BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 1 StR 64/11 vom 14. April 2011 in der Strafsache gegen 1. 2. wegen schweren Bandendiebstahls u.a. - 2 - Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 14. April 2011 beschlossen: 1. Dem Angeklagten L. wird auf seinen Antrag gegen die Vers344umung der Frist zur Begr374ndung der Revision gegen das Urteil des Landgerichts T374bingen vom 9. Juli 2010 Wiederein-setzung in den vorigen Stand gew344hrt. Die Kosten der Wiedereinsetzung tr344gt der Angeklagte. 2. Die Revisionen der Angeklagten gegen das vorbezeichnete Ur-teil werden als unbegr374ndet verworfen, da die Nachpr374fung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigungen keinen Rechts-fehler zum Nachteil der Angeklagten ergeben hat (247 349 Abs. 2 StPO). Die Beschwerdef374hrer haben die Kosten ihrer Rechtsmittel zu tragen. Erg344nzend zu den Antragsschriften des Generalbundesanwalts vom 17. M344rz 2011 bemerkt der Senat: Den Urteilsgr374nden l344sst sich noch mit hinreichender Deutlichkeit ent-nehmen, dass das Landgericht f374r die F344lle des schweren Bandendiebstahls nach 247 244a Abs. 1 StGB die M366glichkeit einer Strafrahmenverschiebung nach 247247 46b, 49 Abs. 1 StGB gedanklich gepr374ft und ausgeschlossen hat. Rechtsfeh-lerfrei hat es daher die Aufkl344rungshilfe der beiden Angeklagten bei der Straf-zumessung strafmildernd ber374cksichtigt, was sich insbesondere auch in den f374r - 3 - die schweren Bandendiebst344hle verh344ngten niedrigen Einzelstrafen niederge-schlagen hat. Nack Rothfu337 Hebenstreit Graf Sander
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