BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 1 StR 64/15 vom 10. März 2015 in der Strafsache gegen wegen unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge - 2 - Der 1 . Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 10. März 2015 beschlossen: Die Revision der Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Amberg vom 25. November 2014 wird als unbegründet verwo r- fen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revision s- rechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil der Angeklagten ergeben hat (§ 34 9 Abs. 2 StPO). Die Beschwerdeführerin hat die Kosten des Rechtsmittels zu tr a- gen. Ergänzend bemerkt der Senat: Die Strafkammer hat, beraten durch einen Gutachter der forensischen Toxikologie als Sachverständigen und unter Berücksichtigung der in ständige r Rechtsprechung vom Bundesgerichtshof angewandten Methode (vgl. nur BGH, - 3 - Urteile vom 3. Dezember 2008 - 2 StR 86/08, BGHSt 53, 89 und vom 17. N o- vember 2011 - 3 StR 315/10, BGHSt 57, 60; zuletzt Senatsurteil vom 14. Jan u- ar 2015 - 1 StR 302/13), den Grenz wert der nicht geringen Menge an Fentanyl rechtsfehlerfrei auf eine Wirks toffmenge von 75 mg festgesetzt. Die Richter am Bundesgerichtshof Rothfuß und Prof. Dr. Radtke befind en sich in Urlaub und sind deshalb an der Unterschriftsleistung verhindert. Raum Raum Graf Jäger
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