BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 1 StR 640 / 1 8 vom 10. Januar 201 9 in der Strafsache gegen w egen unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge - 2 - Der 1 . Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Beschwer - defüh rers und des Generalbundesanwalts zu Ziffer 2. auf dessen Antrag ge - mäß § 349 Abs. 2 und 4 StPO am 10. Januar 2019 beschlossen : 1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Lan d- gerichts München I vom 7. August 2018 mit den Feststellu n- gen au fgehoben; die Feststellungen zum objektiven Tatg e- schehen bleiben bestehen. 2. Die weitergehende Revision des Angeklagten wird als unb e- gründet verworfen. 3. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhan d- lung und Entscheidung, auch über die Kosten d es Rechtsmi t- tels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurüc k- verwiesen. Gründe: Das Landgericht hat den Angeklagten wegen unerlaubten Handeltre i- bens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge zu einer Freiheitsstrafe von einem Jahr und neun M onaten verurteilt. Hiergegen richtet sich die auf die Ve r- letzung materiellen Rechts gestützte Revision des Angeklagten. Sein Recht s- mittel hat den aus der Beschlussformel ersichtliche n Erfolg (§ 349 Abs. 4 StPO); im Übrigen ist es unbegründet im Sinne von § 349 Abs. 2 StPO. 1 - 3 - 1. Nach den Feststellungen des Landgerichts (UA S. 2 1 f.) kam es zw i- schen 30. Juli und 1. August 2017 durch den Angeklagten zur Vermittlung eines Kaufgeschäfts über ein Kilogramm Marihuana zum Preis von 8.000 Euro. Au s- gehend von den and erweitig Verfolgten F . und A . über den anderwei - tig Verfolgten G . , seinen Arbeitgeber in einer Shisha - Bar, leitete der An - geklagte die Beste llung an den Mitangeklagten H. weiter, der die Bestellung wiederum an den anderweitig Ve rfolgten S . übermittelte. Bei der am Abend des 1. August 2017 erfolgten direkten Übergabe von 772,7 g Marihuana vom anderweitig Verfolgten S . an die Abnehmer F . und A . gegen Aushändigung von 8.000 Euro war der Angeklagte im Auftrag des a n- d erweitig Verfolgten G . anwesend und erhielt nach Abwicklung des Ge - schäfts vom anderweitig Verfolgten S . 1.000 Euro ausgehändigt, wovon 500 Euro als Gewinnanteil auf ihn entfallen sollten, der Rest war für den ande r- weitig Ve rfolgten G . bestimmt. 2. Das Landgericht geht ohne nähere Begründung von einem täterschaf t- lichen Handeltreiben mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge (§ 29a Abs. 1 Nr. 2 BtMG) aus. Dies begegnet durchgreifenden rechtlichen Bedenken, weil da s Landgericht nicht begründet hat, warum es keine Beihilfehandlung a n- genommen hat. a) Zwar kann auch die nur einmalige Vermittlung eines Geschäfts ein Handeltreiben mit Betäubungsmitteln sein, da dieser Begriff nach ständiger Rechtsprechung weit auszuleg en ist und alle Tätigkeiten erfasst, die auf den Umsatz von Betäubungsmitteln gerichtet sind und damit dem Grundsatz nach auch unterstützende Tätigkeiten als tatbestandliche Handlungen einschließ t (vgl. nur BGH, Beschluss vom 26. Oktober 2005 GSSt 1/05, BGHSt 50, 252 , 265 f. ). 2 3 4 - 4 - b) Das Landgericht hat jedoch die hier weiter notwendige Abgrenzung zwischen täterschaftlichen Handlungen und Beihilfehandlungen nicht vorg e- nommen. Diese hat nach allgemeinen Regeln im Rahmen einer wertenden G e- samtbetrachtung zu e rfolgen (st. Rspr.; vgl. etwa BGH, Beschluss vom 8. Januar 2013 5 StR 606/12, NStZ 2013, 549; Urteil vom 28. Februar 2007 2 StR 516/06, BGHSt 51, 219 , 221 ), wobei wesentliche Anhaltspunkte für die Täterschaft dabei der Grad des Tatinteresses, der Umfa ng der Tatbeteiligung, die Tatherrschaft und der Wille dazu sind (BGH, Beschluss vom 5. April 2016 3 StR 554/15, NStZ - RR 2016, 209 , 210 ). Vor allem ist auch darauf abzuste l- len, welche Bedeutung dem konkreten Tatbeitrag für das Umsatzgeschäft in s- gesamt z ukommt (BGH, Beschluss vom 8. November 2016 1 StR 325/16 , juris Rn. 4 ). Vor dem Hintergrund, dass sich der Tatbeitrag des Angeklagten hier nach den Feststellungen des Landgerichts nur darauf beschränkte, einm a- lig eine Bestellung an einen Lieferanten weit erzuleiten und im Auftrag seines Arbeitgebers, des anderweitig Verfolgten G . , für einen Gewinnanteil von 500 Euro bei der Übergabe der Betäubungsmittel anwesend zu sein, ohne di e- se selbst in Empfang zu nehmen, wäre eine solche wertende Gesamtwürdig ung erforde rlich gewesen (vgl. BGH, Beschlü ss e vom 27. März 20 1 4 4 StR 20/14, juris Rn. 5 f.; vom 4. September 2012 3 StR 337/12, juris Rn. 5 f. und vom 5. Oktober 2010 3 StR 339/10, BGHR BtMG § 29 Abs. 1 Nr. 1 Handeltre i- ben 75 Rn. 5 f. ). Die Sache b edarf daher insoweit neuer tatgerichtlicher Würd i- gung. 3. Die Feststellungen des Landgerichts zum objektiven Tatgeschehen sind rechtsfehlerfrei getroffen und werden durch den aufgezeigten Wertung s- fe h ler nicht berührt. Sie können daher bestehen bleiben (§ 353 Abs. 2 StPO). 5 6 - 5 - Ergänzende Feststellungen kann das neue Tatgericht treffen, soweit sie zu den bisherigen nicht in Widerspruch stehen. Raum Fischer Bär Leplow Pernice
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