BGHR: jaBGHSt: ja zu II.3.Veröffentlichung: ja______________________StPO § 255a Abs. 2Die vernehmungsersetzende Vorführung der Bild-Ton-Aufzeichnung einer frü-heren richterlichen Vernehmung in der Hauptverhandlung nach § 255a Abs. 2Satz 1 StPO erfordert nicht, daß der Verteidiger vor seiner Mitwirkung an jenerfrüheren Vernehmung teilweise oder vollständige Akteneinsicht nehmen konn-te.Die Notwendigkeit zu einer ergänzenden Vernehmung in der Hauptverhand-lung kann sich nach Maßgabe der richterlichen Aufklärungspflicht ergeben (§255a Abs. 2 Satz 2, § 244 Abs. 2 StPO). Die Beurteilung insoweit ist stets eineFrage des Einzelfalles.Ein Antrag auf ergänzende Vernehmung in der Hauptverhandlung ist nach denGrundsätzen des Beweisantragsrechts zu behandeln, wenn der Zeuge zumBeweis einer neuen Behauptung benannt ist, zu der er bei der aufgezeichnetenund vorgeführten Vernehmung noch nicht gehört werden konnte.BGH, Beschluß vom 15. April 2003 - 1 StR 64/03 - LG München I BUNDESGERICHTSHOFBESCHLUSS1 StR 64/03 vom - 2 -15. April 2003in der StrafsachegegenwegenVergewaltigung u.a. - 3 -Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 15. April 2003 gemäß § 349Abs. 2 StPO beschlossen:Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des LandgerichtsMünchen I vom 30. August 2002 wird als unbegründet verworfen.Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels und dieder Nebenklägerin im Revisionsverfahren entstandenen notwen-digen Auslagen zu tragen.Gründe: Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Vergewaltigung und zweierversuchter Vergewaltigungen, begangen jeweils in Tateinheit mit sexuellemMißbrauch von Kindern, sowie wegen sexuellen Mißbrauchs von Kindern inzwei weiteren Fällen unter Einbeziehung anderweitig verhängter Einzelstrafenzur Gesamtfreiheitsstrafe von fünf Jahren und sechs Monaten verurteilt. Diehiergegen gerichtete Revision des Angeklagten erhebt Verfahrensrügen unddie Sachbeschwerde. Das Rechtsmittel hat keinen Erfolg.I. Nach den vom Landgericht getroffenen Feststellungen mißbrauchteder Angeklagte die am 18. März 1987 geborene Ni. J. in der Zeit vomWinter 1994 bis zum Jahr 1996 in fünf Fällen. Die Geschädigte ist die Tochtereines Arbeitskollegen des Angeklagten, der diesem vorübergehend Unterkunftgewährt hatte. In dreien der Fälle versuchte der Angeklagte, mit seinem Glied - 4 -in die Scheide des sich wehrenden Kindes einzudringen, was ihm indes nur ineinem Falle teilweise gelang.II. Die Verfahrensrügen greifen nicht durch.1. Die Revision macht als absoluten Revisionsgrund eine Verletzung desÖffentlichkeitsgrundsatzes geltend (§ 338 Nr. 6 StPO, § 169 GVG). Sie bean-standet, daß während des Ausschlusses der Öffentlichkeit (gemäß § 171bGVG) nicht nur der Polizeibeamte S. als Zeuge vernommen und eineBild-Ton-Aufzeichnung der polizeilichen Vernehmung der Geschädigten vom11. Oktober 2001 mit dem Zeugen in Augenschein genommen wurde, sondernauch über die Vereidigung und Entlassung des Zeugen S. befunden, dieHauptverhandlung sodann unterbrochen und Termin zu ihrer Fortsetzung be-stimmt worden ist.Die Rüge ist unbegründet. Beschränkt sich der Ausschluß der Öffent-lichkeit auf einen bestimmten Verfahrensabschnitt, wie hier die Dauer der(weiteren) Vernehmung eines Zeugen unter Einschluß einer Augenscheinsein-nahme, so umfaßt er alle Verfahrensvorgänge, die mit der Vernehmung in en-ger Verbindung stehen oder sich aus ihr entwickeln und die daher zu diesemVerfahrensabschnitt gehören. Dazu zählt nach bisheriger Rechtsprechung desBundesgerichtshofs auch die Entscheidung über die Vereidigung des Zeugen,die noch während des Ausschlusses der Öffentlichkeit vorgenommen werdenkann (vgl. nur BGH NJW 1996, 2663). Nichts anderes kann aber für die Entlas-sung des Zeugen gelten.Soweit die Anordnung der Unterbrechung der Hauptverhandlung im An-schluß an die Zeugenvernehmung in Rede steht und die Öffentlichkeit wäh-renddessen nicht wiederhergestellt war, ist denkgesetzlich auszuschließen, - 5 -daß das Urteil hierauf beruhen kann (vgl. Meyer-Goßner StPO 46. Aufl. § 338Rdn. 50b; siehe auch BGH NJW 1996, 138). Die Bestimmung des Termins zurFortsetzung der Hauptverhandlung erfolgt zwar grundsätzlich in öffentlicherHauptverhandlung. Sie unterfällt indessen nicht dem Schutz des Öffentlich-keitsgrundsatzes. Das ergibt sich schon daraus, daß der Fortsetzungsterminauch außerhalb der Hauptverhandlung verlegt werden kann und auch in jenemFalle der Schutz des Vertrauens in die Terminsankündigung am letzten vorauf-gegangenen Hauptverhandlungstag vom Öffentlichkeitsgrundsatz nicht erfaßtwird (BGH NStZ 1984, 134, 135). Handlungen, die auch außerhalb der Haupt-verhandlung vorgenommen werden dürfen oder jedenfalls außerhalb derHauptverhandlung in Abänderung von Anordnungen in der Hauptverhandlungergehen dürfen, können auch im Rahmen der Hauptverhandlung während desAusschlusses der Öffentlichkeit erledigt werden, ohne daß darin ein Verstoßgegen den Grundsatz der Öffentlichkeit liegt (vgl. BGH NStZ 2002, 106, 107).2. Die Ablehnung des Beweisantrages, der auf die Vernehmung derSa. J. als Zeugin gerichtet war, gefährdet den Bestand des Urteils nicht.Die Verteidigung erstrebte die Vernehmung dieser Zeugin, einer Cousi-ne der Geschädigten, zum Nachweis dessen, daß ein von der Geschädigtenbehauptetes Gespräch über sexuelle Vorfälle mit ihr nicht stattgefunden habe,und daß die Geschädigte zu keinem Zeitpunkt - wie von ihr behauptet - wäh-rend des Vollzugs des Geschlechtsverkehrs zwischen der benannten Zeuginund dem Angeklagten in das entsprechende Zimmer gekommen sei. Ziel die-ses Antrages war es ersichtlich, generell die Glaubhaftigkeit der Angaben derGeschädigten zu erschüttern. - 6 -Der Revision ist einzuräumen, daß die Ablehnung des Antrages durchdie Strafkammer mit der Begründung, es handele sich um Negativtatsachen,die nicht hinreichend bestimmt seien, hier nicht ohne weiteres tragfähig ist.a) Der erste Teil der Beweisbehauptung - Nichtstattfinden eines Ge-sprächs der benannten Zeugin mit der Geschädigten - betraf freilich eine ne-gative Beweistatsache, nicht jedoch nur ein Beweisziel, wie die Strafkammer zumeinen scheint (vgl. BGHSt 39, 251, 253 ff.). Da die Geschädigte eine Interak-tion (hier ein Gespräch) mit Sa. J. geschildert hatte, hätte die benannteZeugin aufgrund eigener Wahrnehmung bekunden können, ob ein solches Ge-spräch stattgefunden hat (vgl. BGH NStZ 2000, 267). Es lag also gerade keinerder Fälle vor, in denen aus der unmittelbaren Wahrnehmung der Beweispersonerst darauf geschlossen werden soll, daß ein weiteres Geschehen nicht statt-gefunden habe. Die Beweisbehauptung konnte deshalb insoweit tauglicherGegenstand des Zeugenbeweises sein (vgl. BGHSt 39, 251, 253 ff.).Die Strafkammer hat jedoch die Ablehnung ersichtlich auch auf die Be-deutungslosigkeit der Beweistatsache gestützt. Sie hat ausgeführt, daß - sinn-gerecht verstanden - die Beweisbehauptung insoweit nicht geeignet sei, dieGlaubwürdigkeit der Geschädigten in Zweifel zu ziehen und dies kurz begrün-det. Der Ablehnungsbeschluß ist grundsätzlich auslegungsfähig (vgl. BGHSt 1,29, 32; Meyer-Goßner aaO § 24 Rdn. 4). Die Formulierung dieses Ableh-nungsgrundes läßt noch hinreichend erkennen, daß die Strafkammer damitverdeutlichen wollte, sie werde den vom Beweisantragsteller gewünschtenSchluß nicht ziehen. Damit hat sie den Antrag der Sache nach wegen tatsäch-licher Bedeutungslosigkeit der Beweisbehauptung abgelehnt. Das war auch fürden Antragsteller erkennbar, der sich mithin darauf einstellen konnte. - 7 -b) Hinsichtlich des zweiten Behauptungsteils (die Geschädigte sei ent-gegen ihrer Aussage zu keinem Zeitpunkt ins Zimmer gekommen, während diebenannte Zeugin mit dem Angeklagten den Geschlechtsverkehr ausgeübt ha-be) ist die Verfahrensrüge nicht in zulässiger Form erhoben (§ 344 Abs. 2 Satz2 StPO). Die Revision teilt die polizeiliche Vernehmungsniederschrift zu denangeblich unzutreffenden Angaben der Geschädigten in dem hier entscheiden-den Teil nicht vollständig mit. Die Geschädigte hatte in der in Bezug genom-menen polizeilichen Vernehmung - was die Revision nicht vorträgt - auch aus-gesagt, sie habe "nur ganz schnell reingeschaut" und dann "die Tür zuge-macht"; es habe "gewackelt", der Angeklagte habe "gestöhnt" (vgl. Bd. I Bl. 85d.A.). Damit hat sie gerade nicht bekundet, was der unvollständige Revisions-vortrag nahelegen könnte, daß die benannte Zeugin ihre kurze Anwesenheitbemerkt hätte.Ob mit dem zweiten Teil der Beweisbehauptung eine dem unmittelbarenZeugenbeweis zugängliche Tatsache unter Beweis gestellt oder nur ein Be-weisziel bezeichnet wurde, hängt nach allem davon ab, ob die benannte Zeu-gin insoweit lückenlose eigene Wahrnehmungen gemacht haben konnte, wassich hier nicht von selbst verstand. Dies ist von den näheren Umständen, na-mentlich den Wahrnehmungsmöglichkeiten abhängig, wie sie sich aus der poli-zeilichen Aussage der Geschädigten in dem hier maßgeblichen Teil - die derBeweisantragsteller widerlegen wollte - erhellen. Die Strafkammer hat ihre Ab-lehnung auf die Erwägung gestützt, es seien keine konkreten Anhaltspunktedafür dargetan, daß die Zeugin die kurze Anwesenheit der Geschädigten "injedem Fall bemerkt hätte". Gerade deshalb war aber für einen vollständigenVortrag der "den Mangel enthaltenden Tatsachen" die Mitteilung der Angabender Geschädigten und auch der benannten Zeugin vor der Polizei erforderlich.Wäre das geschehen, hätte sich zudem ergeben, daß die Ablehnungsbegrün- - 8 -dung insoweit rechtlich sogar zutreffend war, insbesondere die Anforderungendes Landgerichts an die Beweisbehauptung der gegebenen Erkenntnislageentsprochen haben. Denn die von der Revision nicht mitgeteilten Bekundungender Geschädigten bei der Polizei enthalten konkrete Hinweise darauf, daß diebenannte Zeugin ein kurzes Hineinsehen der Geschädigten in das Zimmer ge-rade nicht wahrgenommen hatte. Es lag auch nicht nahe, daß demgegenüberdie benannte Zeugin, dazu in der Hauptverhandlung befragt, plausibel hättebekunden können, daß ihr ein solcher Vorgang nicht entgangen wäre.Die Kammer hat mit ihrer Ablehnungsbegründung zum Ausdruck ge-bracht, daß sie die aufgestellte negative Behauptung nach dem Wortlaut desAntrages und auf der Grundlage ihrer bisherigen Erkenntnis - nach den Grund-sätzen von BGHSt 39, 251, 253 ff. - als Formulierung lediglich eines Beweis-zieles gewertet hat. Die Angaben der Geschädigten und der benannten Zeuginvor der Polizei waren gerade im Blick darauf unerläßliche Voraussetzung fürdie revisionsgerichtliche Überprüfung des Ablehnungsbeschlusses.Soweit in der Begründung des Beweisantrages zu dessen zweitem Teilerwähnt wird, die Geschädigte habe sich zu den entsprechenden Zeitpunkten(zu denen Sa. J. mit dem Angeklagten Geschlechtsverkehr hatte) nichtin der Wohnung aufgehalten, war auch dies - ohne weitere Behauptung unmit-telbarer Wahrnehmungen der benannten Zeugin hierzu - beweisantragsrecht-lich kein tauglicher Gegenstand des Zeugenbeweises, sondern nur die Angabeeines Beweiszieles (vgl. BGHSt 39, 251, 253 ff.).3. Die Ablehnung des Antrages auf ergänzende Vernehmung der Ge-schädigten in der Hauptverhandlung ist von Rechts wegen nicht zu beanstan-den. - 9 -a) Folgendes Verfahrensgeschehen liegt zugrunde: Die Strafkammer hatdie Bild-Ton-Aufzeichnung der Vernehmung der Geschädigten durch die Er-mittlungsrichterin in der Hauptverhandlung vorgeführt und dadurch die Ver-nehmung der Zeugin "ersetzt" (gemäß § 255a Abs. 2 Satz 1 StPO; vgl. UAS. 12). Nach der Vorführung der Bild-Ton-Aufzeichnung hat der Verteidiger desAngeklagten die ergänzende Vernehmung der Geschädigten beantragt: Er ha-be zwar mit dem Angeklagten an der Vernehmung der Geschädigten (audio-visuell) teilgenommen. Ihm hätten jedoch die Ermittlungsakten zuvor nicht zurEinsicht vorgelegen, so daß er keine genaue Kenntnis von der vorangegange-nen kriminalpolizeilichen Vernehmung der Geschädigten gehabt habe. Er habedeshalb keine Gelegenheit zur Konfrontation der Geschädigten "mit dem restli-chen Akteninhalt" und mit einem Widerspruch zu deren polizeilicher Verneh-mung vom 11. Oktober 2001 gehabt. Deshalb wolle die Verteidigung der Ge-schädigten nun vorhalten, daß sie vor der Polizei den Analverkehr verneint ha-be, während sie vor der Ermittlungsrichterin "von einem versuchten Eindringen"in den Po berichtet habe. Der Geschädigten solle die ergänzende Frage ge-stellt werden, ob "der F. (der Angeklagte) nur bei ihr unten rein wollte, oderauch in den Po", und was sie zu dem Widerspruch zwischen den Aussagensage.Darüber hinaus müsse der Geschädigten vorgehalten werden, daß dieGroßmutter ausgesagt habe, die Schlafzimmertür habe immer offen gestandenund sie habe den von der Geschädigten geschilderten "dritten Vorfall" bemer-ken müssen. Der Geschädigten, die in ihrer richterlichen Vernehmung angege-ben habe, die Schlafzimmertür sei (während eines der Vorfälle) geschlossengewesen, solle deshalb die Frage gestellt werden, was sie zur Aussage derGroßmutter sage. - 10 -Das Landgericht hat den Antrag auf ergänzende Vernehmung abge-lehnt. Hinsichtlich der Frage eines versuchten Analverkehrs bestehe der be-hauptete Widerspruch nicht. Die Geschädigte sei in der polizeilichen Verneh-mung nicht ausdrücklich danach gefragt worden; eine detaillierte Befragungdazu sei erst in der richterlichen Vernehmung erfolgt. Aus der Aussage derGroßmutter ergebe sich ebenfalls kein aufzuklärender Widerspruch zu derAussage der Geschädigten. Die Großmutter habe bekundet, "sie lasse grund-sätzlich ihre Schlafzimmertüre offen"; sie habe keine Angaben dazu machenkönnen, ob die Tür, wie von der Geschädigten behauptet, in der Tatnacht offengestanden habe.b) Die Revision meint, die Ablehnung sei schon deshalb rechtsfehlerhaft,weil Verteidiger und Angeklagter mangels vorheriger Akteneinsicht bei ihrerTeilnahme an der aufgezeichneten richterlichen Vernehmung im Ermittlungs-verfahren der Geschädigten keine Vorhalte aus ihrer polizeilichen Vernehmunghätten machen können; zu einer sachgerechten Mitwirkung seien sie deshalbbei jener Vernehmung nicht in der Lage gewesen.Mit diesem grundsätzlichen Einwand dringt die Revision nicht durch. Beider rechtlichen Beurteilung ist zwischen der Zulässigkeit der vernehmungser-setzenden Vorführung der Bild-Ton-Aufzeichnung nach § 255a Abs. 2 Satz 1StPO und der Pflicht zur ergänzenden Vernehmung des Zeugen aus § 244Abs. 2 und 3 StPO (i.V.m. § 255a Abs. 2 Satz 2 StPO) zu unterscheiden.aa) Nach § 255a Abs. 2 Satz 1 StPO kann die Vernehmung eines Zeu-gen in der Hauptverhandlung durch die Vorführung einer Bild-Ton-Aufzeichnung seiner früheren richterlichen Vernehmung ersetzt werden, wennder Angeklagte und sein Verteidiger Gelegenheit hatten, an ihr mitzuwirken.Die Zulässigkeit der Vorführung ist nach dem Gesetz nicht von einer vorheri- - 11 -gen - ganz oder teilweise gewährten - Akteneinsicht abhängig. Diese ist an-derweit näher geregelt und unterliegt besonderen Voraussetzungen und gege-benenfalls auch Einschränkungen (vgl. § 147 StPO). Allerdings wird es sichaus verfahrenspraktischen Erwägungen zumeist als sinnvoll erweisen, demVerteidiger vor seiner Mitwirkung an der aufzuzeichnenden Vernehmung mög-lichst weitgehend Akteneinsicht zu gewähren.Mit der in Rede stehenden Regelung werden Zwecke des Zeugen- undOpferschutzes verfolgt (Vermeidung einer sog. sekundären Viktimisierung; sie-he auch § 58a StPO). Zugleich soll der Garantie des Fragerechts des Beschul-digten gegenüber dem Belastungszeugen Rechnung getragen werden (Art. 6Abs. 3 Buchst. d MRK; vgl. BGHSt 46, 93 m.w.N. aus der Rspr. des EGMR).Das Gesetz (§ 255a Abs. 2 Satz 1 StPO) verlangt für die vernehmungserset-zende Vorführung der Bild-Ton-Aufzeichnung indessen nicht, daß der Verteidi-ger vor seiner Mitwirkung an der aufgezeichneten Vernehmung Akteneinsichtnehmen oder die Niederschrift einer vorangegangenen polizeilichen Verneh-mung des Zeugen einsehen konnte (vgl. Weigend, Gutachten C DJT 1998, S.63, 64; siehe auch Bittmann DRiZ 2001, 112, 120; kritisch: Beulke ZStW Bd.113 S. 709, 713 f.; Schünemann StV 1998, 391, 400; Schlothauer StV1999, 47, 49). Für die Vernehmungsersetzung ist die "Gelegenheit zur Mitwir-kung" ausreichend. Dazu wird der Verteidiger allerdings regelmäßig - fallsmöglich - auch die Gelegenheit haben müssen, sich vor der Vernehmung mitdem Beschuldigten zu besprechen (vgl. BGHSt 46, 93). Das Fragerecht (Art. 6Abs. 3 Buchst. d MRK) selbst ist durch das etwaige Unterbleiben einer vorheri-gen Akteneinsicht nicht verletzt; es wird durch die Gelegenheit zur Teilnahmean der aufgezeichneten Vernehmung und zur Befragung der Beweispersongewahrt. In seinen Gewährleistungsbereich fällt nicht, daß es auf der Grundla-ge der Kenntnis des aktuellen Standes der Ermittlungen ausgeübt wird. Ein - 12 -dahingehendes Verständnis würde die Regelung des Akteneinsichtsrechts mitihrer den Untersuchungszweck sichernden Versagungsmöglichkeit und dasBeweissicherungsinteresse, mithin das allgemeine Aufklärungs- und Wahr-heitsfindungsinteresse nicht hinreichend berücksichtigen. Es fände auch in derGesetzgebungsgeschichte zu § 255a StPO keine Stütze. Daß es bei der Ver-nehmungsersetzung nach § 255a Abs. 2 Satz 1 StPO deshalb zu einer Ein-schränkung der "Konfrontationsmöglichkeiten" der Verteidigung kommen kann,ist wegen des zeugen- und opferschützenden Anliegens der Regelung hinzu-nehmen (vgl. BGHSt 46, 93, 96).Das alles ändert freilich nichts daran, daß es je nach Lage des Einzel-falles sowohl unter dem Gesichtspunkt der prozessualen Fürsorge als auchdem der sachgerechten Förderung des Verfahrens mit Blick auf eine etwaigespätere Hauptverhandlung meist sinnvoll sein wird, dem Verteidiger zuvor dieNiederschrift einer vorangegangenen Vernehmung derselben Aussagepersonund auch die sonst bis dahin angefallenen Ermittlungsergebnisse offenzule-gen, um so seine Möglichkeiten zu verbessern, verteidigungsgerechte Fragenzu stellen und Vorhalte anzubringen. Ist die Gewährung von Akteneinsicht imBlick auf eine Gefährdung des Untersuchungszwecks nicht angezeigt (vgl. §147 Abs. 2 StPO) oder sonst aus praktischen Gründen etwa allenfalls begrenztmöglich, beispielsweise weil der schnellen Beweissicherung Vorrang einge-räumt wird, so steht auch dies der Ersetzung der Vernehmung in der Hauptver-handlung durch das Vorführen der Aufzeichnung grundsätzlich nicht ) Der Aufklärungspflicht des erkennenden Richters in der Hauptver-handlung kommt bei einer Vernehmungsersetzung allerdings erhöhte Bedeu-tung zu. Eine ergänzende Vernehmung in der Hauptverhandlung wird sich oftaufdrängen, wenn nach der aufgezeichneten Vernehmung weitere Beweiser- - 13 -gebnisse angefallen sind, die mit den Angaben des Zeugen in wesentlichenPunkten nicht im Einklang stehen oder sonst klärungsbedürftige weitere Fra-gen aufwerfen (§ 255a Abs. 2 Satz 2, § 244 Abs. 2 StPO; vgl. Diemer NJW1999, 1667, 1675; Schlüchter/Greff, Kriminalistik 1998, 530, 534). In prakti-scher Hinsicht wird - unter dem Zeugenschutzaspekt der Regelung - die Wahr-scheinlichkeit des Erfordernisses einer ergänzenden Vernehmung steigen,wenn der Verteidiger vor der aufgezeichneten Vernehmung keine Akteneinsichthatte. Denn er kann dazu beitragen, schon zu einem frühen Zeitpunkt auch denaus seiner Sicht klärungsbedürftigen Fragen nachzugehen, die sich in ihrerBedeutung sonst möglicherweise erst in der Hauptverhandlung erhellen. Un-terbleiben bei der aufgezeichneten Vernehmung Vorhalte und Fragen, die sichspäter für den Tatrichter als aufklärungspflichtig erweisen, wird die ergänzendeVernehmung oft zwingend sein. Sie kann dann möglicherweise auch in derHauptverhandlung als audio-visuelle Vernehmung geführt werden (§ 247aStPO).cc) Für die Bescheidung eines Antrags auf ergänzende Vernehmungdes Zeugen in der Hauptverhandlung ist in der Regel jedenfalls dann, wennAngeklagter und Verteidiger bei der gemäß § 255a Abs. 2 Satz 1 StPO durch-geführten ermittlungsrichterlichen Zeugenvernehmung mitgewirkt haben - nurdiese Fallgestaltung ist hier zu entscheiden - nicht § 244 Abs. 3 StPO, sondern§ 244 Abs. 2 StPO heranzuziehen. Da die Vorführung der aufgezeichnetenVernehmung (§ 255a Abs. 2 Satz 1 StPO) in der Hauptverhandlung die Ver-nehmung des Zeugen "ersetzt", ist diese Vernehmung grundsätzlich so zu be-handeln, als sei der Zeuge in der Hauptverhandlung selbst gehört worden. Fürdie Stellung eines Beweisantrages auf ergänzende (nochmalige) Vernehmunggelten deshalb dieselben Maßstäbe wie bei einem Antrag auf wiederholte Ver-nehmung eines in der Hauptverhandlung bereits vernommenen Zeugen (BGH - 14 -StV 1995, 566; zustimmend Rieß StraFo 1999, 1, 5; Schlothauer StV 1999, 47,49; Boetticher in Sonderheft für Gerhard Schäfer 2002, 8, 15 f.).dd) Dies hat zur Folge, daß grundsätzlich mit der Revision nicht bean-standet werden kann, dem Zeugen seien bestimmte Fragen nicht gestellt wor-den. Denn das liefe auf die Behauptung hinaus, ein Beweismittel sei nicht aus-geschöpft worden. Dem geht das Revisionsgericht grundsätzlich nicht nach,weil das einer teilweisen inhaltlichen Rekonstruktion der tatrichterlichen Be-weisaufnahme gleichkäme, die dem System des Revisionsverfahrens nicht ent-spräche. Das gilt auch für die aufgezeichnete Vernehmung: Es widerstritte derAufgabenverteilung zwischen Tatgericht und Revisionsgericht, wäre das Revi-sionsgericht in solchen Fällen gehalten, sich die Aufzeichnung selbst anzuse-hen und etwa daraufhin zu bewerten, ob die Beweisperson dies oder jenes sooder anders gesagt, ausgedrückt oder gemeint hat, und ob die vorangegange-ne Frage in diese oder jene Richtung ging. Es liegt auf der Hand, daß damit oftauch tatsächliche Wertungen zur Beweiswürdigung verlangt wären, die vorzu-nehmen nicht Aufgabe des Revisionsrichters ) Danach ist es zunächst stets eine Frage der Aufklärungspflicht, obein bereits vernommener Zeuge - wenn auch im Wege der "Ersetzung" nach§ 255a Abs. 2 Satz 1 StPO - nochmals ergänzend zu vernehmen ist. Die Auf-klärungspflicht wird indessen nicht unmittelbar und von Rechts wegen, sondernallenfalls mittelbar in verfahrenspraktischer Hinsicht von dem Gesichtspunktmitbestimmt, ob und inwieweit die Teilnahme- und Mitwirkungsmöglichkeitender Verteidigung bei der ersetzenden Vernehmung eingeschränkt waren. Ent-scheidend ist insoweit allein, ob aus Sicht des erkennenden Richters in derHauptverhandlung - auf diesen Zeitpunkt kommt es an - bei der aufgezeichne-ten und vorgespielten Vernehmung Vorhalte und Fragen zu wesentlichen, auf- - 15 -klärungsbedürftigen Punkten unterblieben sind und sich deshalb auch im Blickauf die Beweislage im übrigen die ergänzende Vernehmung aufdrängt. Stets istdie Beurteilung eine Frage des Einzelfalles.Wird der Zeuge zum Beweis einer neuen Behauptung benannt, zu der erbei der aufgezeichneten und vorgeführten Vernehmung noch nicht gehört wer-den konnte, so kann eine ergänzende Vernehmung unabweisbar geboten sein.Insofern gilt nichts anderes als für den in der Hauptverhandlung bereits ver-nommenen und entlassenen Zeugen (vgl. dazu BGH StV 1995, 566); denn insolchen Fällen wird nicht nur die Wiederholung einer Beweiserhebung erstrebt.Bei dieser Fallgestaltung ist ein dahingehender Antrag deshalb nach denGrundsätzen des Beweisantragsrechts zu behandeln.c) Der Ablehnungsbeschluß des Landgerichts begegnet nach allem kei-nen rechtlichen Bedenken. Unter den gegebenen Umständen zielte der abge-lehnte Antrag lediglich auf eine teilweise Wiederholung der Vernehmung ab. Erist deshalb am Maßstab der richterlichen Aufklärungspflicht zu messen, dienicht verletzt ist. Die von der Revision und zuvor von der Verteidigung in ihremAntrag aufgegriffenen Sachverhaltspunkte waren bereits Gegenstand der vor-geführten ermittlungsrichterlichen Vernehmung der Geschädigten sowie derebenfalls eingeführten polizeilichen Vernehmung gewesen. Es ging um einenVorhalt und eine Frage, die nichts grundlegend Neues beinhalteten. Eine neuzu Tage getretene Erkenntnis, die bei der vorgeführten Vernehmung noch nichtbekannt gewesen, nun aber zu ergänzender Vernehmung gedrängt hätte,stand nicht in Rede. Die Zeugin war vielmehr ausführlich zu dem Geschehenvernommen worden (vgl. § 69 Abs. 1 Satz 1 StPO). Der von der Verteidigungbeabsichtigte Vorhalt aus der Vernehmung der Großmutter der Geschädigtenin der Hauptverhandlung war, wie die Revision selbst vorträgt, der Geschädig- - 16 -ten im wesentlichen inhaltsgleich schon beim Ermittlungsrichter durch den An-geklagten selbst gemacht worden, und sie hatte darauf geantwortet. Schließlichbetrafen die Punkte ersichtlich eher Randfragen. Es gab zudem weitere Be-weismittel und Beweisanzeichen, welche die Aussage der Geschädigten zumTatgeschehen bestätigten. Die Strafkammer war nach allem nicht zur ergän-zenden Vernehmung der Geschädigten gezwungen. Auch ein Verstoß gegendie prozessuale Fürsorgepflicht, der sich in der Entscheidung des erkennendenRichters fortgesetzt hätte, liegt nach allem nicht vor.4. Die weitere Verfahrensrüge, mit der die Revision die Bescheidung ei-nes Beweisantrages auf Vernehmung der P. V. als Zeugin rügt, istaus den Erwägungen in der Zuschrift des Generalbundesanwalts unbegründetim Sinne des § 349 Abs. 2 StPO.III. Auch die sachlich-rechtliche Nachprüfung des angefochtenen Urteilshat keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten aufgedeckt (§ 349Abs. 2 StPO). Richter am BGH Dr. Boetticher ist in Urlaub und deshalb an der Unterschrift verhindert.Nack Nack Schluckebier Richter am BGH Hebenstreit ist in Urlaub und deshalb an der Unterschrift verhindert. Nack Elf
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