BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 1 StR 64/13 vom 5. Juni 2013 in der Strafsache gegen wegen Steuerhinterziehung u.a. - 2 - Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 5. Juni 2013 gemäß § 154 Abs. 1 Nr. 1, Abs. 2, § 349 Abs. 2 und 4 StPO beschlos sen: 1. Auf die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Münster vom 14. September 2012 wird a) das Verfahren auf Antrag des Generalbundesanwalts eingestellt, soweit er wegen Hinterziehung von U m- satzsteuer durch Falschabgabe der Umsatzsteuervo r - anmeldung en für die Monate Mai und Juni 2011 veru r- teilt worden ist; insoweit trägt die Staatskasse die Ko s- ten des Verfahrens und die notwendigen Auslagen des Angeklagten; b) das vorbezeichnete Urteil im Schuldspruch dahin g e- ändert, dass der Angeklagte der S teuerhinterziehung in acht Fällen und der falschen uneidlichen Aussage schuldig ist. 2. Die weitergehende Revision des Angeklagten wird als unb e- gründet verworfen. 3. Der Beschwerdeführer hat die verbleibenden Kosten seines Rechtsmittels zu tragen. - 3 - Gründe: D as Landgericht hat den Angeklagten wegen Steuerhinterziehung in zehn Fällen und falscher uneidlicher Aussage zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von drei Jahren verurteilt. Gegen das Urteil richtet sich die auf die allgemeine Sachrüge gestützte Revision des Ang eklagten. Das Rechtsmittel führt zu einer teilweisen Verfahrenseinstellung ; i m Übrigen ist es unb egründet im Sinne des § 349 Abs. 2 StPO. Der Senat stellt das Verfahren aus prozessökonomischen Gründen g e- mäß § 154 Abs. 1 Nr. 1, Abs. 2 StPO ein, soweit de m Angeklagten die Falschabgabe der Umsatzsteuervoranmeldung en für die Monate Mai und Juni 2011 zur Last gelegt worden ist. Den landgerichtlichen Feststellungen ist nicht ausreichend zu entnehmen, ob diese Taten vollendet worden sind (vgl. dazu auch Jäger i n Klein, Abgabenordnung, 11. Aufl., § 370 Rn. 106) . Die Verfahrenseinstellung führt zu einer Änderung des Schuldspruchs . Die gegen den Angeklagten verhängte Gesamt freiheitsstrafe kann bestehen bleiben. Der Senat schließt angesichts der verbleibenden neun ausgeurteilten Taten mit Einzelfreiheitsstrafen zwischen einem und zwei Jahren aus, dass sich 1 2 3 - 4 - der Wegfall der zwei Einzelfreiheitsstrafen von jeweils einem Jahr und drei M o- naten auf den Gesamtstrafenausspruch ausgewirkt hätte. Wahl Graf Jäger Radtke Zeng
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