ECLI:DE:BGH:2016:040216B1STR643.15.0 BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 1 StR 643/15 vom 4. Februar 2016 in der Strafsache gegen wegen schweren sexuellen Missbrauchs von Kindern u.a. - 2 - Der 1 . Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbunde s- anwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 4. Februar 2016 b e- schlossen: Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Nürnberg - Fürth vom 5. August 2015 wird mit der Maßgabe als unbegründet verworfen, dass bezüglich des weitergehenden A d- häsionsantrags von e iner Entscheidung abgesehen wird. Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels und die den Nebenklägern im Revisionsverfahren entstandenen notwe n- digen Auslagen zu tragen. Gründe: Das Landgericht hat den Angeklagten unter Freisprechung im Übrige n wegen schweren sexuellen Missbrauchs von Kindern in 23 Fällen, sexuellen Missbrauchs von Kindern in 107 Fällen, sexuellen Missbrauchs von Jugendl i- chen in sechs Fällen und wegen Besitzes jugendpornografischer Schriften zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von n eun Jahren verurteilt und eine Adhäsionsen t- scheidung zu Gunsten der Nebenklägerin P . getroffen. Die Revision des Angeklagten führt zu der aus der Beschlussformel ersichtlichen Ergänzung des Tenors und ist im Übrigen aus den Grün den der Antragsschrift des Generalbundesanwalts im Sinne von § 349 Abs. 2 StPO unbegründet. Das Landgericht hat auf den Antrag der Nebenklägerin P . , ihr ein Schmerzensgeld in Höhe von mindestens 8.000 Euro zuz u- sprechen, ledigli ch ein Grundurteil gefällt. I n einem solchen Fall ist im Tenor 1 2 - 3 - auszusprechen, dass im Übrigen von einer Entscheidung über den Adhäsion s- antrag abgese hen wird (vgl. Mey er - Goßner/Schmitt, 58 . Aufl., § 406 Rn. 13a mwN ; BGH, Beschlüsse vom 15. Juni 2010 4 StR 161/10 und vom 19. August 2014 1 StR 303/14 ). Im Hinblick auf den nur geringen Teilerfolg der Revision ist es nicht unbillig, den Beschwerdeführer mit den gesamten Kosten und Au s- lagen seines Rechtsmittels zu belasten ( § 473 Abs. 1 und 4 StPO). Raum Radtke Mosbacher Fischer Bär
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