ECLI:DE:BGH:2017:200917U1STR64.17.1 BGHSt: ja BGHR: ja Nachschlagewerk: ja Veröffentlichung: ja BtMG § 1 Abs. 1, § 29 Abs. 4, Abs. 1 Nr. 1 1. Fahrlässig i.S.v. § 29 Abs. 4 BtMG treibt derjenige mit Betäubungsmitteln Handel, der bei fehlendem Vorsatz hinsichtlich der Betäubungsmitteleigenschaft eines Stoffs oder einer Zubereitung eine auf solche Objekte bezogene, eigennützige und auf Umsatz gerichtete Tätigkeit entfaltet, obwohl er nach den konkreten Umstä n- den des Einzelfalls bei sorgfältigem Verhalten die Betäubu ngsmitteleigenschaft hätte erkennen können. 2. Welche darauf bezogenen Sorgfaltspflichten einzuhalten sind, bestimmt sich w e- sentlich anhand der einzelfallbezogen zu beurteilenden Vorhersehbarkeit des U m- stands, mit Betäubungsmitteln i.S.v. § 1 Abs. 1 BtMG tatbestandlich umzugehen. BGH, Urteil vom 20. September 2017 1 StR 64/17 LG Heilbronn ECLI:DE:BGH:2017:200917U1STR64.17.0 BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL 1 StR 64 / 1 7 vom 20. September 2017 in der Strafsache gegen 1. 2. wegen bewaffneten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge - 2 - Der 1 . Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 20. Septe m- ber 201 7 , an der teilgenommen haben: Vorsitzende r Richter am Bundesgerichtshof Dr. Raum , die Richter am Bundesgerichtshof Prof. Dr. Jä ger, Prof. Dr. Radtke , die Richterin am Bundesgerichtshof Dr. Fischer und der Richter am Bundesgerichtshof Dr. Bär , Staatsanwältin als Vertreter in de r Bundesanwaltschaft , Rechtsanwältin in der Verhandlung als Verteidiger in des Angeklagten K. , R echtsanwältin in der Verhandlung als Verteidigerin des Angeklagten F . , Justiz obersekretärin als Urkundsbeamt in der Geschäftsstelle, für Recht erkannt: - 3 - 1. Die Revisionen der Staatsanwaltschaft gegen das Urteil des Landgerichts Heilbronn vom 15. Juli 2016 und ihre s o- fortige Beschwerde gegen die in dem genannten Urteil g e- troffene Entscheidung über die Pflicht zur Entschädigung des Angeklagten F . werden verworfen. 2. Die Kosten der Rechtsmittel und die den Angeklagten i n- soweit entstandenen notwendigen Auslagen trägt die Staatskasse. Von Rechts wegen Gründe: Das Landgericht hat den Angeklagten K . unter Freispruch im Übrigen wegen bewaffneten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge zu einer Freiheitsstrafe von zwei Jahren verurteilt sowie dessen Unte r- bringung in einer Entziehungsanstalt angeordnet. Die Vollstreckung von Strafe und Maßregel ist zur Bewährung ausgesetzt worde n. Der Angeklagte F . ist vollumfänglich freigesprochen worden. Das Landgericht hat in Bezug auf diesen Angeklagten zudem entschieden, dass ihm für den durch den Vollzug von Untersuchungshaft erlittenen Schaden eine Entschädigung zu Lasten der Sta atskasse gewährt wird. Die Staatsanwaltschaft beanstandet mit ihrer den Angeklagten K . b e- treffenden Revision dessen Freisprechung in den Fällen 375 sowie 380 bis 383 der Anklage und wendet sich im der Verurteilung zugrunde liegenden Fall 384 1 2 - 4 - gegen den Strafausspruch. In Bez ug auf den Angeklagten F. greift sie mit ihrem Rechtsmittel dessen Freispruch im Fall 384 der Anklage an und b e- gehrt dessen Verurteilung wegen Beihilfe zum bewaffneten unerlaubten Ha n- de l treiben mit Betäubungsmitteln. Die Revisionen stützen sich jeweils auf die Verletzung materiellen Rechts. Außerdem hat die Staatsanwaltschaft sofortige Beschwerde gegen die Grundentscheidung des Landgerichts zur Entschäd i- gung des Ange klagten F. nach dem Gesetz über die Entschädigu ng für Strafverfolgungsmaßnahmen eingelegt. Die vom Generalbundesanwalt nur teilweise vertretenen Rechtsmittel bleiben erfolglos. I. 1. Nach den Feststellungen des Landgerichts lieferte der Angeklagte K . einem befreundeten Zeugen mit synthetischen C annabinoiden versetzte Krä u- termischungen. In der Folgezeit nahm der Zeuge seinerseits über das I n ternet einen Versandhandel mit selbst hergestellten Kräutermischungen auf, wobei jeweils synthetische Cannabinoide verwendet wurden, die (noch) nicht dem B e- täu bungsmittelgesetz unterfielen. Auf Anfrage des Zeugen hin beteiligte sich der Angeklagte an der Herstellung und Vermarktung der Mischungen. Nach einiger Zeit zog sich der Zeuge vor allem wegen seiner durch den Ko n sum von Kräutermischungen angegriffenen Ges undheit aus dem Handel zurück. Er übe r- trug u.a. die Rechte an der eingerichteten Webseite für den Ve r trieb auf den Angeklagten. Dieser meldete seinerseits den Handel als Gewerbe an und ließ sich eine Umsatzsteuer - Identifikationsnummer zuteilen. 3 4 - 5 - Die für d ie Herstellung der Kräutermischungen erforderlichen synthe - . Bestellungen per Nachna h me akzeptierte. Der Angeklagte recherchierte w ö- chentlich, ob die von ihm bestellten synthetischen Cannabinoide weiterhin legal waren. Ergaben sich Anzeichen dafür, dass von ihm bereits bestellte Substa n- zen in die Anlage II des Betäubungsmittelgesetzes aufgenommen werden wü r- d en, verwendete er diese nicht mehr im Vertrieb der Kräutermischungen. Es kam am 14. August 2015 (Fall 375 der Anklage) sowie an verschi e- den en Tagen im Oktober 2015 (Fälle 380 - 383 der Anklage) dennoch zu Ver - äußerungen von Kräutermischungen, die entgegen der Erwartung des Ang e- klagten nicht das zu den jeweiligen Verkaufszeitpunkten legale synthetische Cannabinoid MDMB - CHMINACA, sondern die Wirkstoffe AB - CHMINACA und 5F - AB - PINACA enthielten. Letztgenanntes hatte der Angeklagte K . zu ke i- nem Zeitpunkt b ei seit längerem nicht mehr bestellt. Im Fall 384 der Anklage hatte der An ge klagte K . zwischen Anfang März 2015 un d 22. Cannabino id MDMB - CHMINACA bestellt und Lieferungen erhalten. Aufgrund seiner regelmäßigen Recherchen über die Legalität der von ihm für die Herste l- lung der Kräutermischungen verwendeten Cannabinoide ging er davon aus, dass der vorgenannte Wirkstoff durch die 30. Ve rordnung zum Betäubungsmi t- telgesetz mit Wirkung zum 12. November 2015 verboten werden sollte. Er ve r- fügte zu diesem Zeitpunkt noch über rund 3,3 kg Kräutermischungen, bei deren Herstellung er nach seiner Vorstellung MDMB - CHMINACA verwendet ha tte. Nachdem d er Angeklagte K. von einer polizeilichen Vertrauensperson wegen 5 6 7 - 6 - des Ankaufs einer größeren Menge cannabinoidhaltiger Kräutermischungen kontaktiert worden war, kam es am 13. November 2015 zu einem Verkaufsg e- spräch in der Wohnung des Angeklagten K . . Da bei wurde der Kauf von zwei Kilogramm Kräutermischungen zu einem Grammpreis von 1,50 Euro vereinbart. Nach einem ausdrücklichen Hinweis des Angeklagten K . auf die seiner Meinung nach nunmehrige Illegalität des Geschäfts wegen des vermeintlichen In krafttretens der 30. BtMÄndV zum 12. November 2015 (tatsächlich trat diese erst am 21. Novembe r 2015 in Kraft , BGBl. I S. 1992) verabredeten beide die Übergabe für den 19. November 2015. Am genannten Tag händigte der Angeklagte K. in Anwesenheit des M it angeklagten F. der polizeilichen Vertrauensperson rund 1,6 kg Krä u- termischung zu einem Preis von 3.000 Euro aus. Entgegen der Vorstellung des An geklagten K. enthielt die Mischung nicht das synthetische Cannabinoid MDMB - CHMINACA, sondern als W irkstoffe knapp 7,6 g 5F - AB - PINACA sowie gut 8 g AB - CHMINACA; beides ebenfalls synthetische Cannabinoide. Zudem lagerte in der Wohnung des Angeklagten K . eine weitere, zum gewinnbri n- genden Weiterverkauf bestimmte Menge Kräutermischungen mit Wirkstoffme n- gen von knapp 8,6 g AB - CHMINACA sowie knapp 6 g 5F - AB - PINACA. In der Wohnung befanden sich, dem Angeklagten K . bewusst, zahlreiche Waffen und gefährliche Gegenstände wie u.a. eine Armbrust mit Pfeilen, eine Machete, eine mit Platzpatronen geladene Sch reckschusspistole und ein Baseballschl ä- ger. Sie waren von ihm zur Verletzung von Personen bestimmt. 2. Das Landgericht hat den Angeklagten K . in den Fällen 375 sowie 380 bis 383 der Anklage freigesprochen, weil es weder die Voraussetzungen vorsätzlic hen noch diejenigen fahrlässigen Handeltreibens mit Betäubungsmi t- teln festzustellen vermochte. Eine Fahrlässigkeitsstrafbarkeit gemäß § 29 8 9 - 7 - Abs. 4 BtMG komme nicht in Betracht, weil der Angeklagte K . keine Anhalt s- punkte dafür gehabt habe , dass sein Liefe nicht bestellte synthetische Cannabinoide und zudem solche lieferte, bei denen es sich um verbotene Betäubungsmittel handele. Den Freispruch de s Angeklagten F. im Fall 384 der Anklage hat das Landgericht im Wesentlichen mit dem fehlenden Nachweis der Kenntnis des Angeklagten von der Illegalität des fraglichen Verkaufs von Kräuterm i- schungen begründet. II. Revision der Staatsanwaltschaft zu Ungunsten des Angeklagten K . Das Rechtsmittel dringt nicht du rch. Im Umfang der Anfechtung enthält das Urteil keinen den Angeklagten begünstigenden Rechtsfehler. Der Stra f- ausspruch im zur Verurteilung führenden Fall 384 der Anklage weist allerdings auch keine dem Angeklagten nachteiligen Fehler (vgl. § 301 StPO) auf . 1. Die den Angeklagten K. betreffende Revision ist wirksam auf den Freispruch des Angeklagten in den Fällen 375 und 380 bis 383 sowie den Strafausspruch im Fall 384 der Anklage beschränkt. Die Beschwerdeführerin hat zwar mit der Revisionsbegrün dungsschrif t bezüglich des Angeklagten K. einen unbeschränkten Aufhebungsantrag g e- stellt. Die Revisionsbegründung lässt jedoch erkennen, dass das Rechtsmittel 10 11 12 13 14 - 8 - von vornherein nicht auf sämtliche verfahrensgegenständlichen Taten erstreckt werden sollte, hinsichtlich derer Freispruch erfolgt ist. Widersprechen sich Revisionsantrag und Inhalt der Revisionsbegrün - dung, ist unter Berücksichtigung von Nr. 156 Abs. 2 RiStBV das Angriffsziel durch Auslegung zu ermitteln (st. Rspr.; vgl. BG H, Urteile vom 11. J uni 2014 2 StR 90/14, NStZ - RR 2014, 285; vom 22. Februar 2017 5 StR 545/16; vom 26. April 2017 2 StR 47/17 , NStZ - RR 2017, 201 und vom 6. Juli 2017 4 StR 415/16 , NJW 2017, 3011 ). Aus Ziffer II.2. der Begründungsschrift lässt sich nach Maßgabe desse n ableiten, dass das Rechtsmittel sich von vornherein nicht auf diejenigen Taten erstrecken sollte, bei denen der Angeklagte Kräute r- die Fälle 375 und 380 bis 384 hinsichtlich der letztgenannten Tat lediglich den Strafausspruch betreffend (vgl. Ziffer II.4. der Revisionsbegründungsschrift) bezog sich die Revision daher von vornherein allein auf die unter Ziffer II.2. der Revisionsbegründungsschrift benannten 239 Fälle. Bezüglich d ieser ist das Rechtsmittel mittlerweile durch Schriftsatz vom 28. April 2017 wirksam zurüc k- genommen worden. Die Beschränkung der Revision auf den Strafausspruch im Fall 384 der Anklage ist ebenfalls wirksam. 2. Der Freispruch des Angeklagten in den F ällen 375 sowie 380 bis 383 aus tatsächlichen Gründen hält rechtlicher Überprüfung stand. a) Das Urteil genügt hinsichtlich des freisprechenden Teils den sich au s § 267 Abs. 5 StPO ergebenden Darlegungsanforderungen (zu diesen nähe r BGH, Urteil vom 8. M ai 2014 1 StR 722/13, NStZ - RR 2014, 220 mwN). Es 15 16 17 18 - 9 - wird aus den der Verurteilung zugrunde liegenden Feststellungen und der d a- rauf bezogenen Beweiswürdigung einerseits sowie den Urteilspassagen zum Freispruch (UA S. 60 ff.) andererseits deutlich, von welche m Sachverhalt das Landgericht ausgegangen ist und warum es sich in Bezug auf die hier frag - lichen Taten weder von den Voraussetzungen vorsätzlichen noch fahrlässigen Handeltreibens mit Betäubungsmitteln hat überzeugen können. b) Die Beweiswürdigung zum fehlen den Vorsatz des Angeklagten K. , mit den zu den Tatzeitpunkten im August bzw. Oktober 2015 aufgrund der 29. B tMÄndV (vom 18. Mai 2015, BGBl. I S. 723) bereits mit Wirkung vom 23. Mai 2015 in die Anlage II zum Betäubungsmittelgesetz aufgenommenen sy nthetischen Cannabinoiden AB - CHMINACA und 5F - AB - PINACA Handel g e- trieben zu haben, geht von einem zutreffenden Verständnis des auf § 29 Abs. 1 Nr. 1 BtMG bezogenen Vorsatzes aus und lässt auch im Übrigen keine revisi b- len Rechtsfehler erkennen. aa) Der Vo rsatz unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln (auch mit solchen in nicht geringer Menge) umfasst außerhalb des Anwe n- dungsbereichs von § 29 Abs. 6 BtMG die Kenntnis davon, dass sich die Ta t- handlung auf ein Betäubungsmittel im Sinne vo n § 1 Abs. 1 BtMG bezieht (vgl. BGH, Urteile vom 15. April 1975 5 StR 36/75 und vom 9. September 1987 3 StR 254/87, BGHSt 35, 57, 58 f.; Beschluss vom 24. Februar 1995 2 StR 668/94, StV 1995, 524 f.; MünchKommStGB/Kotz, 2. Aufl., Band 6, BtMG Vor §§ 29 ff. R n. 107; siehe auch Weber, BtMG, 4. Aufl., § 29 Rn. 32 s o- es Betäubungsmittelstrafrechts Zugleich eine Analyse der höchstrichterlichen Rechtsprechung vom Betä u- bungsmittelstrafrecht seit 1982, 2013, S. 170 aber auch do rt S. 292 ff.). Dies folgt unter Berücksichtigung der allgemeinen Voraussetzungen des Vorsatzes, 19 20 - 10 - der sich auf die zum gesetzlichen Tatbestand gehörenden Umstände bezieht (§ 16 Abs. 1 Satz 1 StGB e contrario) bereits aus der in § 1 BtMG verwendeten Gesetzes technik. Stoffe (§ 2 Abs. 1 Nr. 1 BtMG) oder Zubereitungen (§ 2 Abs. 1 Nr. 2 BtMG) werden gemäß § 1 Abs. 1 BtMG erst durch ihre Aufnahme in die Anla gen I bis III des Betäubungsmittelgesetzes zu Betäubungsmitteln im betä u- bungsrechtlichen Sinne (OLG Nürnberg , Urteil vom 17. Januar 2006 2 St OLG Ss 243/05; in Teilen inhaltlich wiedergegeben bei Kotz/Rahlf , NStZ - RR 2007, 225 , 227). Dem Gesetz liegt das Prinzip der Positivliste zugrunde (BVerfG [2. Kammer des Zweiten Senat s], Beschluss vom 4. Mai 1997 2 BvR 509/96 u.a., NJW 1998, 669, 670). Die Aufnahme der Stoffe oder Zubereitungen ist damit konstitutiv für deren Eigenschaft, Betäubungsmittel im Sinne des Betä u- bungsmittelgesetzes zu sein (zutreffend MünchKommStGB/ Rahlf aaO BtMG § 1 Rn. 4 und OLG Nü r nberg aaO ). Die Aufzählung der betäubungsmittelrech t- lich verbotenen Stoffe und Zubereitungen in den Anlagen I bis III ist zudem enumerativ (BVerfG aaO). Vorsätzliches täterschaftliches Handeltreiben wenigstens in der Form bedingten Vorsatzes verlangt als notwend ige Voraussetzung angesichts des vorstehend Ausgeführten auf der Ebene des Wissenselements dieser Vorsat z- art Kenntnis des Täters von der Möglichkeit, dass das Objekt des Handeltre i- bens ein Betäubungsmittel im Sinne von § 1 Abs. 1 BtMG ist. Mangelt es daran , fehlt die Kenntnis eines zum gesetzlichen Tatbestand gehörenden Umstandes, so dass der Täter gemäß § 16 Abs. 1 Satz 1 StGB ohne Vorsatz handelt. Die Unkenntnis der Betäubungsmitteleigenschaft des Handelsobjekts kann zwar unterschiedliche Gründe, etwa feh lende Kenntnis von der chemischen Bescha f- fenheit oder Unkenntnis von einer Aufnahme eines dem Täter bekannten Stoffs S. 292 ff.; siehe auch Weber aaO § 29 Rn. 805; Patzak in Körner/Patzak/ 21 - 11 - Volkmer, BtMG, 8. Aufl., § 29 Teil 4 Rn. 177 f.). Unabhängig davon und una b- hängig von der als deskriptives oder näher liegend als normatives Tatbestandsmerkmal oder der Bewertung der § 29 und § 29a BtMG als Blankettstraftatbestände schließt aber die Unkenntnis der Betäubungsmitte leigenschaft einen darauf b e- zogenen Vorsatz aus (so im Ergebnis bereits BGH, Urteil vom 15. April 1975 5 StR 36/75). Die Straftatbestände des Betäubungsmittelgesetzes weisen als i- nem solchen BVerfG aaO NJW 1998, S. 6 6 9, 670) auf, der Stoffe unabhängig von der Aufnahme in die Anlagen I bis III allein aufgrund ihrer Wirkungsweisen zu Betäubungsmitteln erhebt. Die Kenntnis davon, dass ein Stoff nach seiner Wirkungsweise eine Abhängigk eit hervorrufen oder aufgrund seiner betäube n- den Wirkung wegen des Ausmaßes einer missbräuchlichen Verwendung unmi t- telbar oder mittelbar Gefahren begründen kann (vgl. BVerfG aaO), begründet wegen des Prinzips der Positivliste (§ 1 Abs. 1 BtMG) auf der Eben e der Vor - aussetzungen des Tatbestandsvorsatzes diesen nicht. Einem solchen Kenn t- nisstand kann aber beweiswürdigend indizielle Bedeutung für die Überze u- gungsbildung des Tatrichters hinsichtlich des a uf das Handeltreiben gemäß § 29 Abs. 1 Nr. 1 oder § 29a A bs. 1 Nr. 1 BtMG bezogenen Vorsatzes haben 295). In Konstellationen bedingt vorsätzlichen Handeltreibens verlangt das Wi l- lenselement dieser Vorsatzart, dass sich der Täter mit der erkannten Möglic h- keit, mit einem Betäubungsmittel im Sinne von § 1 Abs. 1 BtMG Handel zu tre i- ben, abfindet. bb) Von diesen Anforderungen an den (wenigstens bedingten) Vorsatz des Handeltreibens ausgehend weist die darauf bezogene tatrichterliche B e- 22 23 - 12 - weiswürdigung keine revisiblen Rechtsf ehler (zum Prüfungsmaßstab nähe r BGH, Urteil vom 26 . Juli 2017 2 StR 132/17, StraFo 2017, 372, juris Rn. 16 mwN) auf. Insbesondere hat das Landgericht keine überspannten Anforderungen an seine Überzeugungsbildung gestellt. Angesichts der durch die Aus sage des polizei lichen Sachbearbeiters, KOK Ko. , bestätigten Einlassung des Ang e- . Betäubungs mittelgesetz fielen und damit gerade keine Betäubungsmittel im Sinne von § 1 Abs. 1 BtMG waren, ist der vom Tatgericht gezogene Schluss auf fehlenden Vorsatz nicht nur möglich, sondern naheliegend. Aus den weiteren beweiswürdigenden Erwägungen und Feststel lungen ergibt sich nämlich, dass der Angeklagte K . auch nach dem Bezug der Cannabinoide, deren Aufbri n- gen auf die Kräutermischungen und vor dem Vertrieb dieser Mischung en mit Ausnahme von Fall 384 darauf geachtet hat, keine bereits hergestellten K rä u- termischungen zu veräußern, bei deren Herstellung er mittlerweile in die Anl a- ge II aufgenommene synthetische Cannabinoide verwendet hatte (vgl. UA S. 12). Soweit die Revision die diesbezügliche Beweiswürdigung des Landg e- richts auch mit dem Einwand be anstandet, das Landgericht habe sich nicht mit dem Umstand auseinandergesetzt, dass die Homepage des Unternehmens r . . - Level - . aufgewiesen habe, stützt sie sich auf urteil s- fremdes und damit für die Revision nicht maßgebliches Vorbringen. Das Lan d- gericht hat eine solche Domain gerade nicht festgestellt. Sollte mit den diesb e- züglichen Ausführungen der Revision wegen des Hinweises auf die Verlesung 24 25 - 13 - ei ner Übersicht der Bestellungen des Angeklagten K . . Verletzung von § 261 StPO gerügt werden, wäre die Rüge nicht in einer § 344 Abs. 2 Satz 2 StPO entsprechenden Weise ausgeführt. Auch die Beansta n- dung, es mangele an einer bewe iswürdigenden Auseinandersetzung mit dem r . , greift auf Urteilsfremdes zurück. Im Rahmen der Beweiswürdigung führt das Landgericht hinsichtlich der Aussagen des Zeugen KOK Ko . aus, es hä t- ten sich nach dessen glaubhaften Angaben aus dem Impressum keine Anhalt s- punkte für den Unternehmenssitz von r. ergeben (UA S. 49). Soweit die Revision weitergehende Feststellungen zum Sitz des fraglichen Unterne h- mens vermisst, hä tte es einer Rüge der Verletzung von § 244 Abs. 2 StPO b e- durft. Eine solche Aufklärungsrüge ist nicht erhoben. c) Die beweiswürdigenden Erwägungen, mit dene n das Landgericht in den Fällen 375 sowie 380 bis 383 jeweils auch ein fahrlässiges Handeltreiben gemäß § 29 Abs. 4 i . V . m . Abs. 1 Nr. 1 BtMG des Angeklagten K . verneint hat, halten ebenfalls rechtlicher Prüfung stand. Das Landgericht hat seiner i n- soweit maßgeblichen Beweiswürdigung ein rechtlich nicht zu beanstandendes Verständnis der materiellen Voraussetzungen von Fahrlässigkeit im Sinne von § 29 Abs. 4 BtMG zugrunde gelegt und damit einen zutreffenden Ausgang s- punkt der darauf bezogenen Beweiswürdigung gewählt. aa) Der Senat hält an der bisherigen Rechtsprechung des Bundesg e- richtshofs, dass t rotz der inhaltlichen Anforderungen an die Tathandlung des Handeltreibens, vor allem an das Element der Eigennützigkeit, fahrlässiges Handeltreiben phänomenologisch möglich und tatbestandlich von § 29 Abs. 4 i . V . m . Abs. 1 Nr. 1 BtMG erfasst ist (BGH, Urtei le vom 15. April 1975 5 StR 36/75; vom 9. September 1987 3 StR 254/87, BGHSt 35, 57, 58 f. und vom 26 27 - 14 - 5. November 2015 4 StR 124/14, StraFo 2016, 37 f.), entgegen daran geä u- 223 - 226) fest. Eine Fallgestaltung wie die vo r- liegende, bei der allein die Eigenschaft des gehandelten Stoffs, im Handlung s- zeitpunkt Betäubungsmittel im Sinne von § 1 Abs. 1 BtMG zu sein, in Rede steht, zeigt, dass die Eig ennützigkeit eines Güterumsatzes auch bei fahrläss i- gem Handeltreiben mit Betäubungsmitteln gegeben sein kann. bb) Der Bundesgerichtshof versteht den nicht unmittelbar gesetzlich def i- nierten Begriff der Fahrlässigkeit dahingehend, dass fahrlässig handelt , wer eine objektive Pflichtwidrigkeit begeht, sofern er diese nach seinen subjektiven Kenntnissen und Fähigkeiten vermeiden konnte, und wenn gerade die Pflich t- widrigkeit objektiv und subjektiv vorhersehbar den Erfolg gezeitigt hat (st. Rspr.; siehe nur BG H, Urteil von 13. November 2003 5 StR 327/03, BGHSt 49, 1, 5 mwN). Ob eine Pflichtwidrigkeit vorliegt, bestimmt sich u.a. anhand den vom Täter in der konkreten Lebenssituation zu erbringenden Sorgfaltsanforderu n- gen. Bei der fahrlässigen Verwirklichung von Straftatbeständen des Betä u- bungsmittelstrafrechts, hier fahrlässiges Handeltreiben gemäß § 29 Abs. 4 i . V . m . Abs. 1 Nr. 1 BtMG, beziehen sich der Fahrlässigkeitsvorwurf und damit verbunden die zugrunde liegende Pflichtwidrigkeit notwendig auf den tatb e- standlichen Umgang mit Betäubungsmitteln im Sinne von § 1 Abs. 1 BtMG. Maßgeblich sind damit Sorgfaltsanforderungen an das Verhalten des Täters, die im Rahmen des diesem Möglichen einen straftatbestandlich erfassten U m- gang mit Betäubungsmitteln vermeiden. Auch das Fahrlässigkeitselement der Voraussehbarkeit in objektiver und subjektiver Hinsicht muss bei dem Hande l- treiben gemäß § 29a Abs. 4 i . V . m . Abs. 1 Nr. 1 BtMG auf das Objekt des U m- satzgeschäfts, nämlich dessen du rch die Aufnahme in die Anlagen I bis II I b e- 28 29 - 15 - gründete Eigenschaft, Betäubungsmittel zu sein, bezogen sein. Einen tatb e- standlichen Erfolg weist der Handeltreibenstatbestand als Unternehmen sdelikt (BGH, Beschluss vom 24. Oktober 2006 3 StR 392/06, NStZ 2007, 531, 532; Patzak aaO § 29 Teil 4 Rn. 5 ) nämlich nicht auf. Ein solcher kann daher beim Handeltreiben nicht Bezugsgegenstand der Fahrlässigkeitselemente sein. Fahrlässig im Sinne von § 29 Abs. 4 BtMG treibt dementsprechend de r- jenige mit Betäubungsmitteln Handel, der bei fehlendem Vorsatz hin sichtlich der Betäubungsmitteleigenschaft eines Stoffs (§ 2 Abs. 1 Nr. 1 BtMG) oder einer Zubereitung (§ 2 Abs. 1 Nr. 2 BtMG) eine auf solche Objekte bezogene, eige n- nützige und auf Umsatz gerichtete Tätigkeit entfaltet, obwohl er nach den ko n- kreten Umständ en des Einzelfalls bei sorgfältigem Verhalten die Betäubung s- mitteleigenschaft hätte erkennen können. Welche darauf bezogenen Sorgfalt s- anforderungen einzuhalten sind, bestimmt sich wesentlich anhand der Vorhe r- sehbarkeit des Umstands, mit einem Betäubungsmit tel im Sinne von § 1 Abs. 1 BtMG tatbestandlich umzugehen. Maßgeblich ist damit grundsätzlich die E r- kennbarkeit des Risikos tatbestandlichen Verhaltens (vgl. Weigend, Festschrif t für Gössel, 2002 , S. 129, 134 ff.; Fischer , StGB, 64. Aufl., § 15 Rn. 14) unt er den jeweils konkreten Umständen des Falles. Von diesen Grundsätzen ist in der Sache auch die bisherige Rechtspr e- chung des Bundesgerichtshofs ausgegangen, indem etwa darauf abgestellt worden ist, dass ein am Handel Teilnehmender sich darum kümmern müs se, ob seine Stoffe Betäubungsmittel sind (BGH, Urteil vom 5. November 2015 4 StR 124/14, StraFo 2016, 37 f.; siehe auch OLG Nürnberg aaO sowie BGH, Urteil vom 9. September 1987 3 StR 254/87, BGHSt 35, 57, 58 f.). In einem die fah r lässige Einfuhr von B etäubungsmitteln betreffenden Fall hat der Senat ebenfalls bereits auf die Erkennbarkeit für die dortigen Angeklagten abgestellt, 30 31 - 16 - dass sich in dem von ihnen transportierten Koffer Betäubungsmittel befanden (BGH, Urteil vom 4. März 1986 1 StR 26/86, NStZ 1986, 462 f.). Die tatrichte r- liche Beweiswürdigung, die maßgeblich auf das Fehlen von Anhaltspunkten dafür abstellt, dem Auftraggeber des Koffertransports zu misstrauen, ist unb e- anstandet geblieben (BGH aaO). Insoweit ist auch in vorangegangen en En t- scheidu ngen zur fahrlässigen Begehung von Straftaten nach dem Betä u- bungsmittelgesetz ausschlaggebend auf Anhaltspunkte bzw. Anlässe abgestellt worden, die den Angeklagten veranlassen mussten, sorgfältig die Möglichkeit des straftatbestandlich erfassten Umgangs mi t Betäubungsmitteln zu prüfen. cc) Die Erkennbarkeit des Risikos als Grundlage von Sorgfaltsanford e- rungen hat auch das Landgericht zugrunde gelegt (UA S. 79). Die daran ausg e- richtete Beweiswürdigung enthält im Rahmen des dafür geltenden Prüfung s- maßstabs keine Rechtsfehler. Insoweit hat das Landgericht ebenfalls keine überspannten Anforderungen an die Überzeugungsbildung gestellt. Es ist in s- besondere nicht zu beanstanden, dass das Landgericht weder in den umfa s- send festgestellten Umständen der Aufnahme un d des Betriebs des Handels des Angeklagten noch in dem wahrnehmbaren Geschäftsgebahren des Lief e- ranten r. genügenden Anlass für den Angeklagten gesehen hat, die von dort bezogenen synthetischen Cannabinoide seinerseits labortechnisch un tersuchen zu lassen. Die aus den regelmäßig und in kurzen Zeitintervallen durchgeführten Recherchen des Angeklagten über die in Anlage II verzeichn e- ten synthetischen Cannabinoide sowie aus dessen offenem Agieren mit Anme l- dung des Gewerbes und Meldung gegen über den Finanzbehörden gezogenen Schlüsse, auf das Fehlen von Anlässen zu über das Getane hinausgehenden Maßnahmen zur Verhinderung des Handeltreibens mit in Anlage II erfassten Stoffen, sind zumindest möglich. Gleiches gilt für die Bewertung der dem Ang e- klagten bekannten Verhaltensweisen von r . . Das Unternehmen hatte 32 - 17 - lediglich jeweils nicht als Betäubungsmittel gelistete synthetische Cannabinoide auf seiner Webseite angeboten und nach Aufnahme bishe r vertriebener Stoffe in Anlage II diese ste ts aus seinem Angebot herausgenommen. Auch aus den ermittelten Vertriebs - und Lieferwegen des Unternehmen r . konnte das Landgericht beanstandungsfrei schließen, dass daraus kein Grund für den A n- geklagten folgte, an der Zuverlässigkeit des Lief eranten, lediglich nicht gelistete Stoffe zu vertreiben und zu liefern, zu zweifeln. Soweit die Beschwerdeführerin eine rechtsfehlerhafte Beweiswürdigung aus dem Fehlen der Berücksic htigung der dem Königreich T. zugewies e- nen Domain der Webseite v on r. (Rn. 24) um urteilsfremdes Vorbringen. dd) Auf der Grundlage der vorgenannten rechtsfehlerfreien Feststellu n- gen sowohl zu d en tatsächlichen Umständen der Beschaffung der synthet i- . der durch den Angeklagten hergestellten Kräutermischungen trafen ihn vorli e- gend keine weitergehenden Sorgfaltspflichten . Ausgehend von dem dargele g- ten, am erkennbaren Ausmaß des Risikos, sich möglicherweise straftatb e- standsmäßig zu verhalten, orientierten Fahrlässigkeitsmaßstab war der Ang e- klagte wegen der konkreten Verhältnisse dieses Falls nicht rechtlich verpflichtet, d ie bezogenen synthetischen Cannabinoide vor deren Verwendung für die He r- stellung der Kräutermischungen und vor dem Vertrieb des Endprodukts auf ihre chemische Zusammensetzung analysieren zu lassen. Wie sich aus der Rech t- sprechung des Bundesgerichtshofs erg ibt, kann zwar im Einzelfall sorgfaltsg e- mäßes Verhalten eine Pflicht zur Durchführung von Kontrolluntersuchungen gebieten (BGH, Urteil vom 5. November 2015 4 StR 124/14, StraFo 2016, 37, 33 34 - 18 - 38). Allerdings kommt für den Umgang mit möglicherweise Betäubungsm ittel - eigenschaft im Sinne von § 1 Abs. 1 BtMG aufweisenden Stoffen eine solche Pflicht, Kontrollanalysen vorzunehmen oder vornehmen zu lassen, regelmäßig lediglich dann in Betracht, wenn es für den Betroffenen erkennbaren Anlass für die Möglichkeit gibt, mit Betäubungsmitteln in straftatbestandsmäßiger Weise umzugehen. Ein solcher Anlass liegt etwa vor, wenn der Bezieher von ihm zum Weitervertrieb bestimmter Kräutermischungen sich auf die Auskunft seiner B e- zugsquelle verlässt, die Mischungen enthielten wed er synthetische noch pflan z- liche Cannabinoide, obwohl dem Bezieher bekannt war, dass die von seinen Abnehmern bezweckte Verwendung gerade in der Verwendung als Ersat z- rauschmittel für Cannabis liegen soll (vgl. BGH aaO). Vorliegend durfte der A n- geklagte abe r aus den bereits genannten Gründen trotz seiner Kenntnis von der Verwendung der durch ihn selbst hergestellten Kräutermischungen nach der rechtsfehlerfreien Wertung des Landgerichts darauf vertrauen, lediglich die von ihm bestellten, in den maßgeblichen Z eiträumen nicht als Betäubungsmittel im Sinne von § 1 Abs. 1 BtMG erfassten Cannabinoiden zu erhalten und zu ve r- wenden. Allein die Handelstätigkeit mit nicht Betäubungsmitteleigenschaft au f- weisenden synthetischen Cannabinoiden vermag eine umfassende Pflich t zur chemischen Analyse nicht zu begründen. Denn trotz eines dabei generell b e- stehenden Risikos, erwartungswidrig mit Betäubungsmitteln umzugehen, ha n- delt es sich so lange um eine nicht gesetzwidrige Tätigkeit, wie die betroffenen Stoffe durch den Verordn ungsgeber nicht zu Betäubungsmitteln gemäß § 1 Abs. 1 BtMG bestimmt werden. Eine von konkreten Anlässen für erhöhte Sor g- falt losgelöste, durchgängige Pflicht zur Analyse der verwendeten Cannabinoide ließe sich nicht ohne Weiteres als verhältnismäßige Besch ränkung wirtschaftl i- cher Betätigungsfreiheit bewerten. Bestünden dagegen anders als im hier fes t- gestellten Sachverhalt erkennbare Anhaltspunkte für eine Unzuverlässigkeit der Bezugsquelle der synthetischen Cannabinoide kann eine bei Verletzung die - 19 - Fahrläss igkeitsstrafbarkeit begründende Kontro llpflicht durch labortechnische Untersuchung bestehen. 3. Der S trafausspruch im Fall 384 der Urteilsgründe hält revisionsrecht - licher Überprüfung stand. a) Bei Anwendung des für die revisionsgerichtliche Überprüf ung der ta t- richterlichen Strafzumessung geltenden Maßstabs (dazu BGH, Urteil vom 13. Juli 2017 1 StR 536/16, Rn. 64 mwN) erweist sich die verhängte Strafe als rechtsfehlerfrei. Es stellt keinen durchgreifenden Mangel dar, dass das Landg e- richt die Vielzah l der in der Wohnung des Angeklagten aufgefundenen Waffen und gefährlichen Gegenstände im Sinne von § 30a Abs. 2 Nr. 2 BtMG nicht ausdrücklich in die bei Anwendung des Sonderstrafrahmens aus § 30a Abs. 3 BtMG gebotene Gesamtabwägung eingestellt hat. Denn d er Tatrichter ist ledi g- lich verpflichtet, in den Urteilsgründen die für die Strafzumessung bestimme n- den Umstände darzulegen (§ 267 Abs. 3 Satz 1 StPO); eine erschöpfende Au f- zählung aller Strafzumessungserwägungen ist auch bei der Strafrahme n- wahl weder vorgeschrieben noch möglich. Was als wesentlicher Strafzume s- sungsgrund anzusehen ist, ist unter Berücksichtigung der Besonderheiten des Einzelfalls vom Tatrichter zu entscheiden (st. Rspr.; vgl. BGH, Urteile vom 2. August 2012 3 StR 132/12, NStZ - RR 2012, 336 , 337 und vom 2. Februar 2017 4 StR 481/16, NStZ - RR 2017, 105 f. mwN). Angesichts der festgestel l- ten Gesamtumstände der Tat löst sich die verhängte Strafe zudem ersichtlich nicht von ihrer Funktion gerechter Schuldausgleich zu sein. b) Die Aussetz ung der Vollstreckung der Strafe zur Bewährung gemäß § 56 Abs. 1 und 2 StGB lässt angesichts des auch hier geltenden eingeschrän k- ten revisionsgerichtlichen Prüfungsm aßstabs (BGH, Urteil vom 13. Jul i 2016 35 36 37 - 20 - 1 StR 128/16, Rn. 38 [insoweit in NStZ 2016, 670 ff. nicht abgedruckt]; B e- schluss vom 10. Mai 2016 4 StR 25/16 , Rn. 3) keine Rechtsfehler erkennen. Die günstige Prognose stützt sich auf rechtsfehlerfrei festgestellte Anknü p- fung s tatsachen. Die Voraussetzungen des Versagungsgrundes aus § 56 Abs. 3 StGB h at das Landgericht im Rahmen einer umfassenden Würdigung von Tat und Täter (BGH, Urteil vom 6. Juli 2017 4 StR 415/16, Rn. 29) beansta n- dungsfrei verneint. 4. Der Strafausspruch enthält auch keinen Rechtsfehler z um Nachteil des Angeklagten K. , worau f die Prüfung des Senats gemäß § 301 StPO w e- gen der wirksamen Beschränkung des Rechtsmittels der Staatsanwaltschaft begrenzt ist (vgl. BGH, Urteil vom 4. Dezember 2001 1 StR 428/01, insoweit in NS tZ 2002 , 198 nicht abgedruckt). a) Die Festlegung des G renzwerts der nicht geringen Menge im Sinne von § 29a Abs. 1 BtMG durch das sachverständig beratene Landgericht auf jeweils ein Gramm der synthetischen Cannabinoide AB - CHMINACA und 5F - AB - PINACA ist nicht zu beanstanden. Das Landgericht hat für die Besti mmung des Grenzwerts die durch den Bundesgerichtshof in ständiger Rechtsprechung verwendete Methode (siehe etwa BGH, Urteil e vom 14. Januar 2015 1 StR 302/13, BGHSt 60, 134 ff. Rn. 35 und vom 5. November 2015 4 StR 124/14, StraFo 2016, 37; B eschluss vo m 13. Oktober 2016 1 StR 366/16, NStZ - RR 2017, 47 f . , mwN) heran - gezogen. Angesichts bislang weder zu den äußerst gefährlichen, gar tödlichen Dosen noch zu den durchschnittlichen Konsumeinheiten ausreichend gesiche r- ten Erkenntnissen bezüglich synthetisch er Cannabinoide (vgl. BG H, Urteil vom 14. Januar 2015 1 StR 302/13, BGHSt 60, 134, 143 Rn. 53) war der Gren z- 38 39 40 - 21 - wert anhand des Vergleichs mit verwandten Wirkstoffen vorzunehmen. Ausg e- hend davon hat sich das Tatgericht auf der Grundlage des Gutachtens der Sa chverständigen J . in rechtsfehlerfreier Weise davon übe r- zeugt, dass die beiden hier fraglichen synthetischen Cannabinoide eine deutlich höhere Potenz aufweisen als JWH - 018, das Gegenstand des Senat surteils vom 14. Januar 2015 (1 St R 302/13, BGHSt 60, 134, 144 Rn. 55) gewesen ist. Der angenommene Grenzwert von einem Gramm bezüglich beider hier verfahren s- gegenständlicher Wirkstoffe findet damit eine ausreichende Grundlage in der Beweiswürdigung. b) Die strafschärfende Berücksichtig ung des Umstan des, dass in Bezug auf den Fall 384 der Grenzwert der nicht geringen Menge in der Summe aus der an die Vertrauensperson verkauften und der weiteren zum gewinnbringe n- den Verkauf vorrätig gehaltenen Menge um das gut 30fache überschritten ist, e rweist sich als nicht rechtsfehlerhaft (vgl. zur Bedeutung des Ausmaßes der Überschreitung des Grenzwerts BGH, Urteil vom 1 5. März 2017 2 StR 294/16 mwN, zur Veröffentlichung in BGHSt vorgesehen). III. Revision der Staatsanwaltschaft zu Ung unsten des Angeklagten F. Das Rechtsmittel erzielt ebenfalls keinen Erfolg. Der allein angefochtene Fre ispruch des Angeklagten im Fall 384 ist rechtsfehlerfrei. 41 42 43 - 22 - 1. Zwar hat die Staatsanwaltschaft auch bez üglich des Angeklagten F. , dem mit der Anklage eine mittäterschaftliche Beteiligung an sämt - li chen (ursprünglich) 384 Taten vorgeworfen worden war, einen umfassenden Aufhebungsantrag gestellt. Aus Ziffer II.3. der Revisionsbegründungsschrift lässt sich jedoch ableiten, dass die Beschwerdef ührerin sich ledigli ch gegen den Freispruch im Fall 384 wenden will. 2. Der Freispruch des Angeklagten hält im Ergebnis rechtlicher Über - prüfung stand. Dabei bedarf es keiner Entscheidung, ob das Landgericht von einem rechtlich fehlerhaften Verständnis der objektiven Voraussetzungen stra f- barer Beteiligung, zumindest in Form der Beihilfe gemäß § 27 StGB, ausgega n- hat (UA S. 48 und 54). Denn jedenfalls die beweiswürdigenden Erwäg ungen des Tatgerichts zur fehlenden Kenntnis des Angeklagten F . von dem Handel treiben des Mitangeklagten K. mit dem Betäubungsmittelgesetz unte r- fallenden Wirkstoffen im Fall 384 tragen den Freispruch aus tatsächlichen Gründen. Das gilt sowo hl im Hinblick auf eine Beteiligung als Mittäter als auch als Gehilfe des Angeklagten K. . Für beide Formen strafbarer Beteiligung hä t- te es wenigstens eines auf das Handeltreiben mit Betäubungsmitteln im Sinne von § 1 Abs. 1 BtMG bezogenen bedingten Vor satzes bedurft. Gerade davon hat sich das Tatgericht nicht überzeugen können. Die dafür maßgeblichen Gründe hat das Landgericht im Rahmen einer ausführlichen Würdigung (UA S. 42 - 48, 50) ohne Rechtsfehler dargelegt. En t- gegen der Bewertung der Beschwerdef ührerin mangelt es nicht an einer G e- samtwürdigung der für und gegen einen solchen Vorsatz sprechenden Indizien. Dass das Landgericht der vor der Übergabe an den Käufer von dem Angekla g- ten F. geäußerten Preisvorstellung nicht die Beweisrichtung und nicht 44 45 46 - 23 - das Gewicht beigemessen hat, wie es die Staatsanwaltschaft für geboten e r- achtet, begründet keinen Rechtsfehler. Dem Landgericht ist ausweislich der Beweiswürdigung die indizielle Bedeutung dieses Umstandes bewusst gewesen und in die Gesamtwürdigu ng einbezogen worden (vgl. UA S. 45). Auch die ü b- rigen von der Beschwerdeführerin benannten vermeintlichen Lücken erweisen sich weitgehend als das revisionsrechtlich nicht erfolgreiche Unterfangen, vom Landgericht bedachte Indiztatsachen einer eigenständig en und vom Tatgericht abweichenden Beweiswürdigung zu unterziehen. IV. Die sofortige Beschwerde (§ 8 Abs. 3 StrEG) der Staatsanwaltschaft gegen die Zubilligung von Entschädigung für die gegen den Angeklagten F. vollzogene Untersuchungshaft hat keinen Erfolg. Für die Entsche i- dung über dieses Rechtsmittel ist der Senat zuständig (§ 8 Abs. 3 Satz 2 StrEG, § 464 Abs. 3 Satz 3 StPO). Die Voraussetzungen für die Zubilligung einer Haftentschädigung gemäß § 2 Abs. 1 StrEG sind gegeben. Gründe für einen Ausschluss der Entschäd i- gung (§ 5 StrEG) liegen nicht vor. Insbesondere fehlt es an einem grob fahrlä s- sigen Verhalten des Angeklagten gemäß § 5 Abs. 2 Satz 1 StrEG. Er hat die Anordnung und den Vollzug der Untersuchungs haft auch nicht dadurch veru r- sacht, dass er bei seinen Vernehmungen wesentliche entlastende Umstände verschwiegen hätte (§ 6 Abs. 1 Nr. 1 StrEG). Vielmehr hat der Angeklagte unter näheren Darlegungen von Anfang an im Rahmen des Ermittlungsverfahrens 47 48 - 24 - eine Beteiligung an den dem Angeklagten K . vorgeworfenen Betäubungsmi t- telstraftaten zurückgewiesen. Raum Jäger Radtke RinBGH Dr. Fischer befindet sich im Urlaub und ist de s- halb an der Unterschriftslei s- tung gehindert. Raum Bär
Full & Egal Universal Law Academy