BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 1 StR 642/10 vom 15. Dezember 2010 in der Strafsache gegen wegen unerlaubten Handeltreibens mit Bet344ubungsmitteln in nicht geringer Menge u.a. - 2 - Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 15. Dezember 2010 be-schlossen: Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Augsburg vom 21. Juli 2010 wird mit der Ma337gabe als unbegr374n-det verworfen, dass vor der Unterbringung des Angeklagten in ei-ner Entziehungsanstalt zwei Jahre von der gegen den Angeklag-ten verh344ngten Gesamtfreiheitsstrafe zu vollziehen sind. Der Beschwerdef374hrer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tra-gen. Gr374nde: Das Landgericht hat den Angeklagten wegen unerlaubten Handeltrei-bens mit Bet344ubungsmitteln in 40 F344llen und wegen unerlaubten Handeltrei-bens mit Bet344ubungsmitteln in nicht geringer Menge in 20 F344llen zu der Ge-samtfreiheitsstrafe von acht Jahren verurteilt. Au337erdem hat es die Unterbrin-gung des Angeklagten in einer Entziehungsanstalt angeordnet und bestimmt, dass zuvor noch ein Jahr und sechs Monate der verh344ngten Freiheitsstrafe voll-zogen werden. 1 Die Revision des Angeklagten, mit der er die Verletzung materiellen Rechts r374gt, f374hrt zur Berichtigung des Ausspruchs 374ber die Dauer des Vor-wegvollzugs (247 349 Abs. 4 StPO). 2 - 3 - Bei der Bestimmung des vorweg zu vollziehenden Teils der Freiheitsstra-fe hat sich die Strafkammer zwar zutreffend am Halbstrafen-Zeitpunkt orientiert (247 67 Abs. 2 Satz 3 StGB), hier also an dem Zeitraum von vier Jahren. Die er-forderliche Therapiedauer betr344gt im vorliegenden Fall voraussichtlich, so das sachverst344ndig beratene Landgericht, etwa zwei Jahre. Es verbleiben daher f374r den Vorwegvollzug von Strafhaft zwei Jahre. Zum Zeitpunkt des Erlasses des angefochtenen Urteils befand sich der Angeklagte sechs Monate in Untersu-chungshaft. Die Strafkammer hat deshalb die Anordnung eines Vorwegvollzugs von noch einem Jahr und sechs Monaten angeordnet. Nach der Rechtspre-chung ist die erlittene Untersuchungshaft gem344337 247 51 StGB grunds344tzlich auf den nach 247 67 Abs. 2 StGB vorweg zu vollstreckenden Strafteil anzurechnen (vgl. BGH, Beschluss vom 9. M344rz 2010 - 1 StR 43/10, Rn. 1). Da die Grundla-gen der Bestimmung der Dauer des Vorwegvollzugs rechtsfehlerfrei festgestellt sind, kann der Senat die Formulierung im Urteilstenor entsprechend 247 354 Abs. 1 StPO selbst korrigieren (vgl. BGH, Beschl374sse vom 2. Februar 2010 - 3 StR 558/09, Rn. 3; vom 19. Januar 2010 - 4 StR 504/09, Rn. 6). 3 Im 334brigen ist die Revision unbegr374ndet, da die Nachpr374fung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung keinen weiteren Rechtsfehler zum Nach-teil des Angeklagten ergeben hat (247 349 Abs. 2 StPO). 4 - 4 - Im Hinblick auf den nur geringen Teilerfolg der Revision ist es nicht unbil-lig, den Beschwerdef374hrer mit den gesamten Kosten und Auslagen seines Rechtsmittels zu belasten (247 473 Abs. 1 und 4 StPO). 5 Nack Wahl Rothfu337 Hebenstreit Elf
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