BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 1 StR 644/09 vom 29. April 2010 in der Strafsache gegen wegen Computerbetruges u.a. - 2 - Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 29. April 2010 beschlossen: Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landge-richts Hof vom 18. August 2009 mit den Feststellungen aufgeho-ben a) soweit der Angeklagte wegen Nichtabgabe der Umsatzsteuer-jahreserkl344rung 2007 und der Abgabe inhaltlich unrichtiger Umsatzsteuervoranmeldungen f374r die Monate Januar bis M344rz 2008 verurteilt wurde; b) im Ausspruch 374ber die Einzelstrafe, die f374r die Nichtabgabe der Umsatzsteuerjahreserkl344rung 2006 verh344ngt wurde; c) im Ausspruch 374ber die Gesamtfreiheitsstrafe. Die weitergehende Revision wird verworfen. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch 374ber die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zur374ckverwiesen. - 3 - Gr374nde: I. Der Angeklagte wurde wie folgt verurteilt: 1 1. Steuerhinterziehung in f374nf F344llen. 2 Diese - ohne klar auf die einzelne Tat bezogene weitere Untergliederung insgesamt in Abschnitt B II der Urteilsgr374nde geschilderten - Taten h344ngen nach den Feststellungen der Strafkammer mit dem vom Angeklagten als Gewerbe be-triebenen Verkauf von Multimedia- und Internetdienstleistungen zusammen. Er setzte in gro337em Stil 374ber die Plattform ebay Speichermedien ab, die er von der Gro337handelsfirma M. GmbH erworben hatte. Im Anschluss an die Auktionen kam er seinen umsatzsteuerrechtlichen Verpflichtungen nicht nach. Verurteilt wurde er, weil er in den Jahren 2006 und 2007 keine Umsatz-steuerjahreserkl344rung und f374r die Monate Januar bis M344rz 2008 jeweils falsche Umsatzsteuervoranmeldungen abgab. Die hierf374r verh344ngten Strafen betrugen acht Monate (f374r 2006), ein Jahr und vier Monate (f374r 2007) und jeweils sechs Monate (f374r Januar bis M344rz 2008). 3 2. Computerbetrug in 20 F344llen und versuchter Computerbetrug in 15 F344l-len. 4 Insoweit hatte der Angeklagte im Zusammenhang mit der nicht ordnungs-gem344337en Verwendung von 204Labels223 in gro337em Umfang mit der wahrheitswidri-gen Behauptung, von ihm aufgegebene Einschreibesendungen seien nicht zuge-stellt worden, von der Post Schadensersatzzahlungen erhalten oder zu erhalten versucht. F374r diese Taten verh344ngte die Strafkammer vier Strafen von je einem 5 - 4 - Jahr und vier Monaten, 20 Strafen von je einem Jahr und zwei Monaten und elf Strafen von je einem Jahr. Aus den genannten Einzelstrafen wurde eine Gesamtfreiheitsstrafe von drei Jahren und sechs Monaten gebildet. Au337erdem wurden n344her bezeichnete Gegenst344nde (Computer und Zubeh366r) als Tatmittel des Computerbetruges ein-gezogen. 6 II. Die Revision des Angeklagten ist auf Verfahrensr374gen und die n344her aus-gef374hrte Sachr374ge gest374tzt. Eine der Verfahrensr374gen f374hrt zur Aufhebung der Schuldspr374che wegen der unterbliebenen Umsatzsteuerjahreserkl344rung 2007 und der falschen Umsatzsteuervoranmeldungen in den ersten drei Monaten des Jahres 2008. Zugleich hat der Senat die Strafe wegen der unterbliebenen Um-satzsteuerjahreserkl344rung 2006 aufgehoben; au337erdem war die Gesamtfreiheits-strafe aufzuheben (247 349 Abs. 4 StPO). Die weitergehende Revision blieb erfolg-los (247 349 Abs. 2 StPO). 7 1. Der Verfahrensr374ge, mit der die Revision Erfolg hat, liegt Folgendes zu Grunde: 8 Neben anderweitigen, im Einzelnen von der Strafkammer geschilderten Ma337nahmen zur Verdeckung seiner gesch344ftlichen Aktivit344ten im Zusammen-hang mit den Speichermedien ging der Angeklagte nach den Feststellungen der Strafkammer ab Herbst 2007 auch dazu 374ber, die Bezugsquelle seiner Waren zu verschleiern. Er kaufte die Speichermedien bei der Gro337handelsfirma nicht mehr unter seinem Namen ein, sondern unter dem Namen der Firma Il V. , K. (Litauen) mit deren Kundennummer, wobei er sich als der inl344ndische 9 - 5 - Vertreter dieser Firma ausgab. Dadurch bezweckte der Angeklagte, die Artikel um 19 % billiger - weil umsatzsteuerbefreit - zu erhalten. a) In diesem Zusammenhang stellte der Angeklagte unter Beif374gung einer Reihe von im November 2007 und sp344ter im Detail ausgef374llter CMR-Frachtbriefe den Antrag, 204den Sachbearbeiter des Kreisfinanzamtes K. , zust344ndig f374r die Firma Il V. 205. als Zeugen zu vernehmen.223 Er werde bekunden, dass die aus den Frachtbriefen ersichtlichen Waren von der genann-ten Firma ordnungsgem344337 gemeldet und versteuert wurden. In der Begr374ndung des Antrags ist ausgef374hrt, der Angeklagte habe die bei der Gro337handelsfirma bestellten Waren lediglich als 204Durchgangsposten223 angenommen und sodann einem Spediteur der litauischen Firma weitergegeben. Die Ware sei dann tat-s344chlich in Litauen eingef374hrt, angemeldet und versteuert worden. Eine Umsatz-steuerpflicht bestehe in Deutschland insoweit nicht. 10 Die Strafkammer hat den Antrag durch einen auf 247 244 Abs. 5 Satz 2 StPO gest374tzten Beschluss zur374ckgewiesen. 11 b) Der Generalbundesanwalt hat geltend gemacht, auf die Einzelheiten der Begr374ndung des Beschlusses der Strafkammer und des hiergegen gerichte-ten Vorbringens der Revision komme es nicht an. Es liege n344mlich 374berhaupt kein Beweisantrag vor, da der genannte Zeuge nicht gen374gend individualisiert sei. Aus dem Kreis s344mtlicher im fraglichen Zeitraum bei dem litauischen Finanz-amt t344tigen Sachbearbeiter m374sse erst derjenige herausgefunden werden, der die behaupteten steuerlichen Vorg344nge bearbeitet hat. Daher liege ein Beweis-ermittlungsantrag vor, 374ber den nur nach Ma337gabe der Aufkl344rungspflicht zu be-finden sei. Diese sei, wie er n344her darlegt, hier nicht verletzt. 12 c) Es trifft zu, dass die Zur374ckweisung eines Beweisermittlungsantrags nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs die Revision nur dann be- 13 - 6 - gr374ndet, wenn dadurch die Aufkl344rungspflicht verletzt wurde. Daran 344ndert sich auch dann nichts, wenn das Gericht den Antrag (zu Unrecht) f374r einen Beweisan-trag hielt und ihn nach den hierf374r geltenden Regeln beschieden hat (BGH StV 1996, 581; BGHR StPO 247 244 Abs. 6 Beweisantrag 23 jew. m.w.N.). Hier hat jedoch die Strafkammer rechtsfehlerfrei den in Rede stehenden Antrag als Be-weisantrag angesehen. Grunds344tzlich sind bei einem auf die Vernehmung eines Zeugen gerichte-ten Beweisantrag Name und (hier unproblematisch) Anschrift des Zeugen zu nennen. Dies ist aber nicht in jedem Fall zwingend erforderlich. Es gen374gt viel-mehr, wenn die zu vernehmende Person derart individualisiert ist, dass eine Verwechslung mit anderen nicht in Betracht kommt. Die Nennung eines Namens ist in diesem Zusammenhang dann entbehrlich, wenn der Zeuge unter Ber374ck-sichtigung des Beweisthemas 374ber seine T344tigkeit insbesondere in einer Beh366r-de zu individualisieren ist (vgl. BGH VRS 25, 426, 427; BayObLG b. R374th DAR 1980, 269; OLG K366ln NStZ-RR 2007, 150; einschr344nkend BGHSt 40, 3, 7; vgl. auch Becker in L366we/Rosenberg, StPO 26. Aufl. 247 244 Rdn. 105; Meyer-Go337ner, StPO 52. Aufl. 247 244 Rdn. 21 jew. m.w.N.). Hier ist der Sachbearbeiter eines bestimmten Finanzamts f374r im Detail gekennzeichnete steuerrechtlich erhebliche Vorg344nge im Gesch344ftsbetrieb einer bestimmten Firma als Zeuge benannt. Die Strafkammer hat durch die Behandlung dieses Antrags als Beweisantrag der Sache nach zum Ausdruck gebracht, den Anforderungen an die Kennzeichnung des Beweismittels in einem Beweisantrag sei hier Gen374ge getan. Dies ist jedenfalls vertretbar und daher vom Revisionsgericht hinzuneh-men. 14 d) Die Strafkammer hat die auf 247 244 Abs. 5 Satz 2 StPO gest374tzte Ableh-nung des Beweisantrags damit begr374ndet, dass 204die Vernehmung des Zeugen nach dem pflichtgem344337en Ermessen des Gerichts nicht erforderlich erscheint. 15 - 7 - Die Kammer unterstellt als wahr, dass ein Mitarbeiter des Finanzamtes K. die im Beweisantrag 205 genannten Angaben machen w374rde.223 Weitere Ausf374hrungen enth344lt der Beschluss nicht. In den Urteilsgr374nden ist dann im Einzelnen dargelegt, warum die Strafkammer davon ausgeht, dass tats344chlich keine Lieferungen nach Litauen erfolgt sind. 16 2. Zu Recht r374gt die Revision die Begr374ndung des Beschlusses. 17 334ber die Wiedergabe des Gesetzeswortlauts hinaus ergibt der genannte Beschluss, dass die Strafkammer offenbar erwartet, dass der Zeuge die in sein Wissen gestellten Behauptungen zwar best344tigen werde, diese Angaben jedoch wahrheitswidrig seien. Eine solche Prognose hinsichtlich des Inhalts der zu er-wartenden Aussage und dessen Bewertung als unwahr kann Grundlage der Ab-lehnung eines Beweisantrags gem344337 247 244 Abs. 5 Satz 2 StPO sein (vgl. BGHSt 40, 60, 62). Der hierf374r erforderliche Gerichtsbeschluss (247 244 Abs. 6 StPO) muss jedoch die f374r die Ablehnung wesentlichen Gesichtspunkte, wenn auch nicht in allen Einzelheiten, so doch in ihrem tats344chlichen Kern verdeutlichen. Die Begr374ndung der Ablehnung eines Beweisantrages ist nicht nur gegebenenfalls Grundlage einer revisionsrechtlichen 334berpr374fung der Ablehnung, sondern sie hat auch die Funktion, den Antragsteller davon zu unterrichten, wie das Gericht den Antrag sieht, damit er sich in seiner Verteidigung auf die Verfahrenslage ein-stellen kann, die durch die Antragsablehnung entstanden ist (BGHSt 40, 60, 63 m.w.N.). Diesen Anforderungen wird der Beschluss der Strafkammer nicht ge-recht, weil er nicht konkretisiert ist. 18 Allerdings ist in den Urteilsgr374nden n344her dargelegt, warum nicht davon auszugehen ist, dass es die vom Angeklagten behaupteten Lieferungen nach Litauen gegeben h344tte. Ohne dass dies hier im Detail nachzuzeichnen w344re, er-gibt sich dies nach Auffassung der Strafkammer aus einer Gesamtschau von 19 - 8 - Versteigerungslisten, Kontoausz374gen, Lieferadressen auf Rechnungen, fehlen-den Hinweisen auf beh366rdliche Bearbeitung auf den vorgelegten Frachtbriefen und n344her ausgef374hrten steuerrechtlichen 334berlegungen. Diese Ausf374hrungen w374rden zwar f374r sich genommen rechtlicher 334berpr374fung standhalten. Der Auf-gabe, dem Antragsteller zu erm366glichen, sein Prozessverhalten an die f374r die Ablehnung des Beweisantrags ma337geblichen Gr374nde anzupassen, werden je-doch solche Gr374nde nicht gerecht, von denen der Antragsteller erst durch das Urteil erf344hrt. Dementsprechend kann ein unzul344nglich begr374ndeter Beschluss zur Ablehnung eines Beweisantrags nicht anhand der Urteilsgr374nde erg344nzt wer-den (st. Rspr.; vgl. zusammenfassend Meyer-Go337ner, StPO 52. Aufl. 247 244 Rdn. 42 m.w.N.). Anderes k366nnte im Ergebnis m366glicherweise gelten, wenn den Urteilsgr374nden der Sache nach die Beweisbehauptungen zu Grunde gelegt w344-ren. Hier ist die Strafkammer jedoch in den Urteilsgr374nden vom Gegenteil der Beweisbehauptungen ausgegangen. Sie hat lediglich - in dem Beschluss - als wahr unterstellt, dass der Zeuge die in sein Wissen gestellten Behauptungen (wahrheitswidrig) best344tigen werde. 3. Der nach alledem fehlerhaft beschiedene Beweisantrag bezog sich auf Lieferscheine aus den Jahren 2007 und 2008, kann also nur im Zusammenhang mit den Steuererkl344rungen f374r diese Zeit stehen. Dementsprechend waren die hierauf bezogenen Schuldspr374che (unterlassene Umsatzsteuerjahreserkl344rung 2007, falsche Umsatzsteuervoranmeldungen Januar, Februar und M344rz 2008) aufzuheben. Wegen eines nahe liegenden inneren Zusammenhangs hat der Se-nat zugleich die f374r die unterbliebene Umsatzsteuerjahreserkl344rung 2006 ver-h344ngte Einzelstrafe aufgehoben. Zugleich muss 374ber die Gesamtstrafe neu ent-schieden werden. 20 - 9 - III. Im 334brigen (Schuldspruch wegen der unterbliebenen Umsatzsteuerjah-reserkl344rung 2006; Schuldspr374che und Einzelstrafen wegen Computerbetru-ges und versuchten Computerbetruges; Einziehungsentscheidung) ist die Re-vision unbegr374ndet. F374r sich genommen hat insoweit die auf Grund der Revi-sionsrechtfertigung gebotene 334berpr374fung des Urteils keinen den Angeklag-ten benachteiligenden Rechtsfehler ergeben, wie dies auch der Generalbun-desanwalt zutreffend ausgef374hrt hat. Dar374ber hinaus gibt es aber auch keine Anhaltspunkte daf374r, dass sich die wenigen in Rede stehenden Strafen we-gen Umsatzsteuerhinterziehung auf die H366he der zahlreichen Strafen wegen der anders gelagerten Taten wegen Computerbetruges und versuchten Com-puterbetruges ausgewirkt haben. 21 Nack Wahl Hebenstreit Herr RiBGH Prof. Dr. J344ger befindet sich in Urlaub und ist deshalb an der Unterschrift verhindert. Nack Sander
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