BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 1 StR 64/12 vom 20. März 2012 in der Strafsache gegen wegen versuchten Totschlags u.a. - 2 - Der 1 . Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 20. März 2012 gemäß § 349 Abs. 4 StPO beschlossen: Auf die Revision des Ang eklagten wird das Urteil des Landg e- richt s Coburg vom 17. November 2011 im gesamten Maßrege l- ausspruch mit den zugehörigen Feststellungen aufgehoben. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Recht smittels, an eine andere als Schwurgericht zuständige Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen. Gründe: Das Landgericht hat den Angeklagten wegen versuchten Totschlags in Tateinheit mit gefährlicher Körperverletzung, gefährlicher Körperverletzung in zwei Fällen und vorsätzlicher Körperverletzung zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von fünf Jahren verurteilt. Es hat weiter die Unterbringung des Angeklagten in einer Entziehungsanstalt und in der Sicherungsverwahrung angeordnet und zum einen bestimmt, dass d ie Unterbringung in der Entziehungsanstalt vor der Unterbringung in der Sicherungsverwahrung zu vollziehen ist , und zum and e- ren, dass vor der Unterbringung in der Entziehungsanstalt drei Monate der ve r- hängten Gesamtfreiheitsstrafe vorweg zu vollziehen sind . Hiergegen richtet sich die Revision des Angeklagten, mit der er die Ve r- letzung materiellen Rechts rügt und die er auf die Anordnung der Sicherung s- verwahrung beschränkt wissen will. 1 2 - 3 - Sein Rechtsmittel hat Erfolg (§ 349 Abs. 4 StPO). Der gesamte Maßr e- ge lausspruch war aufzuheben. 1. Die Beschränkung auf die Anordnung der Sicherungsverwahrung (§ 66 StGB) ist hier unwirksam. Die Anfechtung erstreckt sich auch auf die z u- gleich angeordnete Unterbringung in der Entziehungsanstalt (§ 64 StGB). Beide Anordnung en sind - wie sich auch aus den Urteilsgründen ergibt (UA S. 42 ff.) - untrennbar verknüpft. Sie können nicht losgelöst voneinander geprüft und beu r- teilt werden (vgl. auch § 72 StGB). 2. Die Anordnung der Unterbringung in der Sicherungsverwahrung (§ 66 S tGB ) hält rechtlicher Nachprüfung nicht stand. Es kann dahinstehen, ob die vom Landgericht gegebene Begründung der neueren Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts (BVerfG, Urteil vom 4. Mai 2011 - 2 BvR 2365/09 u.a., NJW 2011, 1931) und des Bundesgeri chtshofs (vgl. u.a. BGH, Urteil vom 8. Februar 2012 - 2 StR 346/11; BGH, Beschluss vom 24. Januar 2012 - 4 StR 594/11) gerecht wird. Die Maßregelanordnung war schon deshalb aufzuheben, weil die Strafkammer bei der Prüfung des Hangs und im Rahmen der Gefa h- r enprognose zulässiges Verteidigungsverhalten des Angeklagten zu dessen Nachteil verwertet hat (vgl. hierzu u.a. BGH, Beschluss vom 26. Oktober 2011 - 5 StR 267/11; BGH, Beschluss vom 13. September 2011 - 5 StR 189/11 und BGH, Beschluss vom 5. April 2011 - 3 StR 12/11 jeweils mwN). Der Angeklagte bestreitet die Taten im Wesentlichen (UA S. 20 bis 22). Die Strafkammer stellt gleichwohl bei Bejahung der materiellen Voraussetzungen des § 66 StGB u.a. darauf ab, dass der Angeklagte zu seinen Taten nicht steht, d iese im Wesentl i- chen bestreitet, sein Verhalten bagatellisiert und die Opferzeugin der Lüge b e- zichtigt (UA S. 40/41). Dieses Verhalten durfte ihm im Zuge der Maßregela n- ordnung nicht angelastet werden. Anderenfalls wäre der Angeklagte gezwu n- gen, seine Verte idigungsstrategie aufzugeben, will er hinsichtlich der Sich e- 3 4 5 - 4 - rungsverwahrung einer ihm ungünstigen Entscheidung entgegenwirken (vgl. BGH aaO). Die Aufhebung der Anordnung der Sicherungsverwahrung zieht die Au f- hebung der Anordnung der Unterbringung in der Entziehungsanstalt nach sich, da beide hier untrennbar miteinander verknüpft sind. Es kommt deshalb nicht darauf an, dass das Landgericht rechtsfehle r- haft die Zeit der erlittenen Untersuchungshaft von der Dauer des Vorwegvol l- zugs der Unterbringung gemäß § 64 StGB abgezogen hat (vgl. hierzu u.a. BGH, Beschluss vom 13. Dezember 2011 - 5 StR 423/11 Rn. 6 ; BGH, B e- schluss vom 28. September 2011 - 2 StR 376/11; BGH, Beschluss vom 28. Juni 2011 - 4 StR 17/11 jeweils mwN; auch Fischer, StGB, 59. Aufl., Rn. 9a zu § 67 StGB). Es kann auch dahinstehen, ob im vorliegenden Fall zu erörtern gewesen wäre, dass sich an die Unterbringung in die Entziehungsanstalt erst die Unte r- bringung in der Sicherungsverwahrung anschließt, der Angeklagte also nicht 6 7 8 - 5 - ohne Weiteres im Anschluss an die Therapie in Freiheit kommt (vgl. hierzu BGHR StGB § 67 Abs. 2 Vorwegvollzug , teilweiser 14 = BGH, Beschluss vom 9. Oktober 1998 - 2 StR 423/98 zu § 67 Abs. 2 StGB aF). Nack Rothfuß Elf Jäger Sander
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