BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 1 StR 64/10 vom 14. April 2010 BGHSt: ja BGHR: ja Nachschlagewerk: ja Ver366ffentlichung: ja _______________________ StPO 247 302 Abs. 1 Satz 2 Ist dem Urteil eine Verst344ndigung (247 257c StPO) vorausgegangen, so kann eine Zur374cknahme des Rechtsmittels grunds344tzlich auch noch vor Ablauf der Frist zu seiner Einlegung wirksam erfolgen. BGH, Beschl. vom 14. April 2010 - 1 StR 64/10 - LG Hechingen in der Strafsache gegen wegen schweren Bandendiebstahls u.a. - 2 - Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 14. April 2010 beschlossen: 1. Es wird festgestellt, dass die am 18. November 2009 eingelegte Revision der Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Hechingen vom 18. November 2009 wirksam zur374ckgenommen ist. 2. Die Revision der Angeklagten vom 25. November 2009 gegen das vorbezeichnete Urteil wird auf ihre Kosten als unzul344ssig (247 349 Abs. 1 StPO) verworfen. Gr374nde: Das Landgericht hat die Angeklagte - neben zwei weiteren Angeklagten - unter anderem wegen mehrfachen schweren Bandendiebstahls und wegen banden- und gewerbsm344337ig begangenen Computerbetrugs zu der Gesamtfrei-heitsstrafe von zwei Jahren verurteilt. 1 I. Die Angeklagte macht zu Unrecht geltend, die Zur374cknahme der vom Instanzverteidiger eingelegten Revision habe nicht wirksam erfolgen k366nnen. Dem liegt folgendes Verfahrensgeschehen zugrunde: 2 1. Dem am 18. November 2009 um 11.30 Uhr verk374ndeten Urteil war ei-ne f366rmliche Verst344ndigung (247 257c StPO) vorausgegangen. Am selben Tag legte der bestellte Instanzverteidiger um 17.17 Uhr per Fax Revision ein und r374gte zugleich allgemein die Verletzung materiellen Rechts. Etwa eine Stunde sp344ter, um 18.11 Uhr, nahm der Instanzverteidiger 204namens und im Auftrag meiner Mandantin223 - gleichfalls per Fax - die Revision zur374ck. 3 - 3 - 2. Am 20. November 2009 legitimierte sich ein anderer Verteidiger als Wahlverteidiger. Mit an das Landgericht gerichteten Schriftsatz vom 25. November 2009 legte er 204auf ausdr374cklichen Wunsch der Angeklagten223 Re-vision ein. 4 Nachdem das Urteil dem Instanzverteidiger am 3. Dezember 2009 zuge-stellt worden war, begr374ndete der neue Verteidiger mit Fax vom 2. Januar 2010 die Revision und trug zu deren Zul344ssigkeit vor: 5 204Die Angeklagte D. versicherte dem Unterzeichner, dass sie zu keinem Zeitpunkt mit dem Urteil ohne Bew344hrungsausspruch einverstanden gewesen ist. Sie h344tte ihrem Pflichtverteidiger ausdr374cklich aufgetragen, Revision einzu-legen. Der Pflichtverteidiger habe schon anl344sslich der Hauptverhandlung ge-sagt, es sei ein 202Deal221 mit dem Gericht gemacht worden. 205 Frau D. l344sst durch den Unterzeichner ausdr374cklich vortragen, dass sie zu keinem Zeitpunkt mit einer R374cknahme der Revision einverstanden gewesen sei. Die Handlung ihres Pflichtverteidigers zur R374cknahme erfolgte so ohne ihr Wissen und vor allem ohne ihre Zustimmung!223 6 3. Der Vorsitzende der Strafkammer 374bersandte daraufhin diesen Schriftsatz dem Instanzverteidiger und bat ihn um eine Stellungnahme zu den Behauptungen der Angeklagten. Der Instanzverteidiger teilte dem Vorsitzenden am 12. Januar 2010 mit, 7 204dass ich selbstverst344ndlich Frau D. 374ber das Ergebnis der am 18.11.2009 gef374hrten Gespr344che zwischen der Kammer, des Herrn Staatsan-walt und den Verteidigern informiert habe. Unabh344ngig davon, dass Sie auch in der Hauptverhandlung die Angeklagten 374ber das Ergebnis dieser Gespr344che informierten, war es Frau D. nat374rlich bewusst, dass die in Aussicht gestellte Strafe von zwei Jahren nicht zur Bew344hrung ausgesetzt wird. Dar374ber hinaus hatte ich mit ihr die M366glichkeit einer vorzeitig bedingten Entlassung gem. 247 57 II Nr. 1 StGB er366rtert. 8 - 4 - Frau D. habe ich auch, insbesondere um ihr einen raschen 334bergang von der Untersuchungshaft in die Strafhaft zu erm366glichen, 374ber die M366glichkeit einer gegenseitigen Revisionseinlegung und R374cknahme durch Verteidigung und Staatsanwaltschaft informiert. Auch hiermit war Frau D. einverstanden. Wa-rum sich Frau D. nun eines anderen besonnen hat, ist mir bis heute unerkl344r-lich. Bei meinem letzten Besuch in der JVA Ravensburg lehnte sie es ab, mit mir zu sprechen, was mir in meiner mittlerweile 374ber 10j344hrigen T344tigkeit als Strafverteidiger noch nie widerfahren ist.223 9 4. Der Vorsitzende der Strafkammer gab zu dem Revisionsvorbringen des neuen Verteidigers eine dienstliche 304u337erung ab: 10 204In der Sitzung vom 18. November 2009 wurde auf meinen - in Abspra-che mit der Kammer getroffenen - Vorschlag die Hauptverhandlung unterbro-chen, um die Chancen einer verfahrensbeendenden Verst344ndigung zu er366rtern. Die Er366rterung fand statt in Anwesenheit der Kammermitglieder, des Vertreters der Staatsanwaltschaft und der drei Verteidiger. Das Ergebnis der Er366rterung war eine Absprache, wie sie im Hauptverhandlungsprotokoll festgehalten wur-de. 11 Gegenstand beziehungsweise Inhalt der Absprache war nicht die Frage eines Rechtsmittelverzichts. Vielmehr erkl344rte der Verteidiger der Angeklagten D., Rechtsanwalt W., von sich aus, nachdem die Absprache bereits getroffen war, dass er ja Revision einlegen und diese wieder zur374cknehmen k366nne. Ich erkl344rte ihm hierauf, dass es seine Sache sei, ob er dies mache; jedenfalls Ge-genstand der Absprache sei es nicht.223 12 5. Auf das Schreiben des Instanzverteidigers und die dienstliche 304u337e-rung des Vorsitzenden reagierte der neue Verteidiger nicht. 13 II. Die am 18. November 2009 eingelegte Revision hat der Instanzvertei-diger wirksam zur374ckgenommen. Die am 25. November 2009 eingelegte Revi-sion ist damit unzul344ssig (vgl. BGH NStZ-RR 2010, 55). 14 1. Der Senat glaubt der - unwidersprochen gebliebenen - Erkl344rung des Instanzverteidigers. Er wurde zur Zur374cknahme des Rechtsmittels von der An- 15 - 5 - geklagten ausdr374cklich erm344chtigt (247 302 Abs. 2 StPO). Die R374cknahme der Revision ist auch sonst wirksam. 2. Hieran 344ndert auch der Umstand nichts, dass dem Urteil eine Verst344n-digung (247 257c StPO) vorausgegangen ist. 16 Zwar ist nach 247 302 Abs. 1 Satz 2 StPO ein Verzicht auf die Einlegung eines Rechtsmittels ausgeschlossen, wenn dem Urteil eine Verst344ndigung vorausgegangen ist. Die - in Satz 1 ausdr374cklich genannte - Rechtsmittelr374ck-nahme hingegen ist schon nach dem Wortlaut dieser Bestimmung nicht ausge-schlossen. In der hier vorliegenden Fallgestaltung liegt keine Umgehung des Verbots des Rechtsmittelverzichts nach vorausgegangener Verst344ndigung, so-dass die Zur374cknahme des Rechtsmittels auch noch vor Ablauf der Frist zu sei-ner Einlegung wirksam erfolgen konnte. 17 Der Instanzverteidiger hatte im Anschluss an das Urteil zun344chst Revisi-on eingelegt und damit die M366glichkeit einer revisionsgerichtlichen 334berpr374fung des Urteils durch die Angeklagte offen gehalten. Das ist f374r einen Angeklagten eine andere Entscheidungssituation als beim Rechtsmittelverzicht nach vorausgegangener Verst344ndigung. Dieser erfolgt durch eine einzige, wom366glich nicht hinreichend 374berlegte Erkl344rung und mag deshalb vorschnell ausgespro-chen werden. Demgegen374ber bedarf die sp344tere Rechtsmittelr374cknahme einer weiteren Erkl344rung, durch welche die zuvor getroffene Entscheidung revidiert wird, Rechtsmittel einzulegen. Dadurch wird eine vorschnelle Festlegung des Angeklagten, kein Rechtsmittel einzulegen, vermieden. 18 Dies erm366glicht einem Angeklagten, seine Entscheidung (nochmals) zu 374berdenken, denn sein Verteidiger wird ihn regelm344337ig auch vor dieser (zwei- 19 - 6 - ten) Entscheidung beraten. Wird zudem - wie hier - das Rechtsmittel durch ei-nen (bestellten) Verteidiger zur374ckgenommen, so muss dieser dazu zuvor aus-dr374cklich erm344chtigt sein (247 302 Abs. 2 StPO). Stimmt der Angeklagte - wie hier - einer solchen nach Beratung ergan-genen Empfehlung durch den Verteidiger bereits vor Verk374ndung des Urteils zu, ist das jedenfalls dann unsch344dlich, wenn das Urteil der bekannt gegebenen Strafe entspricht und die f374r diesen Fall gegebene Empfehlung des Verteidigers auftragsgem344337 umgesetzt wird. Denn auch dann hat es der Angeklagte noch immer in der Hand, autonom 374ber die Durchf374hrung des Rechtsmittels zu ent-scheiden und den Verteidiger zu veranlassen, von der Zur374cknahme des Rechtsmittels (durch blo337es Nichtstun) abzusehen. 20 Die hier eingeschlagene Vorgehensweise war ausweislich der glaubhaf-ten 304u337erung des Instanzverteidigers mit der Angeklagten vorab besprochen worden. F374r seine - den Interessen der Angeklagten Rechnung tragende - Emp-fehlung hat der Verteidiger auch einleuchtende Gr374nde genannt: So war die Staatsanwaltschaft ersichtlich bereit, das Urteil ebenfalls zu akzeptieren. Wenn es dann bei der Strafe von zwei Jahren verblieb, war die M366glichkeit einer Halbstrafenentlassung er366ffnet. W374rde man einem Angeklagten unter diesen Umst344nden verbieten, sein Rechtsmittel - auch noch innerhalb der Revisions-einlegungsfrist - zur374ckzunehmen (mit dem Risiko, dass die Staatsanwaltschaft ebenfalls Rechtsmittel mit dem Ziel einer h366heren Strafe einlegt), so w344re dies mit der Rolle des Angeklagten als Subjekt des Strafverfahrens nicht vereinbar. Denn die Subjektstellung des Angeklagten erfordert, dass er Einfluss auf das Verfahren und auch auf sein Ergebnis nehmen k366nnen muss (vgl. nur BVerfG NJW 2004, 2443; NStZ 2007, 274). 21 - 7 - 3. Der Senat geht aufgrund der dienstlichen 304u337erung des Vorsitzenden ferner davon aus, dass das Gericht auf die Revisionseinlegung und die an-schlie337ende Rechtsmittelr374cknahme in keiner Weise hingewirkt hat und dass dieses Vorgehen auch nicht Inhalt der Verst344ndigung war. Dieses Prozessver-halten war vielmehr die autonome Entscheidung der von ihrem Verteidiger sachgerecht beratenen Angeklagten. 22 Anders w344re der Fall wohl zu beurteilen, wenn ein Gericht im Zusam-menhang mit Verst344ndigungsgespr344chen auf den Angeklagten einwirkt, Rechtsmittel allein deshalb einzulegen, um sodann durch Zur374cknahme des Rechtsmittels die Rechtskraft herbeizuf374hren oder wenn eine solche Vorge-hensweise gar Inhalt einer Verst344ndigung w344re. Dann l344ge eine Umgehung des 247 302 Abs. 1 Satz 2 StPO nahe mit der Folge der Unwirksamkeit einer solchen Rechtsmittelr374cknahme. 23 Nack Rothfu337 Hebenstreit Elf Graf
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