ECLI:DE:BGH:2018:220318B1STR641.17.0 BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 1 StR 641/17 vom 22. März 2018 in der Strafsache gegen wegen Mordes - 2 - Der 1 . Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Beschwerd e- führers und des Generalbundesanwalts zu 3. auf dessen Antrag am 22 . März 2018 gemäß § 349 Abs. 2 und 4 StPO beschlossen: 1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landg e- richts Ravensburg vom 27. September 2017 im Ausspruch über die besondere Schwere der Schuld aufgehoben. 2. Im Umfang der Aufhebung wird di e Sache zu neuer Verhan d- lung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmi t- tels, an eine andere als Schwurgericht zuständige Strafka m- mer des Landgerichts zurückverwiesen. 3. Die weitergehende Revision wird verworfen. Gründe: Das Landgericht hat de n Angeklagten wegen Mordes zu einer leben s- langen Freiheitsstrafe verurteilt und die besondere Schwere der Schuld festg e- stellt (§ 57a Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 StGB). Der Angeklagte rügt mit seiner Revision die Verletzung sachlichen Rechts. Das Rechtsmittel hat n ur zum Ausspruch über die besondere Schuldschwere Erfolg; im Übrigen ist es unbegründet im Sinne des § 349 Abs. 2 StPO. I. 1. Nach den vom Landgericht getroffenen Feststellungen tötete der A n- geklagte seine von ihm getrennt lebende Ehefrau, indem er sie i m Schlafzi m- mer des vormals gemeinsam genutzten Hauses bis zur Bewusstlosigkeit wür g- 1 2 - 3 - te, sie vom Bett herunter zog und anschließend unter Zuhilfenahme eines Bet t- bezugs in den Heizungskeller im Erdgeschoss verbrachte. Dort schlang er ihr einen sogenannten Käl berstrick um den Hals, den er zuvor an zwei an der D e- cke befindlichen Heizungsrohren angebracht hatte, und ließ seine Ehefrau, der er spätestens jetzt das von ihr getragene Nachthemd ausgezogen hatte, s o- dass sie nur noch mit einem Slip bekleidet war, rückw ärts in die Schlaufe des Kälberstricks fallen. Hierdurch sollte der Anschein erweckt werden, dass seine Ehefrau einen Suizid begangen und sich selbst im Heizungsraum erhängt h a- be. Der Tod trat nach dem Transport in den Heizungskeller entweder aufgrund des vorangegangenen Würgens oder durch das dortige Erhängen ein. Nach den Feststellungen des Landgerichts fasste der Angeklagte den Tatentschluss nach der Trennung von seiner Ehefrau und dem Auszug aus dem gemeinsam genutzten Haus. Hintergrund für die Tat w ar die schwierige persönliche und güterrechtliche Situation des Angeklagten. Der Angeklagte litt nach den Feststellungen seit mehreren Jahren an einer paranoiden Persönlic h- keitsstörung, die sich spätestens ab September 2014 insbesondere in einem gesteigert en Misstrauen gegen die sexuelle Treue seiner Ehefrau sowie einem sehr starken Beharren auf der nicht wahnhaften Überzeugung auswirkte, dass seit Beginn der 1990er Jahre eine inzestuöse Beziehung zwischen seiner Ehefrau und ihrem Vater bestanden habe. Aufgrund dieser Persönlichkeitsst ö- rung verschlechterte sich die Beziehung endgültig. Belastet wurde die Ehe z u- dem durch den Umstand, dass lediglich die Ehefrau des Angeklagten als E i- ge n tümerin des gemeinsam genutzten Hausgrundstücks im Grundbuch eing e- trage n war und der Angeklagte auf der Grundlage eines formnichtigen schul d- rechtlichen Vertrages zuletzt vehement die anteilsmäßige Eigentumsübertr a- gung verlangte, was seine Ehefrau jedoch ablehnte. Nach den Feststellungen wollte der Angeklagte seine Ehefrau bes eitigen, da er sie nach der Trennung 3 - 4 - als Hindernis zwischen ihm und einem Zusammenleben mit seinen drei Kindern in dem ihm zustehenden Wohnhaus sah. 2. Das Landgericht ist von der Verwirklichung der Mordmerkmale der Heimtücke sowie der Habgier und der n iedrigen Beweggründe ausgegangen. Neben der Verhängung der lebenslangen Freiheitsstrafe gemäß § 211 StGB hat es nach zusammenfassender Würdigung von Tat und Täterpersönlichkeit die besondere Schuldschwere nach § 57a Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 StGB festgestellt. I I. 1. Die Begründung, mit der das Landgericht die besondere Schul d- schwere im Sinne des § 57a Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 StGB bejaht hat, hält rechtl i- cher Nachprüfung nicht stand. Zwar obliegt es dem Tatrichter, unter Würdigung aller hierfür erheblichen Umstände die Schuld des Angeklagten im Sinne der §§ 46, 57a StGB zu gewichten; das Revisionsgericht darf seine Wertung nicht an die Stelle derjenigen des Tatrichters setzen (st. Rspr.; BGH, Beschluss vom 20. August 1996 4 StR 361/96, BGHSt 42, 226, 227; Urteil v om 27. Juni 2012 2 StR 103/12, NStZ - RR 2012, 339 jeweils mwN). Doch auch nach diesem eingeschränkten Prüfungsmaßstab erweist sich die tatrichterliche Entscheidung als rechtsfehlerhaft. Das Landgericht hat schulderschwerend gewertet, dass der Angeklagte seine von ihm getötete Ehefrau durch das nahezu vollständige Entkleiden noch im Tod und darüber hinaus weiter herabgewürdigt habe (UA S. 170). Di e- se Wertung wird von den Feststellungen nicht getragen. Das Landgericht hat festgestellt, der Angeklagte h abe seiner Ehefrau das Nachthemd ausgezogen und es zusammen mit anderen Textilien in die Waschmaschine gegeben, um die Spuren seiner Tat wie beispielsweise Blut, Urin, Kot oder Speichel des O p- fers zu beseitigen (UA S. 108, 110). Damit nicht vereinbar ist a ber die Wertung, 4 5 6 - 5 - es habe ein weiteres Herabwürdigen des Opfers durch das Ausziehen des Nachthemds stattgefunden oder sei von dem Angeklagten gar intendiert gew e- sen. Überdies begegnet die Relativierung des Gewichts der zugunsten des Angeklagten gewerte ten paranoiden Persönlichkeitsstörung bei der Beme s- sung der Schuldschwere rechtlichen Bedenken. Das Landgericht hat insoweit darauf abgehoben, dass die paranoide Persönlichkeitsstörung welche die Strafkammer gestützt auf die Ausführungen des psychiatri schen Sachverstä n- digen rechtsfehlerfrei festgestellt hat gerade nicht ursächlich für die Tatbeg e- hung gewesen sei (UA S. 170). Diese Wertung berücksichtigt jedoch nicht au s- reichend die weitere Feststellung, dass sich das Verhältnis der Eheleute au f- grund d er bei dem Angeklagten bestehenden paranoiden Persönlichkeitsst ö- rung massiv verschlechtert und letztlich zur Trennung der Eheleute geführt h a- be; unter anderem vor dem Hintergrund dieser schwierigen persönlichen Situ a- tion habe der Angeklagte den Entschluss gefasst, seine Ehefrau zu töten (UA S. 3 f.; 24). Danach stellt sich die paranoide Persönlichkeitsstörung des Ang e- klagten als ursächlich für die Schwierigkeiten in und das Scheitern der Ehe dar, die in der weiteren Entwicklung zu der Tat des Angeklagten ge führt haben. Di e- ser Umstand wäre bei der Gesamtwürdigung ebenfalls zu berücksichtigen g e- wesen. Der Senat kann nicht ausschließen, dass die Feststellung der besond e- ren Schwere der Schuld auf den aufgezeigten Rechtsfehlern beruht. Die Sache bedarf daher in soweit erneuter Entscheidung. Die tatsächlichen Feststellungen können bestehen bleiben, da es sich um reine Wertungsfehler handelt. Das neue Tatgericht kann ergänzende, zu den bisherigen nicht in Widerspruch st e- hende Feststellungen treffen. 7 8 - 6 - 2. Im Übrigen erweist sich die Revision des Angeklagten als unbegrü n- det, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung ke i- nen Rechtsfehler zu seinem Nachteil ergeben hat. Jäger Bellay Fischer Bär Hohoff 9
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