ECLI:DE:BGH:2018:010818B1STR643.17.0 BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 1 StR 643/17 vom 1. August 201 8 in der Strafsache gegen wegen Steuerhinterziehung - 2 - Der 1 . Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Besch werd e- führers am 1. August 201 8 gemäß § 349 Abs. 2 und 4 StPO bes chlossen: 1. Das Urteil des Landgerichts Aachen vom 20. Juni 2017 wird mit den zugehörigen Feststellungen aufgehoben, a) im Schuldspruch, soweit der Angeklagte wegen Umsatz - steuerhinterziehung durch Nichtabgabe einer Umsatzsteue r- jahreserklärung für das Jahr 2014 verurteilt worden ist, b) im Strafausspruch, soweit der Angeklagte wegen Umsat z- steuerhinterziehung durch Nichtabgabe einer Umsatzsteue r- jahreserklärung für das Jahr 2013 verurteilt worden ist, c) im Ausspruch über die Gesamtfreiheitsstrafe. 2. D ie weitergehende Revision wird als unbegründet verworfen. 3. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhan d- lung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmi t- tels, an eine andere Wirtschaftsstrafkammer des Landgerichts zurückverwiesen. - 3 - Gr ünde: Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Steuerhinterziehung in sieben Fällen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von zwei Jahren und sechs Mon a- ten verurteilt. Im Übrigen hat es den Angeklagten freigesprochen. Die in Italien verbüßte Auslieferungshaf t hat es im Verhältnis 1:1 auf die Freiheitsstrafe angerechnet. Die vom Angeklagten auf die Sachrüge gestützte Revision hat in dem aus der Beschlussformel ersichtlichen Umfang Erfolg (§ 349 Abs. 4 StPO); im Übrigen ist sie unbegründet (§ 349 Abs. 2 StPO). 1. Der Schuldspruch wegen Steuerhinterziehung aufgrund unterlassener Abgabe der Umsatzsteuerjahreserklärung 2014 hält sachlich - rechtlicher Übe r- prüfung nicht stand. Der Angeklagte ist wegen Umsatzsteuerhinterziehung durch aktives Tun in Form der Gelten dmachung nicht vorhandener Vorsteuern für die Voranme l- dungszeiträume September 2013 bis Januar 2014 nach § 370 Abs. 1 Nr. 1 AO sowie durch Unterlassen wegen Nichtabgabe von Umsatzsteuerjahreserkläru n- gen für die Besteuerungszeiträume 2013 und 2014 nach § 37 0 Abs. 1 Nr. 2 AO verurteilt worden. Das Landgericht teilt in den Urteilsgründen mit, dass das Steuerstrafve r- fahren gegen den Angeklagten am 4. August 2014 eingeleitet und im Zuge de s- sen auf der Grundlage eines richterlichen Beschlusses am 16. Oktober 2 014 beim Angeklagten in dessen Anwesenheit durchsucht worden ist. Es verhält sich nicht dazu, auf welchen Tatzeitraum sich die spätestens bei der Durchs u- chung erfolgte Bekanntgabe der Einleitung des Steuerstrafverfahrens bezog. Dies ist jedoch für die stra frechtliche Bewertung von Belang. 1 2 3 4 5 - 4 - Der Angeklagte war steuerrechtlich nach § 149 Abs. 2 AO, § 18 Abs. 3 UStG verpflichtet, für 2014 bis zum Ablauf der gesetzlichen Abgabefrist am 31. Mai 2015 eine Umsatzsteuerjahreserklärung abzugeben. Die S trafbewe h- r ung der Pflicht zur Abgabe der Steuererklärung wäre jedoch suspendiert wo r- den, wenn das dem Angeklagten bekannt gegebene Steuerstrafverfahren auch Zeiträume betroffen hätte, auf die sich diese Erklärungspflicht erstreckte. Denn sonst würde gegen das in § 393 Abs. 1 Satz 2 und 3 AO normierte Zwangsmi t- telverbot verstoßen (BGH, Beschlüsse vom 26. April 2001 5 StR 587/00, BGHSt 47, 1 Rn. 25; vom 27. Mai 2009 1 StR 665/08, NStZ - RR 2009 , 340; vom 23. Januar 2002 5 StR 540/01, NStZ 2002, 437 und vom 10. August 2017 1 StR 573/16 Rn. 18 , wistra 2018, 42 ). Bereits aufgrund der verfahrensgegenständlichen Verurteilung des Angeklagten wegen Umsatzsteuerhinterziehung durch Abgabe einer unrichtigen Umsatzsteuervoranmeldung für Januar 2014 liegt nahe, dass dem Angek lagten gegenüber während der Durchsuchung am 16. Oktober 2014 das Strafverfa h- ren auch wegen Voranmeldungszeiträumen ab Januar 2014 bekannt gegeben worden war. Damit wäre aber die S trafbewehr ung seiner Erklärungspflicht für die U msatzsteuer jahres erklärung 2 014 durch die Bekanntgabe der Einleitung des Steuerstrafverfahrens vor Vollendung der Tat suspendiert worden. 2. a) Der Schuldspruch wegen unterlassener Abgabe einer Umsatzste u- erjahreserklärung 2013 wird davon nicht berührt. Denn diese Tat war am 31. Mai 2014 und mithin sogar schon vor Einleitung des Steuerstrafverfahrens vollendet. b) Jedoch hat der Strafausspruch insoweit keinen Bestand. Der Senat kann nicht ausschließen, dass der Schuldumfang rechtsfehlerhaft zu hoch bestimmt worden ist. 6 7 8 9 - 5 - Nach d en Feststellungen des Landgerichts war der Angeklagte eingetr a- gener Geschäftsführer der C . Im - und Export Verwaltungs UG, die u.a. aus dem Handel mit Kraftfahrzeugen und Körperpflegeprodukten steuerpflicht i- g e Ausgangsumsätze erzielte und hieraus im Besteuerungszeitraum 2013 Umsatzsteuer in Höhe von 72.121,91 Euro und im Besteuerungszeitraum 2014 in Höhe von 126.665,54 Euro schuldete. Der Angeklagte gab entgegen seiner gesetzlichen Pflicht für beide Besteuerungszeiträume bis zum 31. Mai des Folgejah res keine Umsatzsteuerjahreserklärungen ab. Aus den vom Landgericht festgestellten V eräußerung sumsätze n ergibt sich jeweils Umsatzsteuer in Höhe von 19 % auf den ebenfalls festgestellten Bruttobetrag (bspw. Fiat 500c vom 21. Juni 2013 Bruttoumsatz 17.7 00 Euro x 19 % = 3.363 Euro), die sich daraus ergebende Differenz wird als steuerpflic h- tiger Nettobetrag bezeichnet (17. 7 00 Euro abzgl. 3.363 Euro = 14.337 Euro). Nach § 10 Abs. 1 S. 1 UStG wird der Umsatz bei Lieferungen und sonstigen Leistungen (§ 1 Abs . 1 Nr. 1 Satz 1 UStG) und bei dem innergemeinschaftl i- chen Erwerb (§ 1 Abs. 1 Nr. 5 UStG) nach dem Entgelt bemessen. Entgelt ist nach Satz 2 alles, was der Leistungsempfänger aufwendet, um die Leistung zu erhalten, jedoch abzüglich der Umsatzsteuer. Au - , Netto - kann der Senat nicht nachvollziehen, ob sowohl im Besteuerungszeitraum 2013 - ie Umsatzsteuer tatsächlich in der von der Kammer angegebenen Höhe auf den Rechnungen des Angeklagten offen ausgewiesen wurde. 10 11 12 - 6 - Wäre die Steuer nach § 10 Abs. 1 S. 2 UStG aus dem Bruttoumsatz zu errechnen gewesen, dann hätte diese beispielsweise für di e Lieferung des o.g. Fiat 500c vom 21. Juni 2013 2.826,05 Euro anstatt 3.363 Euro betragen. Diese Berechnung hat die Kammer für alle Lieferungen in 2013 und 2014 vorgeno m- men, so dass die im Urteil zugrunde gelegten Schäden jeweils höher wären als die nach § 10 Abs. 1 S. 2 UStG geschuldete Steuer. Der Schuldumfang, also die Höhe der verkürzten Steuer, wäre nur dann richtig festgestellt, wenn der Angeklagte den von der Strafkammer festgestellten Betrag fälschlicherweise in dieser Höhe offen auf den Rechnu ngen ausgewi e- sen hätte (§ 14c Abs. 2 UStG). Hierfür ergibt sich allerdings nichts aus dem Urteil, so dass revisionsrechtlich nicht überprüfbar ist, ob die Berechnung der geschuldeten Steuer rechtsfehlerfrei erfolgte. c) Der Senat kann nicht ausschlie ßen, dass das Landgericht eine niedr i- gere als die verhängte Einzelstrafe festgesetzt hätte, wenn es von einem zutre f- fenden Schuldumfang ausgegangen wäre. Da die Verurteilung des Angeklagten für den Besteuerungszeitraum 2014 bereits im Schuldspruch aufg ehoben wird, wirkt sich der hier ebenfalls vorha n- dene Fehler nicht aus. Sollte das neue Tatgericht allerdings feststellen, dass die Strafbewehrung der Pflicht des Angeklagten zur Abgabe der Umsatzsteuerja h- reserklärung 2014 nicht suspendiert worden ist, wir d auch insofern der Schaden zu überprüfen sein. 3. Angesichts der Aufhebung der beiden Einzelstrafen kann auch die Gesamtfreiheitsstrafe keinen Bestand haben. 4. Der Senat weist für die neue tatrichterliche Entscheidung noch auf Folgendes hin: 13 14 15 16 17 18 - 7 - S oweit das neue Tatgericht die Umsatzsteuer nach der Differenzbeste u- erung zu bestimmen hat, ist der Umsatz in diesen Fällen nach dem Betrag zu bemessen, um den der Verkaufspreis den Einkaufspreis für den Gegenstand übersteigt (§ 25a Abs. 3 S. 1 UStG). Aus d iesem Betrag ist die Umsatzsteuer zu berechnen (§ 25 a Abs. 3 S. 3 UStG). Raum Jäger Bellay Cirener Fischer 19
Full & Egal Universal Law Academy