BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 1 StR 644/07 vom 8. Januar 2008 in der Strafsache gegen wegen gef344hrlicher K366rperverletzung u.a. - 2 - Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 8. Januar 2008 beschlossen: 1. Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landge-richts M374nchen I vom 25. Juli 2007 wird mit der Ma337gabe ver-worfen, dass die Anordnung des Vorwegvollzugs eines Teils der Freiheitsstrafe entf344llt. 2. Der Angeklagte hat die Kosten seines Rechtsmittels und die dadurch der Nebenkl344gerin entstandenen notwendigen Ausla-gen zu tragen. Gr374nde: Das Landgericht hat den Angeklagten wegen gef344hrlicher K366rperverlet-zung in Tateinheit mit zwei tateinheitlich begangenen Bedrohungen und einer N366tigung sowie wegen Freiheitsberaubung und wegen N366tigung zu einer Ge-samtfreiheitsstrafe von f374nf Jahren und sechs Monaten verurteilt. Es hat dar-374ber hinaus die Unterbringung des Angeklagten in einer Entziehungsanstalt sowie einen teilweisen Vorwegvollzug der Strafe von zwei Jahren sechs Mona-ten angeordnet. Gegen dieses Urteil wendet sich der Angeklagte mit einer Ver-fahrensr374ge und der Sachr374ge. Das Rechtsmittel hat nur hinsichtlich des ange-ordneten teilweisen Vorwegvollzugs Erfolg. 1 1. Die Nachpr374fung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung hat zum Schuld- und Strafausspruch sowie zur Anordnung der Unterbringung in 2 - 3 - einer Entziehungsanstalt keinen den Angeklagten beschwerenden Rechtsfehler ergeben (247 349 Abs. 2 StPO). Zur Verfahrensr374ge, das Gericht habe die Ver-nehmung eines Zeugen zu Unrecht abgelehnt, bemerkt der Senat erg344nzend: Ohne dass es auf weiteres ank344me, kann das Urteil angesichts der sonstigen Beweislage nicht auf der unterbliebenen Vernehmung des Zeugen T. be-ruhen. 2. Allerdings kann die vom Landgericht vorgenommene Anordnung 374ber die Vollstreckungsreihenfolge von Strafe und Ma337regel nicht bestehen bleiben. Das Landgericht verweist bei seiner Entscheidung 374ber die Vollstreckungsrei-henfolge auf 247 67 Abs. 2 StGB nF (Gesetz vom 16. Juli 2007, BGBl I 1327). Es geht davon aus, dass unter Ber374cksichtigung des Vorwegvollzugs (auf den die zum Urteilszeitpunkt etwa drei Monate andauernde Untersuchungshaft anzu-rechnen ist, vgl. BGH NJW 1991, 2431; Fischer, StGB 55. Aufl. 247 67 Rdn. 9 m.w.N.) und einer Dauer des Ma337regelvollzugs von etwa zwei Jahren sowie einer erfolgreichen Beendigung der Therapie 204eine Reststrafe von etwa einem Jahr verbleiben (w374rde), die zur Bew344hrung ausgesetzt werden k366nnte223. Dies h344lt rechtlicher Pr374fung nicht stand. 3 Gem344337 247 67 Abs. 1 StGB ist die Ma337regel vor der Strafe zu vollstrecken. Das Gericht bestimmt jedoch, dass die Strafe oder ein Teil der Strafe vor der Ma337regel zu vollziehen ist, wenn der Zweck der Ma337regel dadurch leichter er-reicht wird (247 67 Abs. 2 Satz 1 StGB). Ist - wie hier - eine Freiheitsstrafe von mehr als drei Jahren verh344ngt, 204soll223 das Gericht bestimmen, dass ein Teil der Strafe vor der Ma337regel zu vollziehen ist (247 67 Abs. 2 Satz 2 StGB); dies also dann, wenn nicht aus gewichtigen Gr374nden des Einzelfalls eine andere Ent-scheidung eher die Erreichung eines Therapieerfolges erwarten l344sst (vgl. n344-her Fischer aaO Rdn. 10, 12 m.w.N.). Liegen - wie hier - keine Gr374nde vor, die gegen eine Anordnung des Vorwegvollzugs eines Teils der Strafe sprechen, so 4 - 4 - hat der Tatrichter im Erkenntnisverfahren bei der Bemessung des vorweg zu vollziehenden Teils der Strafe keinen Beurteilungsspielraum mehr. 204Dieser Teil ist so zu berechnen, dass nach seiner Vollstreckung und einer anschlie337enden Unterbringung eine Bew344hrungsentscheidung [nach 247 67 Abs. 5 Satz 1 StGB nF] m366glich ist223 (vgl. BTDrucks. 16/1110 S. 11). Hier hat die Strafkammer da-gegen den Vorwegvollzug so bemessen, dass nach Erledigung der Ma337regel nur noch ein Jahr zur Bew344hrung ausgesetzt werden k366nnte. Eine solche Be-messung des teilweisen Vorwegvollzugs ist dem Tatrichter im Erkenntnisverfah-ren nach dem eindeutigen Willen des Gesetzgebers versagt. Der Senat hat davon abgesehen, die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung zur374ckzuverweisen. Im Hinblick auf die bisher verb374337te und auf den Vorwegvollzug anzurechnende Untersuchungshaft von etwa neun Monaten w374rde jede weitere Untersuchungshaft der M366glichkeit einer Halbstrafenentlas-sung zuwiderlaufen. Der Senat erkennt daher entsprechend 247 354 Abs. 1 StPO auf den Wegfall der Anordnung 374ber den Vorwegvollzug. 5 - 5 - 3. Der nur geringf374gige Erfolg der Revision rechtfertigt es nicht, den Be-schwerdef374hrer - teilweise - von den durch sein Rechtsmittel entstandenen Kos-ten und Auslagen freizustellen. 6 Wahl Boetticher Hebenstreit Elf Graf
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